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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Bellenz, Bollenz nnd Rivtera. 1747. 1l)Z5

^verlang?. ES trägt darauf an, denselben zur Bescheidenheit zu ermahnen und, wenn dieser Dienst wie-dic Orte falle,ein gedeihliches Einsehen zu thun". Uri will den Großweibel an seinen Emolumentcn>ukiinfte» nicht verkürzen, sondern es bei den Statuten bewenden lassen. Die schwyzerische Gesandtschaft^ ^ Betreff der Bcsalznng der Landschaft Bollenz sind Uri und Schwhz der Ansicht,

Lochte die Landschaft bei deren alten Uebung und Gewohnheit belassen, vermöge deren der freie feile Kauf^stattet sei; sie können zu keinem Partieularsalztraetat Hand bieten. Die Gesandtschaft Nid-halt die Besatzung nicht für unthunlich, da sie ei» Regale sei, über welches die Orte^ Fitten können, und für vortheilhaft, sie für die Landschaft Bollenz und die übrigen drciörtischcn Vogtcicn^^>">en und niit den Jmpressarii einen Salztraetat zu stipulieren; daS Angehörte will sie aberitz, 'ö^ren und Obern hinterbringen. 8 9. 3». Nidwaldcn trägt darauf an, dem mit Unrath gc-A'k,/ 'inen geraden AuSlauf in den Tessin durch die Güter des ErzpricsterS und durch andere zu

Kosten hätten dann alle an demselben liegenden Güter pro i-u.i beizutragen. Uri'S Gcsandt-frühern Mandate der Säuberung halber erneuern und nimmt die Sache mit der schwyzcrischcnl»e» 8 7. 3<». Die Untersuchung des Zollgeschästs der Factoren zu Bcllcnz sollte vorgcnvm-

^ Gesandten keine vollständige Information über die Sache besitzen, wird für noth-

Hrih^ daß Uri die Zolltariffa und Zollbüchcr ztl Händen bringe und den beiden andern Orten mit-

daß die Factoren bei einer später» Znsammcukunft vorbeschiedcn werden, was aber noch den gn.»><», " Dbern hintcrbracht wird. 8 8. fj »7. Der Fremden halber, welche zu Bcllcnz traficiercn, läßt!>lhe. Statuten bewenden, doch so, daß solches nicht auf die Landlcutc der regierenden Orte sich be-

lli Bellenzcrn gleichgestellt. 8 9. jj Uri rügt, daß der abgetretene Landschreibcr

^ ^^ Protokolle nicht in Ordnung gehalten und Schriften mit sich hinweggcnommcn habe, und ersucht^"em dort gewesenen Landschreiber zu injungicren, daß er das Fehlende ergänze. Nidwaldcn dringt«btj darauf, daß gemäß dem Abschiede von 1729 die Eriminal- und Malefizproccsse, die Quinternctti,Schreiben und die Abschiede im Archiv aufbewahrt werde» sollen. 8 19. jj 3». Der Gemeinde^vllenz wird das zu Erleichterung des großen Erlittenen Schadens auf vorigem Syndikate gewährte«iH. j Schilling für ein Stück Hornvieh und für ein Pferd nicht weiter als auf sechs Jahre

Hornvieh aus den regierenden Orten und von denjenigen, welche Exemtion genießen, ist davon"u»cn. Schwyz referiert. 8 11. >1 Uri macht darauf aufmerksam, daß laut einer gemeinsamen»ich^1 von 1742, ein Unterthan, wenn er seine Mittel völlig aus dem Lande ziehe und nicht mehr Feuer^ ^^"d erhalte, noch die LandcSbcschwerden bezahle, von den weggezogenen Mitteln den Abzug zudkm dc>n z>l entgehen, hätte» nun einige Untergebene im Thale Bollenz, als sie daS Land vcr-wenige im Lande zurückgelassen, um zum Abzüge nicht verpflichtet zu sein, wodurch aber dieverkürzt würden. Es stellt den Antrag, man möchte den Abzug beziehen, wenn einer zwei Dritt-i ^ Mittel aus dem Land nehme. Nidwaldcn hinterbringt den Antrag seinen gn. Herren und Obern.^>e», ^ Nachdem in Folge eines Wassergusses zu Polcggio Brücken und Wuhrc großen Schaden er-cht z.^ gehörige» Bcrhaltungöbcfehlc an die Gcmcindegcnossen von Biasea crgangell waren, damit daS^'"^tt geräumt und das Wasser in sein altes Bett geleitet würde, berichtet die Gesandtschaft von Uri,biasea Wuhrc angelegt hätten, die denen von Livincn zu großem Schaden gereichten, und stellt^ mochte jemand im Namen der regierenden Orte mit Vollmacht abgeordnet werden, damit jeder'^e, wozu er verbunden sei, und kein Theilübcrwuhrt" werde. Schwyz und Nidwaldcn »vollen dem

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