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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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LuggaruS. 1003

"'lcressiert wäre oder abtreten müßte. Zug und Glarus wie 1762. Basels Gesandter nimmt den^ »ochiiials all loläronckum. Absch. 262, 8 3. ^ UtZ, (1764.) Acht Stände erklären sich dahin, daß

R», ^ LandvogtS Urtheil appelliert worden, oder wenn sonst der Landvogt den Ausstand

Ths " das Syndicat zerfiele, laut Abschied von 1761 der Stichcntschcid dem Landschreiber gebühre.

« ^kßscits dcö GebirgS bisher beobachteten Uebung sein Verbleiben haben solle, und daß, falls über

^chcntscheid erkennen aber Bern und Zug nur in Beziehung auf die Geschäfte und Händel an, welche^ Person des LandvogtS betreffen, nicht aber in Zivilsachen, in welchen im Fall des Jnncstchcnögesprochene Urtheil dcö LandvogteS, wie cS Uebung in den deutschen Vogteicn sei, bestätigt^ ' Glarus und Basel wollen dem Laudschreiber keinenBeifall" gestatten, sondern lassen cS bei derverbleiben. GlaruS behält sich sein Recht bestens vor. Endlich verlangen die übrigen Gesandten,^'»auer Bericht eingeholt werde, wie es eigentlich in den deutschen Vogteicn gehalten werde. Absch.

' « O.

s. G?65.) Sechs Stände stimmcn wie die Mehrzahl der Stände im vorigen Jahre. Bern undhj , Gesandter desjenigen Standes, auS welchem der zur Zeit regierende Landvogt ernannt worden

^'ssalls wie 1764; ihnen schließen sich Unterwaldcn und Solothurn an. GlaruS erklärt sich dahin, daß,

fachtet"

^ diese,» Landvogte niemals, als bei Ablegung der Kammerrcchnung, sofern keine Blutsverwandtschaft^dirl bestehe, gleich den übrigen Gesandten Sitz und Stimme habe, so solle in gleichen Sähen der

Aminen, wenn cS sich um die Frage handle, ob der Landvogt strafbar sei oder nicht. Uri vcr-Blutsverwandtschaft bloS bis auf den zweiten Grad sich erstrecken soll. Basel will aber dem Land-scheid Stimmrecht einräumen. Absch. 257, 8 3. !I »7. (1766.) Sechs Stände erkennen den Stich-

^»Zerfall" der Stimmcn in Sachen, bei welchen der Ausstand des LandvogtS erforderlich ist,"'bgcn scie Person und sein Interesse, oder die von ihm gesprochenen und appellierten Urtheilc be-^ltcr Uebung dem Laudschreiber zu. Fünf Stände wollen dem Landschrciber die Entscheidung nur>» Frage, ob ein Landvogt strafbar sei oder nicht, keineswegs aber in appellierten Civilsachen;

^ tz/s Urtheil dcS LandvogtS, wie eS in den deutschen Vogteicn Uebung ist, den Ausschlag geben,

lechg Basels hinterbringt beide Ansichten. Absch. 272, 8 2. jj U8. (1767.) Fünf Stände wie die

b°>i s/,^re 1766; sechs Stände wie die fünf im Jahre 1766. Der Gesandte von Schwyz behält sich vor,^ ^ Herren und Obern eine deutliche Erklärung sich auözubittcn. Absch. 283, 8 2. jj UU. (1768.)

cS als eine ausgemachte Sache an, daß, wenn in einer Sache, welche die Person oder daslieber ^ ^ ^"bvogts berührt, die Stimmen innc stehen, der Laudschreiber den Siichentschcid geben soll,^'antwortung der Frage, wer bei appellierten Civilsachen die Entscheidung bei innc stehenden Ltim-divergieren die Ansichten. Fünf Stände wollen nach alter bei den Syndikaten zu LauiS und^ ^"buchteten Uebung die Entscheidung dem Landschreiber überlassen, sieben wie in den deutschen Vogteicn^1, ^sscn, d. h. daß in einem solchen Falle daö vom Landvogt gesprochene Urtheil bestätigt sein soll,lr» ' 8 2. h Kit). (1769.) Acht Stände stimmen gegen den Stichcntschcid in appellierten Civilsachen durchUsg, Leiber, vier dafür. Zwei Auszüge aus SyndicatSprotokollen von Lauis werden dem Abschied bci-311, z 2. jj IUI. (1770.) Den obigen acht Ständen tritt Luccrn bei. Uri, Frciburg und^chieb^ " ^vllcn dem Lanoschreiber den Stichcntschcid zukommen lassen, crstercö im Hinblick auf die Lauiscr-u"d 1724, welche auch auf LuggaruS ihre Anwendung finden sollten, da dem LandschreiberRuinen gleiche Rechte und Nutzungen, wie sie seine Vorfahren besessen haben, zuerkennen. Die Ge-reiche per Mehrheit noch nicht beigetreten sind, werden ersucht, bei ihren gn. Herren und Obern