100?
LuggaruS.
12. Justizsache,».
.1. Verkauf in todte Hand. .
Art. 8Ä. (1745.) Der Convent von St. Franzeöco bittet die Stände um die Erlaubniß znw ,eines Gutes und macht dabei darauf aufmerksam, daß er unlängst ebensoviel Land um 690 Kronenhabe. Die Gesandten überbringen die Bittschrift ihren h. Principalcn. Absch. 24, 8 5. I! ^3.
Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen wollen durchaus nicht den Kauf der Güter von Seite dicN's ^(im Betrage von 600 Kronen) zugeben, lassen auch nicht die Majora in dieser Sache gelten. Der g" ^Gesandte nimmt die Sache -ul reün-omliim. „Die Gesandten von Lucern, Uri, Schwvz und Solo ) ^rühren die von ihren Hoheiten dcßhalb erthciltc Concessiou nicht". Die Gesandten von Untcrwaldc», ' ^Freiburg „erklären sich zu nichts, weil elfterer darüberhin nicht instruiert, den letztern aber von?i>ti »m nichts bis dahin begegnet". Absch. 44, 8 6. jj 8<i. (1748). Unabänderlich bleiben bei ^schlussc Zürich, Bern, GlaruS, Basel, welchen auch der Gesandte von Schaffhauscn beitritt. SicMajora in dieser Sache nicht an. Lucern, Uri, Schwyz, Solothurn und Frciburg wollen diesen Ka»tda sie ihn eher für einen Abtausch ansehen, und halten die Majora in dieser Sache für entscheidend-waldcn und Zug mögen den Patres wegen deren sonst schwachen Fundation diese Gnade wohl gönnen-55, 8 4. jj «7. (1749.) Zürich, Bern, Basel, Schaffhauscn wiederholen ihre frühere Erklärung-tischen Orte sehen die Sache alö ausgemacht an. Der Gesandte von GlaruS tritt unter Ratification^ ^der Mehrheit bei. Absch. 67, 8 4. h «8. (1750.) Bern giebt sich mit diesem Kaufe nichtdie Gesandten von Basel und Schaffhauscn stimmen ihm bei. Zürich sieht hingegen darin keinegroßer Wichtigkeit, legt hingegen feierliche Protestation ein und erklärt, daß cS künftig zu dergleichen' ^ ^ ^gen niemals Hand bieten werde. Die übrigen Gesandten sehen die Sache al8 eine ausgemachte an-8 3. sj 80. (1751.) Bern erklärt, daß, wenn es auch den Kauf gültig sein lassen wolle, künstig ^Käufe iu todte Hand verboten sein sollen, und daß es nie mehr zu einem solchen einwilligen undMajora, wenn sich wieder solche ergeben würden, protestieren werde. Absch. 89, 8 3.
Ii. Entscheidung bei inncstchendcn Stimmen. ^
Art. 110. (1759.) Der Gesandte von Lucern trägt daranf an, daß, wenn in einem .„solle
der Landvogt interessiert ist, die Stimmen innc stehen sollten, dem Landschreiber die Entscheidung zu>^ „„oAbsch. 195, 8 5. ss »4. (1760.) Der Antrag wird gut geheißen. Die Gesandten voif Bern, ^ ^ FSchaffhauscn sind ohne Instruction und referieren. Absch. 206, 8 5. ss 02. (1761.) Der Antragallen Ständen gut geheißen mit Ausnahme von GlaruS. Dessen Gesandter wird ersucht, künftig u>n ^Instruction von seinen gn. Herren auszuwirken. Absch. 213, 8 4. jj 03. (1762.) Achtwiederum die Genehmigung jenes Antrages auö; Zug ist der Ansicht, daß auch hier, wie in de"gemeinen Bogteien, wenn ein von einem Landvogt gesprochenes Urthcil appelliert wird und du ^ ^inne stehen, die Sentenz dcS LandvogtS das Mehr ausmachen solle; wenn aber der ^erndvog'^Streitigkeit wäre, so solle bei innc stehenden Stimmen der Landschreiber das Mehr bilden. Glar»ö .„„,50'Landschreiber keinen „Beifall" gestatten, sondern es bei der alten Uebung belassen. Uri behält >en>"^^„Rechte vor. Die Gesandten von Basel und Freiburg wollen daö Angehörte ihren gn. Herren undrichten. Absch. 222, 8 4. h 04l. (1763.) Dießmal sprechen sich neun Gesandte für den Antrag ^ Arc>dauö, unter diesen die Gesandten von Bern und Solothurn nur für den Fall, daß der Landvogt bei