LuggaruS. 997
Gesandten bezeugen dem Landvogt und den übrigen Deputierten ihr Wohlgefallen. Den^ ^ Mailand ersucht man um Verlängerung des Termins für Einsendung der Ratification. Dertil a folgender Entwurf gemacht: Dieselben sollen in drei Theilc gctheilt werden; einen übernehmen
den andern die drei Vvgtcien LauiS, LuggaruS und Mendris, den dritten die interessierten Ge-""b zwar so, daß ^/« auf die Gemeinde Lauis, 2/» auf die von LuggaruS und auf die von Mcn-5VW Mailänderpfund, welche von den Mailändern für die Jndemnisation der geschädigten Ge-^ ^"^standen worden sind, sollen nach ebenderselben Weise an diese drei Gemeinden verthcilt werden.
Ansieht, Obrigkeiten entweder alle Kosten oder doch wenigstens zwei
^ nehmen sollten, der glarucrische hingegen will sämmtlichc Koste» auf die drei Vogtcien verlegen,^»iht Vorschlag zu einer Recognition für die an der Conferenz betheiligtcn Delegierten ge-
^ ''ekklLncium Lt latiücanäiim in den Abschied genommen. Absch. 169, 8 2. II 39. (1753.)
"°gtrj ^ die Setzung der Marchsteine, die noch übrig bleibt, wird verordnet, daß von jeder Land-
^>1 ^'^dogt mit dem Landschrcibcr des Orts in seinem District und dem Ingenieur Carcsana der Se-soll. Dem Landvogt von Lauiö wird Iii-. Giov. Vattista Riva, dem Landvogt von Mendriöbeistehen. Von dieser Verordnung soll dem Gouverneur von Mailand Kenntniß gegeben werden.^ !! (1753.) Der Landvogt wird beauftragt, mit dem Unlcrschrciber Nesfi und Canzlcr^^drjg Marchsteine im Luggaresischen zu setzen und in Verbindung mit den Landvögtcn von LauiS undMailand zu schreiben, daß auch von dort ein Deputierter erscheinen möchte. Die Originalrisse^°r verwahrt, den Ständen auf ihr Verlangen und ihre Kosten eine Eopic verabfolgt werden.
' ^ cnnetbirgischen Vogteien gelegt werden. Die Kosten der Setzung werden den
^rtcn resundiert. In Betreff des durch den vorjährigen Abschied der Landvogtci aufgc-' ^^^»tunis der Kosten ist zwischen der Landschaft LuggaruS und der Rivicra vi Gambarogno einJene verlangt, daß die Rivicra als ein von der Landschaft LuggaruS in allen Interessen^wdcrtes Glied und, weil sie allein den Nutzeil von der Sache habe, die Kosten tragen solle. Diesen^>lc» das Syndicat, weil cö eine Eivilsachc betreffe, in erster Instanz vor den Landvogt; einst-
ach 1^! Landschaft LuggaruS die Koste» zu bezahlen mit Vorbehalt des Regresses auf die Niviera.
»»dje 8 2. II 32. (1754.) Da nun die Marchstcinc gesetzt sind, übernimmt jedes Ort sein CvntingentNcssi und Antonini werden für ihre Bemühungen unter Ratisicationsvorbchalt je 15 Ducaten.... ^chaffhausen fügt bei, daß künftig die Unterhaltung der Märchen den Gemeinden aufzuerlegen sei.8 2. jj 33. sl755.) GlaruS und Schaffhausen wollen, daß die Unterhaltung der Marchstcine^lk ^ Gemeinden obliegen soll. Luccrn enthebt die Landschaft aller darauf sich beziehenden Mühwalt unds " 2lbsch. 149, 8 2. jj SÄ. (1756.) In Betreff der Unterhaltung der Marchsteinc beruft man sich. / ^'ssenden Beschluß im Lauiscrabschied. sS. Vier ennctbirgische Vogteien überhaupt. Marchcnsachc» 48.)^ ^ ü (1757.) ES bleibt bei dem durch die Mehrheit gefaßten Beschlüsse von 1756. Absch.^tcht s ^ ^ (^758.) Es wird verordnet, daß, wie es zu LauiS gebräuchlich sei, die Dorfvvgte die^lc.us ^^en, jährlich die Marchsteine in Augenschein zu nehmen und dem Landvogt zu Händen desBefund Bericht zu erstatten/ Bern und Basel wollen, daß die Koste» der Setzung und^ Märchen von den Hoheiten getragen werden. Absch. 186, 8 2.
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