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sprechen, ihm aber gestattet, wenn er mit den nöthigcn Attestaten versehen sei, sich wiederum anzumelden, ^213, 8 8. H 10«. (1774.) Johaun Baptist Capra bittet in einem Schreiben die gegen dengebrauchten unanständigen Ausdrücke ab und kommt mit dem Ansuchen ein, die GesandtenAufhebung seiner Verbannung bei ihren Hoheiten auswirken. Die Stände werden ersucht, ihreninnerhalb zweier Monate Zürich mitzuthcilcn. Absch. 363, 8 9. II 107. (1775.) Acht Stände »"^^walden heben dem Capra das Bando auf. Bern, von der Unschuld des Capra nicht überzeugt, willfahrt >
ebensowenig Uri, Schwpz und Nidwalden. Absch. 370, 8 7. jj Ii, 8. (1776.) Dem Podesta von Gmul'^
war von sämmtlichcn Gesandten aufgetragen worden, über die von den Häuptern gemeiner dreiihn erlassene Klagschrift, daß er einen widerrechtlichen Act in Abgebung einer Citativn auf Zoppiausgeübt habe, sich zu verantworten. Der Podcsta gicbt nun eine schriftliche Verantwortung ein. Da 'wird, daß die Form einer solchen Citation in allen angrenzenden Orten üblich sei, wird die Sache zu ho>'^ ^Verfügung in den Abschied genommen. Absch. 383, 8 7. st IM,. (1776.) Giacomo Manfrini »»s ^Luggaresischen, verdächtig den Giov. Giacomo Gucrra,. Pfarrer zu Dissimo im Piemontesischcn,haben, ist vom Landvogt gefänglich eingezogen worden. Die Richter widersetzen sich der Proccdur, sichauf das Decrctcnbuch kol. 24, Nr. 98. Das Syndicat findet nicht, daß dieser Artikel auf denFall anzuwenden sei, und stellt die Entscheidung den Hoheiten anhcim. Absch. 383, 8 10. II 206Die Gesandten von Lucern und Basel sind instruiert für Abhörung in Sachen des Streites, welche ^Domcnico Pollo von Carca-Polo als Appellanten und Giovaunina Maria Pollo als Appcllatcn gew»Da aber berichtet wird, daß die Sache eine ausgemachte sei, und daß Domcnico die Appellationaufgegeben habe, so stehen jene Gesandten von ihrem Antrage ab,.wünschen aber, daß der voriges ^gangene Spruch dem Abschiede beigelegt werde. Absch. 383, 8 11. II 21,1. (1777.) In Sache» ^cesscS von Manfrini sind die meisten Gesandten der Ansicht, daß die Landrichter das Decret mitden Manfrini ausgedehnt haben, und daß dieß zu ahnden sei. Die Landrichter, vorbeschicden,sich und werden mit einem scharfen Zuspruch entlassen. Dem Landvogt wird aufgetragen, den ^ Er-
dings anzuheben. Berns Gesandter verlangt, daß dem Abschiede die Acten beigelegt werden, aus wc ^vorgehe, daß Landvogt Kvlin den Prvccß des Manfrini» fortgesetzt und darüber sentcntiert habe, "Hoheiten erkennen, in wie weit das Vorgeben desselben, daß er von den Landrichtern in ^Procedur verhindert worden sei, Platz finden möge. Absch. 397, 8 8. H 21,2. (1777.) Dievon zehn Ständen, ohne Instruction, halten die Sache dcS Domcnico Pollo von Carca-Polo für " ^die Gesandten von Luccrn und Basel hingegen wollen den Domenico Pollo neuerdings anhören, "'sRechtögründe zum Vorschein kommen. Absch. 397, 8 9. H 200. (1777.) Cugcnius Franzoni ^ „>ii>Schreiben die Stände gebeten, ihn von der Bcvogtung zu befreien. Dieses schriftliche Anstiche»dessen Verwandten mitgetheilt, damit sie ihre Bemerkungen darüber dem künftigen Spndicate mittbeill»
Absch. 397, 8 13.