1004 Luggarus.
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den Beitritt auszuwirken. Absch. 322, 8 2.» 102. (1771.) Die Sache wird als eine durch d>c ^ ^entschiedene angeschen und soll künftig nicht mehr in den Abschied genommen werden. Der Gelangebehält seinen gn. Herren die Ratification vor. Absch. 331, 8 2.
c. Schiedsgerichte.
Art. 1tt3 (17(i7.) Die Landschaft Luggarus und die drei abgesonderten Gemeinden koi»»u» > ^Ansuchen ein, eS möchte, um Uebelstände zu beseitigen, der Termin von zwei Monaten, welcher zur ' ^Schiedsrichtern zwischen Berwandten aufgestellt sei, auf sechs Monate ausgedehnt werden, wie es l» >Mendris Uebung sei. DaS Ansuchen wird all ivlorvnllum genommen. Absch. 283, 8 9. !!Dem Ansuchen wird entsprochen. Zug will den Termin auf drei Monate stellen. Absch. 297, 8 ^(1769.) Zug beharrt auf drei Monaten. Absch. 311, 8 4.
13. Münzwesen. .
Art. litt». (1759.) Vom lucernerischcn Gesandten auf die Nachthcile aufmerksam gemacht, w ^die vom Rath zu LuggaruS zu hoch getriebene Gcldgrida nicht nur dem Publicum, sondern auch dc»>der hochobrigkcitlichen Kammer bringe, beschließt man, nach Aufhebung der Sitzung s^ullicatori»einen Ruf in allen vier Vogteien ergehen zu lassen, daß der Curs des Geldes nach der Grida tu ^von Mailand sich zu richtcir habe. Der Gesandte von Glarus stimmt instructionSgemäß dafür, daß du'Syndicat zu beziehende» obrigkeitlichen Gelder nach der eidgenössischen Taxe berechnet werden ^^"'^.chiizt78, 8 5. jj 1<»7 (1751.) Die Syndici von Luggarus weisen zwei Decrctc vor, kraft deren sü ^scsind, solche Geldgriden unter ihrem Namen zu erlassen. Das Syndicat duldet es für dieses Jahr, ^Grida unter der Syndici Namen erlassen werde, verordnet jedoch, daß alle obrigkeitlichen und . MtGelder nach der Geldgrida di Gambio von Mailand sollen bezahlt werden, daß aber für das LandEinrichtung getroffen werden soll, wozu daö Project den Orten zuzusenden sei. Glarus läßt sichnicht ein; die übrigen Gesandten nehmen eö all isteionllum. Absch. 89, 8 7. 108. (1752.) ' ^dicat findet nicht für nöthig, wegen der Gcldgrida zu Luggarus etwas dem Abschied beizufügen,nur den Principalen die Befugniß vor, daran zu ändern. Absch. 199, 8 3. si 1tti> (1757.) ^ ^chlcldarauf an, daß die den Curs des Geldes bestimmende Grida unter einer Buße sollte publiciert und ^werden. Die übrigen Gesandten erklären, daß, wenn der Rath oder die Landschaft, welche laut ihrer ^legten das Recht hat, eine Ordnung über den Lauf deS Geldes zu machen, etwas dcßwegen begehr^sie sich beim Landvogte dafür anmelden, damit derselbe eö den Orten mittheile. Absch. 176, 8 6 z»(1758.) Auf den Antrag Uns wird dem Rath zu Luggarus befohlen, über den GeldcurS eine ^ ^machen, auf deren Ucbcrtretung dann der Landvogt eine Strafe setzen werde. Der Gesandte Solo ? ^langt, daß dieselbe vor Jahresfrist nicht abgeändert werde. Absch. 186, 8 8. III. (1759.) ^^sselbevom Nathe zu Luggarus gemachte Geldgrida haben sich von allen Seiten Beschwerden erhoben, ^ ,,„rmit Erlaubniß des Landvogtö eine neue gemacht hat, in welcher der CurS des Geldes erhöht wordenauf welche der Landvogt sein „Pönale geschlagen hat". Nach Untersuchung der Sache wird diejelbc g> . ^Die Gesandten von Bern, Solothurn und Schaffhauscn verlangen, daß die einmal gemachte Gridnresfrist nicht solle abgeändert werden; sollte der Rath eine Abänderung innerhalb Jahresfrist fürerachten, so habe er in die Provisivnalorte zu berichten. Absch. 195, 8 7. jj 112. (1769.) ^. ,„ch z"wird ernstlich ermahnt, von der Befugniß, eine Geldgrida zu publicieren, keinen muthwilligen