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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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LuggaruS. 1001

s. Ausfuhr der Kohlen von Kastantenbäumen.

Art ««»

(1771.) Auf die von Mailand eingelangte Beschwerde über ein zu LuggaruS ausgegangenes^chcs ^ W'chuhr der Kohlen von Kastanicnbäumcn legt eine aufgestellte Eommission, in Betracht, daß ein^»d» ^eite Mailands Repressalien hervorrufen, und wenn die Anöfuhr freigegeben würde, der

sola Nahrung und der nöthigcn Beheizung Mangel leiden könnte,- den Entwurf einer Grida

"»ßer vor: Nur unfruchtbare und in Abgang sich befindende Kastanicnbäumc dürfen gefällt und

verkauft werden; in diesem Falle sind die Bäume von den OrtSvorgesctzten vorher zu unter-dic Zu schätzen. Nachdem deren Verkauf pnbliciert worden, haben zuerst die Gemeindegcnosscn, dannfreist '^°bncr bcö Landes vierzehn Tage daö Recht, daö Holz für ihren Hausgebrauch zu dem SchatzungS-a»S ^^ufcn. Kauft von diesen niemand, so kann der Eigcnthümcr cS verkohlen und muß zur Ausfuhr'ssicil ^ Landvogt eine Bewilligung auf ein von den Ortövorgesetztcn ihm ausgestelltes At-

^"üen, daß daö Hol; zum Verkaufe an die Landescinwohncr früher auSgcbotcn worden sei. Alles^"^^arcr Bäume und alles Ausführen der Kohlen von denselben soll verboten sein. Dieser EntwurfGenehmigung dem Abschiede beigelegt. Absch. 331, 8 6. ß 8t. (1772.) Obiger Entwurf wird°briuDccretcnbnch mit folgenden Znsätzen eingetragen werden: Die laut älterer hoch-^ Verordnung über die Ausfuhr der Kastanicnbaumkohlcn verhängte ConfiScation und die Strafe von

^>!>e beigefügt und ferner soll angemerkt werden, daß, wo die ConfiScation nicht mehr stattfinde»

^ Werth dafür zu beziehen sei. Die Niviera di Gambarogno bittet, als eine von der Landschaftzk^. ""abhängige und mit Freiheiten begabte Gemeinde, und weil sie Uebcrfluß an Holz habe und bisherEvesen sei, von sich auö darüber Verfügungen zu treffen, jene Grida dahin für sie einzuschränken,'^^e blos auf daö Kastanienholz, nicht auch auf das übrige Holz sich erstrecke, da der Handel mit^»vn ^ Existenz nothwcndig sei. Dieses Ansuchen wird zur Disposition der Hoheiten in den Abschiedbis zur Entscheidung soll das Decret für die Riviera sich bloö auf die fruchtbaren und unfrucht-'""stanienbäume beziehen. Absch. 339, 8 10.

Judicaturstreit zwischen dein geistlichen und dem weltlichen Gericht.

(1773.) Kaspar Muralti, ein Geistlicher, hatte eine Forderung an die neue Kirche zu Lug-^en Kirchenvogt vor das geistliche Gericht vorladen, hielt aber die landvögtlichr BewilligungDer Landvogt wendet sich nun dcßwcgcn an daö Spndicat. Dieses stellt daS Ansuchen des^ Entscheidung der Hoheiten anhcim. Die Gesandten der evangelischen Stände behalten aber ihren^e hoheitlichen Rechte vor, da die Sache in das Ökonomische einschlage und der Kirchcnvogt eine^ ^rson sei, die den katholischen Ständen die ungehinderte Ausübung ihrer Religion garantiere. Absch.dh. ^ !! 8;z. (177/t.) Die Gesandten von Bern, Basel und Schaffhausen wollen den Kirchcnvogt vorRichter citiercn; doch nimmt der erste diese Sache all rofoi onclum. Luccrn, Uri, Schwyz und^lichc^ ^"'^'rcn bcn weltlichen Richter. Zürich und GlaruS sind der Ansicht, daß, wenn das Gut ein^a»dt Sache vor den geistlichen Richter gehöre, wenn ein weltliches, vor den weltlichen. FrciburgS

^chied^ Da aber berichtet wird, daß Muralti bezahlt sei, so wird künftig dieser Artikel aus dem

weggelassen. Absch. 363, 8 8.

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