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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1010
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LuggaruS.

IS. LocaleS.

lUri, Schwyz und Untnwalden: Art. 157. Gcmeineidgendssische Abschiede: Art. 181. 182.1

». Vira.

Art. 13«. (1744.) DaS voriges Jahr in den Abschied genommene Project in Betreff der s

Arrivatura und Mesuratura für den aus dem Mailändischcn nach Magadino kommenden Wein (s. Bd. ^ ^S. 1130) bestätigen Zürich, Bern, Lucern, Frciburg, Solothurn und Schaffhauscn. Zug genehmigt ^bis eS seine OrtSstimme von 1592 eingesehen hat. Uri'S Gesandter weist den übrigen Gesandten cu>cdere Convention vor, welche eS 167k wegen deS anlandenden und auSzumesscndcn Weines zu ^ MKantonS, Ursernö und deS Livinerthals mit der Gemeinde Bira errichtet hatte. Schwyz und Unterwa ^ncn, daß sie zu derselben gleiches Recht hätten. Der Gesandte von GlaruS nimmt die Sache ^^Absch. 10, 8 4. jj 137. (1744.) Schwyz ersucht den Stgnd Uri, ihm das Instrument mitzuthcilen, z»die Uebereinkunft zwischen Uri und der Gemeinde Vira in Betreff der Arrivatura und deS Wcinmegtr ^Stande gekommen sei. Die Gesandten von Uri sagen eS zu. Absch. 14, 8 7. 138. (1745.) ' ^vention Uri'S mit Vira, an deren Vortheilen alle übrigen mitregierendcn Orte aller Billigkeit guhaben sollen, wird dem Abschied beigelegt. Absch. 24, § 6.

6. Flecken LuggaruS.a. Schloß des Landvogts.

Art. 13S. (1745.) Der Landvogt hatte mit Gutheißen des SyndicatS und der Provisioualorbim Betrage von 107 Kronen, 8 Psv. 7 Krz. ausführen lassen. Schwyz trägt darauf an, eSfür Bauten nicht blos die Provisionalorte, sondern alle übrigen mitrcgiercnden Orte begrüßtmöge die Ratification bis auf Einwilligung seines Kantons ausgestellt werden. Ihm schließen iuhFrciburg an. Die übrigen Gesandten wollen diesen Posten der Rechnung bis künftiges Syndicat ^

lassen". Absch. 24, 8 4. 1««. (1746.) Die Baukosten werden dießmal dem Landvogt bezahlt, hluch'^ ^cfestgesetzt, daß, wenn namhafts Baukosten in Aussicht stehen, nicht bloö dix Provisionalorte, sondern ^regierende Orte um Einwilligung zu der Baute anzugeben seien. Glarus bezahlt seinen Anthcil, ^künftig nichts mehr bezahlen, sondern nach alter Uebung die Kosten der Landschaft überbindcn. 9lb! )fj 1«1. (1743.) GlaruS und Basel wollen keine Baukosten auf sich nehmen, sondern ^ch >v^'

schaft überbürden. Absch. 55, 8 5. 1 «2. (1749.) Ein von den Hoheiten gegebenes Decrct, ve"'cheS die Landschaft LuggaruS von allen Baukosten deS landvögtlichen Schlosses enthobenAbschied in Abschrift beigelegt. Unterdessen soll der Landvogt bis auf weitere Verordnung alle ^chlc,

zukünftigen Baukosten auf sich uchmcn. GlaruS und Basel schließen sich an, jedoch ohne Abbruch >) ß»Absch. 67, 8 5. 1«3. (1750.) Nach Einsicht dcö Decretö läßt man eS dabei bewenden, ^ r>''Schlosse LuggaruS vorkommenden Reparationen von den Hoheiten bezahlt werden sollen. GlaruSKosten auf die Landschaft verlegen; Basel wie voriges Jahr. Da der Landvogt daS ungesunde ^lassen und sich eine andere Wohnung gemiethet hat, wird beschlossen, daß der HauözinS von ihm llwerden müsse, daß er aber dennoch zu Vermeidung größerer Kosten die nöthigcn Reparationenmüsse vornehmen lassen, und Freiburg dringt darauf, daß sie unter dem dcrmaligen landvögtlichc" ^.^vorgenommen werden. Bern stellt die unglückliche Situation der landvögtlichen Wohnung vor unddieselbe anständig sollte hergerichtet werden. Absch. 73, 8 4. 1«Ä. (1751.) ES wird die Not)'