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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1009
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LuggaruS. jyyg

ist die Zahl der Unverheirathetcn nicht hinreichend, so können die Fehlenden anderwärts nach»nf 5 Brmich von den Universitäten ergänzt werden. Ist aber der Mangel an Unvcrheiratheten

^ Universitäten und Mcnsualistcn so groß, daß man gcnvthigt ist, Vcrheirathetc zum Kriegsdienst»Gj ^ sollen die Universitäten berechtigt sein, um die Zahl jener cilf Soldaten voll zu machen, auch^ lallte Mcnsualistcn anzunehmen; das alles aber hat, wie bisher Uebung gewesen ist, mit Vorwissen^ ^^iii des Landvogts zu geschehen. Absch. 10, 8 5. 131. (1745.) Schaffhauscn erklärt bestimmt,Z>az.' ^^n die drei Universitäten alte Ordnungen vorweisen, daß sie früher das Recht gehabt haben, bei"ch inr sich Mcnsualistcn zu schicken, dieselben bei solchen Ordnungen belassen wolle. Da aber solche^rrdcn können, so will Schaffhausen keinem Orte vor dem andern ein Vorrecht gestatten, sondern^>chtr ^cnn ^ ihn in der Reihenfolge treffe, in eigener Person zu ziehen gehalten sein, weil ein

schaff? iZer im eigenen Land im Fall der Roth ausziehen müsse. Absch. 24, 8 8. (Dieser Artikel ist im^Ustrcxcmplare enthalten.)

17. Kirchensachen. Kirchenimmnnität.

Art

^c»,(177U) Filippo Modini, welcher einen Mordangriff auf den Dorfvogt gemacht hatte und indmch den Großwcibcl und den Unterwcibel sollte festgenommen werden, vertheidigte sich mit seiner^ Schwester und seinem Bruder und verwundete den Großwcibcl. Modini und seine Frau wurdendjls^ ' Schwester und Bruder flüchteten sich in die Kirche zu Losonc. Die evangelischen Gesandten wollen^ landesherrlicher Gewalt auö der Kirche wegnehmen lassen, die katholischen erklären, daß sie ohne^.^laubniß der geistlichen Obrigkeit sich nicht dafür berechtigt halten. Die Mehrheit beschließt, die^ buchen zu umstellen und an den Bischof zu Como um Auslieferung dieser Personen zu gelangen.^ protestieren zwar die evangelischen Gesandten, willigen aber doch ein, dieses Schreiben im Na-

^ abgehen zu lassen. Absch. 331, 8 11. » 13». (1772.) Der Bischof von Como hat die

verweigert; die Ucbelthäter haben die Flucht ergriffen. Die ConfiScation ist nach geschehener Lan-^»ng bezogen. Zürich und Bern behalten sich ihre landesherrlichen Rechte und die ungehinderte AuS-" Justiz vor. Absch. 339, 8 7.

18. Stifte und Klöster. Franciscaner della Madonna del Saffo.

Art

b> (1760.) Die FranziScancr della Madonna del Saffo bitten, da sie von ihren Schuldnern

^ "u^den, um daö auch schon dem Spital drtheilte Privilegium, sich durch dieGant oder p. rog-l>tsez n, über die Güter, Credit! und Jnstromenti" bezahlt machen zu dürfen. Man ist der Ansicht, daß">>» ^ulcgilun nicht nur diesem Convcnt, sondern auch allen lmoglii ;,ii bewilligt werden könnte; jedochso" ^ Ansuchen rekeronckum. Da man zugleich vernimmt, daß die Güter zu hoch geschätzt wer-8 ^ Landvogt beauftragt, auf dergleichen Schätzungen ein wachsames Auge zu haben. Absch.^»chx, (^61.) Nachdem die Landschaft die Stände ersucht hat, den FranciScancrn in ihrem

^ dj. ' ^ willfahren, wird erkannt, daß es nach dem Decret von 1026 denselben verboten sei, sich^ ^uf liegenden Gütern bezahlt zu machen. Ferner wird auch jedermann verboten, künftig gegen

Zu rekurrieren. Absch. 213, 8 7.

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