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LuggarnS.
k. Virtnat.
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Art. 37. (1774.) Don Giacomo Lecchi von Mailand sucht durch Vermittlung eines Procura ^daS Vicinat an, nachdem voriges Jahr der Landvogt sich für ihn in einer Bittschrift an die ^ ^wendet hat. Sein Ansuchen wird zu Händen der Hoheiten in den Abschied genommen. Bern st"passend, daß der Petent sich nicht persönlich stellt; Schaffhauscn rügt, daß der Landvogt ein
schreiben verfaßt hat. Absch. 363, 8 11. 38. (1775.) In Beziehung auf die VicinatSerthcilung
welcher bereits die Mehrheit der OrtSstimmen erhalten hat, beziehen sich die Gesandten auf den ""schied enthaltenen Artikel ss. vier ennetbirgischc Vogteicn überhaupt, Art. 84), welcher nach erfolgtertion auch für LuggaruS seine Geltung haben soll. Absch. 370, 8 9.
7. Einzuglinge.
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Art. 39. (1771.) Abgeordnete der Landschaft Luggarus kommen, da die Entvölkerung Uimmer zunehme, mit dem Ansuchen ein, daS Decret aufzuheben, nach welchem ein neuer ZZl,
Kronen Sicherheit geben müsse. DaS Ansuchen wird »4 inzli-uvntlum in den Abschied genommen. ^ xel8 10. l> V9. (1772.) Die Mehrzahl der Gesandten will diese Bürgschaft aufheben und denLandschaft überlassen, gutbcleumdete Leute, welche ein nützliches Gewerbe treiben, als Einzüglingc ^Freiburg fügt bei, daß die Landschaft die Befugniß haben solle, solche, welche etwa später dem gemcl ^beschwerlich fallen, „auszumustern". Die Gesandten von Zürich, Schwpz und Nidwaldcn tretenhinterbringen daS Angehörte ihren Hoheiten. Absch. 339, 8 6. ttl. (1773.) Achthalbdiese Bürgschaft ausheben; Bern verlangt, daß dieß dem Decrctenbuch einverleibt werde. Schwpz "ficht, daß solche angenommenen Leute nur durch Urthcil und Recht wieder auSgeschafft werdenUüterwalden der Landschaft die Befugniß crtheilen will, wenn früher oder später dergleichen Leute ^neu Wesen beschwerlich fallen sollten, dieselben zu entfernen. Uri stimmt für eine Moderation ^schaft, und Zürich will dieselbe ganz beibehalten, weil rechtliche Leute dieselbe leicht finden können /bung derselben aber viel liederliches Volk sich zudrängcn werde. Die Gesandten von Frciburg ""bohne Instruction, referieren. Absch. 350, 8 5. ttS. (1774.) Wiederum stimmen achthalbHebung der Bürgschaft, Schwpz mit seiner 1773 gegebenen Erklärung, welcher sich auch Bern aistchrend Freiburg die seinige von 1772 wiederholt. Die übrigen vierrhalb Stände wollen die 3^'
halten. Der Gesandte von Zürich ist zu einer Vereinbarung mit den übrigen Ständen begwältigct- ^8 5. «3. (1775.) Acht Stände und Obwalden wollen wiederum die Bürgschaft aufgehoben w^der Landschaft gestatten, gutbeleumdcte Leute anzunehmen und zwar so, daß dieselben ^ee ^ ^Urtheil und Recht wieder entfernt werden können; Solothurn will der Landschaft die Befugniß ert stjcnigen dieser Einzüglingc, welche dem gemeinen Wesen beschwerlich fallen, zu entfernen, litt, , g t>4Zug und GlaruS lassen eS beim Alten bewenden. Absch. 370, §5. tt4. (1776.) DieStände wie 1775. Uri läßt cS bei der Bürgschaft von 100 Kronen bewenden, eö sei denn,
Einzügling aufnehmende Gemeinde sich verpflichte, im Fall ein solcher Schulden machen sollte, ^an die Gläubiger zu bezahlen, und in diesem Fall soll der Gemeinde gestattet sein, einen folchuiVerhalten wegzuweisen. Solothurn wie 1775. Durch die Mehrheit der Stimmen entschieden, itikel auS dem Abschied. Absch. 383, 8 3.