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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1008
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1008 - LuggaruS.

der Strohflechter des Thaleö Onsernone, ihnen den Zoll von den außer Landes geschickten Strohhute» ^drini von, Dutzend) zu erlassen, welcher im Jahr den Ständen 206 Pfund einträgt, will die Mchrza)^^sandten unter Vorbehalt der Ratification willfahren, doch so, daß dann der Zoll für die Strohzopll ^auf 3 Kreuzer erhöht werde; FrciburgS Gesandter will ihn auf die Hälfte heruntersetzen; alle ^

darin überein, daß jedenfalls der alte Zoll bis Ende des ZollpachtcS bezahlt werden solle, Absch.RÄÄ. (1777.) Sämmtliche Stände mit Ausnahme von Nidwalden heben den Zoll von den Strohhu eacht Stände nebst Obwalden den Zoll von den Strohzöpfen auf. Absch. 397, 8 4.

ck. Zolltariffa. ^

Art. 1Ä3. (1762.) Die neuen Zollbeständcr, Gebrüder Bell und Gebrüder Falcini von ^mcn mit dem Ansuchen um Erläuterung der Zolltariffa ein, welche thcilö in Folge der Mißbräuche, ^Vorwände verschiedener Art dem hochobrigkcitlichcn Regale zu LuggaruS und Magadino Abbruch ch^ ^Schreiben wird zur Disposition der Hoheiten dem Abschiede beigelegt. Absch. 222, 8 7, jjaufgestellte Commission gicbt ihr Gutachten über obigeö Ansuchen ab; dieses wird dem AbschiedeUri'S Gesandter protestiert gegen jede beschwerliche Neuerung, behält seines Standes Rechte vor »iinzwischen zu keiner Verordnung Hand zu bieten. Neun Stände verordnen, daß durch einen offc» ' ^ ^jedermann kund und zu wissen gethan werden solle, daß hinfort daS Arbitramcnt von Bremgarten1662 genau werde aufrecht erhalten werden, so daß ein jeder mit den nöthigcn Scheinen sich Z" , niid

Die Gesandten von Schwyz und Unterwalden nehmen dieß all li-fkionünm. Endlich werden Uri,

Nidwalden ersucht, einen gleichen Ruf in den ihnen angehörenden Landschaften zu publicicren. ^ ^ ^limilnxivn« ck«> cksicko wird gutbefunden, dieselbe in jedem Orte in Betrachtung zu ziehen, ^sch-RÄ7 (1761,) Ein von einer aufgestellten Commission entworfenes Gutachten wird zu Händen ^ ° We-deln Abschiede beigelegt. Absch, 215, 8 5. jj (1765,) Dieses Gutachten wird von eilf St»»^.^nehmigt, von Uri, Schwyz und Nidwalden mit dem Unterschiede, daß sie gegen alle Neuerung zu iist^und der Angehörigen Schaden protestieren. Glaruö trägt Bedenken, diese neue Tariffa zu gcnch>»>ö^weil eS nicht weiß, ob die Befreiung vom Salzzoll die erforderliche Zahl der OrtSstimmen erhalten b ' ^weil seine mit Nußbaumholz handelnden Leute sich über dessen zu hohen Zollansatz beschweren,8 5. jj lÄtt. (1766.) DaS Gutachten wird nochmals bestätigt. Uri, Schwyz und Nidwalden »'Glaruö nimmt das Gutachten ack ralillcsnüiim, insofern keine Neuerungen sich eingeschlichen habe"'272, 8 3.

1V. KriegSsachen. Aushebung.

Art. 13tt. (1711.) Die Mensualisten in LuggaruS hatten sich in einem Memorial bei den reg ^ ^Orten beschwert, daß sie, wenn die h. Obrigkeit vom Flecken LuggaruS das denselben treffendeSoldaten verlange, gar zu stark beschwert werden, und daß die drei Universitäten alle Last aufwollen. Nachdem beide Parteien angehört worden, wird unter RatificationSvorbchalt folgenden»»!»" ^den: Die drei Universitäten haben das Recht, die eilf Soldaten, welche sie zu stellen schuldigMensualisten auf der Universitäten Kosten nach alter Uebung zu nehmen. In diesen eilf Soldatengen neun nicht begriffen, welche die drei Universitäten nach Wohlgefallen und alter Uebung a»S ^ si>!Verhcirathcten wählen können, und welche die Mensualisten zu bewaffnen und zu verköstigen haben.

Soldaten aber dürfen von den drei Universitäten nur ans den unvcrhcirathctcn Personen der Me»>"'

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