IllljZ Bellenz, Bollenz und Riviera. !749.
Giudice sollen nach Uri als dem Vororte citiert, die drei ersten sofort incarccriert, die zwei andern » ^alle examiniert werden, damit man auf den Grund komme, wer der eigentliche Urheber des TumultcSsei, und wer in der Complicität stehe. Romagnolv soll vorzüglich wegen „der bekannte» leichtfertigVorschrift", der Landschreiber namentlich darauf examiniert werden, „daß er den Gesandten von„auf instructionömaßig gclhaneö Anbcgchren und Befehl solchen Zcdnl anfänglichen nicht habe uu^u"^.„wollen". Sollte auf die beiden Letztern in der Untersuchung noch mehr herauskommen, als man ^
so sind sie ebenfalls cinzuthürmen. Unterdessen soll eine zweifache Deputatschaft der regierenden Orb ^ ^Bollcnz abgeschickt werden mit dem Auftrage, eine andere Landögcmeindc zu versammeln, selbiger ^ ^obrigkeitliche Mißvergnügen über ihr boshaftes und ärgerliches Benehmen z» bezeugen und sie zureines unbedingten Eides der Treue anzuhalten. Dieselbe Dcpntatschaft hat auch eine Unlcrsuchuust ' ^anzustellen, ob etwa vor Abhaltung der Landögemeindc dem gemeinen Manne von einigen» Rnhesck'u^redet worden sei, nicht unbedingt zu schworen. Nach der Rückkunft dieser Deputatschaft soll übercingcthürmten und arrcstierten Unterthanen daS in dergleichen Fällen übliche Strafgericht gehalten ^Urtheil „zu einem stattliche» Exempel" gefällt werden. Dem Orte Uri wird überlassen, jene fünfcitieren. Ferner sollen auch die von einer Kundschaft angegebenen Tumultuantcn Console Troncho"'^ ^Bondino, Gcnuchi (Gianuchi im Exemplar von Schwyz) und Jvlo nicht vergessen werden. ^In Betreff deS Portunö von Bellinzona stimmt Uri wiederum dafür, daß die große und diezur Tageszeit offen bleiben, daß des Nachts aber beide geschlossen werden könnte»; Schwyz und Ridwaldc" ^die große Porte des Tags und des Nachts geschlossen, das kleine Pörtlein bloö des Tags offen stalltauf dem Portnn wohnende Mann soll beeidigt werden, daß niemand weder die große noch diedes Nachts öffne. Zugleich stimmen sie wieder für Ziehung eines Grabens von den Mauer» bis anDie Gesandtschaft Uris referiert, zi 3. jj »I. In Beziehung auf das schon mehrmals behandlnschäft von Bcllcnz vereinigen sich alle drei regierenden Orte folgendermaßen: Künftig werden von M"' „fremder Kaufmannswaare», welche alle mit Ausnahme von Wein, Käse und Reis durch die Faetoru ' ^sollen, Iii Schilling, nämlich 7 von den Kaufleutcn, 3 von den Factoren den hochobrigkeitlichu>bezahlt; die Factoren dürfen sich nicht unterstehen eine höhere Provision zu beziehen, alS lB
neue Zolltarifs» wird auf Grundlage eincö von Uri zu machenden „Aufsatzes" ausgefertigt, welüy ^ . ^>»Ständen besiegelt, nach Bellen; geschickt und publiciert. werden soll. 8 ck. jj Alle drei Ständesich dahin, daß die Factoren eine Caution von cklllll) Gulden zu geben, von Monat zu Monat cnucation aller durch die Factorei transitierendcn Waaren mit Angabe der Quantität und Qualität du> ^keitlichen Zöllner einzureichen haben, um dem Syndicatc vorgelegt zu werden. Sie haben ferner de» ^der neuen Tariffa getreulich abzustatten und einen Eid nach einem dem Abschied beigelegten Formular zu8 5. Es wird zur Sprache gebracht, ob die Faetorci zu Bellen; von der Disposition d»r ^
abhängen solle oder nicht. Uri spricht sich verneinend aus, weil dadurch den Angehörigen daselbstKaufleutcn Anlaß zu Beschwerde gegeben würde. Die Gesandten der beiden andern Stände hinge'lstUsich instructionsgemäß bejahend ans, indem sie hervorheben, daß durch eine solche Maßregel dic>e»>mehr Ansehen verschafft würde, fügen aber bei, daß sie nicht der Meinung seien, daß dietoren allein factorieren können, sondern daß Ehrenleute ans den regierenden Orten oder von den zzeebenfalls bei den Hoheiten um die Erlaubniß zu factorieren einkommcn und unter den oben xc»
dingungcn dieselbe erhalten können; die dcrmaligen Factoren hätten sich innerhalb zweier Mv>ustc