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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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LuggaruS.

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^uicrt sie den Dr. Zern, des verstorbenen Pfarrers Zerri Bruder, welcher die Einkünfte, die von denbeste,,/" Erben des verstorbenen Carlo Zenna zugesprochen worden, als ein von der bischöflichen Curie

f. Porta, Gadero und Rosarino.

^ (1777.) Die Dörfer Porta, Gadero und Rosarino bitten, man möchte ihnen erlauben, die

Dg" von FranccSco Fontana zu diesem Zwecke gewidmeten Grundstücke der Schulpfründc zuzueignen." b'e Mehrzahl der Gesandten der Bitte zu willfahren geneigt ist, die Einwilligung aber ->ck ratillcanckumso wird die vollgültige Entscheidung auf künftiges Syndikat verschoben. Absch. 397, 8 10.

2D. Personelles.

dc» ^ ^ Der Gesandte von Freibnrg erklärt, daß cS seinen Stand befremde, daß Uri an

ei»? Taja, welcher als Urheber des WahlstrciteS zu Ascona (s. Art. 179) von ihm angesehen werde,Station habe ergehen lassen, und daß er dagegen Verwahrung einlege, daß dieser Act künftig zur Conse-s,., ^ ^cnc, da dieser Handel vor die erste Instanz des LandvogtS gehöre. Uri erwidert, daß cS diese Citationaufheben wollen, alö unvcrmuthetcr Weise Gaja sich in einen Compromiß eingelassen und M-Landam-Scolar als einen inappcllabcln Richter anerkannt habe. Eine vom Syndicat ernannte Commissionwlt Gaja eine Untersuchung vor, ob sein Benehmen bei der Pfarrwahl criminell zu bestrafen sei; ferner

H°he!

Hilter OeconomuS besorgte, und untersucht, ob jene Einkünfte bei Lebzeiten oder erst nach dem Tode desan die bischöfliche Curie zu Como gclansst seien. DaS Resultat der ersten Untersuchung ist, daßw. schuldig erfunden und von allen Kosten und Bußen und dem Compromiß freigesprochen wird. DaSo>>,der, zweiten Untersuchung geht dghin, daß Dr. Zerri wider das Urthcil und Verbot dcS SyndicatSb» Einkünften der streitigen Pfründe gehandelt habe. Daher soll er bis Martini den Erben Zennas andjx ^' Elcld so viel vergüten, als die Curie zu Como von ihm in Händen besitzt; Zerri wird der Regreß anstolassen. Berns Gesandter nimmt Beides ack rntillc.inüum in den Abschied. Absch. 122, 8 9. jj^n,'d ^^7.) Pfarrer Orelli hatte den Verdacht auf sich gezogen, daß er bei der Mordthat dcS erschossenenbsi y," ^thciligt sei. In Folge dessen war 1756 der Landvogt beauftragt worden, beim Bischof von ComoNe desselben zu verlangen. Durch eine bischöfliche Sentenz wurde Orelli vom Verdacht frei-

es- Das Syndicat stellt nun dem Ermessen des Bischofs anHeim, ob er Orelli in seine Pfründe wiederderselben entfernen wolle. Die Gesandten von Zürich, Bern, Glaruö, Basel und Schaffhausen»»>> ^ ^ Sache ack rvtoion<I»in. Absch. 176, 8 9. ^ ID2 (1758.) Die Gesandten von Bern, Basel^rsa . ^"ufcu erklären sich instructionögcmäß gegen die Freisprechung des Pfarrers Orelli. Die katholischen^ >hre ^ derselben und bei der Bestätigung Orellis in der Pfründe bewenden. Zürich läßt die Sache

Zll,s. ^ Werth und Unwcrth beruhen; der glarncrischc Gesandte nimmt die eröffneten Erklärungen ock refeisnckum.

^ ^86, z g ^ Ii»;;. (1759.) ES wird der Proccß derjenigen eingeschickt, welche im Herbst 1758w . Wschcm Boden sich eine Tcrritorialvcrletzung haben zu Schulden kommen lassen. Ein Entwurflgz Antwortschreiben und ein Auözug aus dem Proccß an Sardinien wird dem Abschied beigelegt. Absch.

(1760.) GlaruS empfiehlt den verunglückten Kaspar Zweifel, Großweibcl zu LuggaruS,ihn mit fernem Gnaden ansehen und nach Verfluß der zwei Jahre wiederum als dienstfähig erken-nest, Ansuchen wird ack recommonckanckum in den Abschied genommen, demselben auch daS überbittx, ^angene Urthcil beigelegt. Absch. 206, 8 8. jj ID3 (1761.) Der Todtschlägcr Gottardo GcrmorinoAufhebung der 1753 über ihn verhängten Bannisation. Seinem Ansuchen wird dermalen nicht ent«