LuggaruS. t(X)5
llt cs ^ird befohlen, daß eine einmal gemachte Gnda vor Jahresfrist nicht solle abgeändert werden ;
"""'"ganglich nothwendig, cinc solche vor Ablauf dieser Frist zu ändern, so sollen wenigstens die Pro-^ "alvrtx davon in Kenntniß gesetzt werden. Da auch berichtet wird, daß die alten Capitalicn inixvor ^ Grida, in welcher die Gcldsortcn in ebendemselben Hoheit Werth gerufen worden, welchen sie»m . ""^"uchswcise gehabt hatten, abgelöst und bezahlt werden, so wird dieß aü rekereaüuw genommen,Mn aber verordnet, daß die alten Capitalicn keineswegs nach der Abusivvaluta oder der jüngsten Grida^ sollen. Slbsch. 206, 8 6. jj II». (1761.) Obiger dem Landrath crthcilte Befehl wird gc-
d>e Hoheiten soll die Frage vorgelegt werden, ob cS nicht nützlich wäre, zu verordnen, daß, insofern
»ck, Kapitalien errichteten Briefe und Instrumente, in welchen wegen der bei der Abzahlung zu bcob-^^^'ta nichts angegeben ist, die vor den acht ktztcn Jahren errichteten Capitalbricfc nach der Mai-^ Jahren errichteten nach der Luggarnergrida abzubezahlen seien. Schwhz
^ ^ wiederholende Jntimierung der vorjährigen Verordnung. Absch. 213, 8 5. jj IIÄ (1762.)dun Ä Antrag machen Abgeordnete der Landschaft mündliche und schriftliche Vorstellungen. Diese werden»ichi ^ beigelegt. Schwyz und Glarus sind der Ansicht, daß, wenn in den Schuldbriefen die Geldsorteqh^.^Mben sei, in welcher das Capital zurückbezahlt werden soll, dasselbe nach dem Luggarncr Gcldrufblch ^^aruS jedoch nimmt die Vorstellungen der Deputierten aü lvsoronclum. Basel läßt cS dabei
^ Capitalicn nach der Mailändcrgrida abzulösen seien. Absch. 222, § 5. ß IIS. (1763.)
sv^^ä^telltc Commission legt einen Entwurf vor, wie die vor 1753 errichteten Capitalbricfc abgelöst werdenGesandte nehmen denselben »6 ivtoivnclum ot latiüoanclum, unt^r diesen die von Zürich undinstruiert sind, sich dahin zu erklären, daß die vor 1753 ohne spcciellc Bedingungen cr-Capitalbricfc laut Mailänder-, die seither errichteten laut Luggarnergrida abbezahlt werden sollen.u»d ^ ^"g Ichiteßcn sich Letztcrm an. Schwpz und Glaruö wie 1762; ihnen schließen sich auch Unterwaldcnbxj ^'burg an. Der Landvogt von LuggaruS gicbt ebenfalls ein Gutachten ein; beide werden dem Abschiede!>i,, ^ Hoheiten ersucht, ihre Entscheidung dem Landvogt bis Martini zur Kenntniß zu bringen unddech die Mehrheit der Stimmen in dieser Sache gelten solle. Absch. 232, 8 4. jj II«. (1764.)ltlbx ^""chtcn der Commission wird von Zürich, Bern, Luccrn, Uri und Unterwaldcn ratificicrt. Nach dcm-ltz^ vor 1753 angelegten Capitalicn zwar nach der Mailändcrgrida, jedoch mitZurückbchaltung von
'»soff ^orthcil des Schuldners, die seit 1753 angelegten aber nach der Luggarnergrida abbezahlt werden,^ Schuldbriefen keine Gcldsortc bestimmt ist. Zürich wünscht, daß der Landschaft alles ErnstesMrde, die Gold- und Silbcrsvrten aus einen niederem Preis zu setzen, widrigenfalls man sich gc-vv>> s würde, ihr die Errichtung von Geldrüfc» einzuschränken oder ganz zu entziehen. Die OrtSstimmcn^°lge Frciburg, Solothurn und Schaffhausen leiden an Unklarheit und Uncntschlossenhcit. In
^ Spndici und Dcputati der Landschaft voriges Jahr eingegebenen Gutachtens schlägt eine
M künstig anzulegenden Capitalicn anders nicht, als laut der zur Zeit der Ablösung
vom Landrath gerufenen Gelbgrida zurückbezahlt werden sollen, cö sei denn, daß im Schuldbriefe>oi, auf welche Weise die Abbezahlung statt finden solle. — Dieses Gutachten wird dem Abschiede uüjlir ^ bciuelcgt. GlaruS bleibt bei seiner OrtSstimme, nach welcher auch die alten Capitalicn nach dem^ei» ^ ^ Ablösung bestehenden Gcldrufe zurückbezahlt werden sollen. Den zweiten Punkt nimmt GlaruS^ zweiten der Gesandte von Basel aü lt-koroiiiluiu. Absch. 245, 8 4. 117. (1765.)
^ Gutachten werden genehmigt und sollen publicicrt werden. Absch. 257, 8 4.