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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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10Z 4 Bellenz, Bollenz und Rtviera. 1747.

Straße auf eine Strecke von der Moesabrücke her. 8 4. ss 22. Besichtigung der Stadtgräben. Bestlß ^Auswcrfung derselbe». 8 5. 23. Besichtigung des DragonatS von oben bis unten. Derselbe bcfi» ^ ^in schlechtem Zustande; daher wird bei Strafe verordnet, daß jedermann nach der angeschlagene»den Abschieden seine Schuldigkeit thun soll. 8 6. jj 2A. Abnahme der Rechnung des Zöllners zu ^zona. Einnahme: Gld. 2,216. 21. 2.; von der Spedition von Chicherio und VonMentlcn: Gld. 1,339-sj 2S. Abnahme der Kammerrechnung. Einnahme nach Abzug der 39l) für die Kirche St. Pctri ^ ^Stephani bestimmten terzolische» Pfund Pfv. 9,6l2. 15. IDic Bcrtheilung s. Absch. 1745.j 8 8. !! ^Gebrüder Wenzi und Giov. Gelmone treiben als Fremde gegen die Statuten mehr als ein Gewerbe.weisen ein Urtheil deö SyndicatS von 1746 vor, nach welchem sie das Recht dazu zu haben behaupte»- ^Copie davon soll der hohen Obrigkeit vorgewiesen werden. 8 9. 27. Die Gesandtschaft vonmacht darauf aufmerksam, daß, wenn die große Porte auf dem Portuno gegen Locarno nicht geschll'ße» ^Defraudation deö obrigkeitlichen Zolles leicht stattfinden könne; in diesem Sinne antworten auch die «»' ^Ansicht angefragten Großweibcl, Zöllner und der Landschreiber. Der Gesandte von Uri will aber die v»hingestellt sein lassen und ebenso der von Schwpz, weil seine Hoheiten schon darüber Verfügung lss ^hätten. 8 19. » 28. Die Gesandten finden das Civilprvtvkoll von dem dermaligen Landschrcibcr >»Ordnung gehalten, hingegen das seines Vorgängers sehr unvollständig und lückenhaft. 8 11- Ü ^.'.s»Gesandten hinterbringen den Hoheiten, daß sich gefunden habe, daß die Factorcn von Ballen, von >»c14 Schilling hätten beziehen sollen, nur 7 Sch. bezogen haben. 8 12. Absch. 45.

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Art. »0. Daß der Spital zu Bcllenz unehrliche und Findelkinder heimlicher Weise in denMailand practiciere, wird als unstatthaft und höchst sträflich angesehen; auf ein solches Vergehe»Excommunication gesetzt. ES wird angemessen erachtet, durch ein Mandat ein ernstliches Verbot »drohung exemplarischer Strafe zu erlassen. Wenn man aber mit dem Director des Spitals zuErhaltung eines solchen Kindeö sich vorläufig abgefunden habe und man dessen ein glaubwürdiges ^dem Landvogt vorweisen könne, so dürfe derselbe seine Einwilligung geben. Die Frage, ob derBellenz verpflichtet sei, ein daselbst einer Particularperson hingelegtes Kind aufzunehmen, wird de» °hintcrbracht. 8 2. st 31. Nidwaldcn führt Beschwerde, daß man zu Bellenz die der Ehefrau ^ ^Jauch zuständigen Mittel, welche noch in Uri liegen, mit der Taglia belegen wolle, und daö umdie in den Orten liegenden Mittel schon den Landessteuern unterworfen seien. Die übrigen Gesa»ohne Instruction, referieren. 8 3. 32. Uri trägt darauf an, daß eine neue Verordnung wege»tun" zu Bcllenz gemacht werden sollte, da die des NachtS Durchpassierenden dem Thvrwächter für d»7>z Krz. bezahlen müssen. ES wird gerathcn, die große Porte nimmcr geschlossen zu halten und daöPörtlein außer den Jahrmärkten immer offen zu lassen. Schwpz stimmt bei; NidwaldenS Gesa»dt!w'instrnctionögemäß darauf an, die große Porten allezeit, daö kleine Pörtlein deö Nachts geschlossendamit dem Zoll und dem Landwcibel kein Eintrag beschche. Es wird endlich vorgeschlagen, daß ^Personen für daS Aufthun des PörtleinS 1 Parpilliol, mehr als 3 Personen 7/, Krz. bezahlen solle», ^ ^viel, wenn Pferde durchpassieren. Alles wird zu Disposition der Obrigkeiten in den Abschied gesetzt ^33. Nidwaldcn bringt die laut gewordene Klage zur Sprache, daß der Grvßwcibel zu Bellenz,rere Commissionen in einer Gemeinde zu verrichten habe, von jeder Person den Betrag für eine»