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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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MendriS. 98S

den ^ ^ erhalten. 7) Die erwähnte Schule wird dauern zwei Stunden vor Mittag und zwei Stun-lich s>> ^itag, freilassend den PatrcS, die Stunden des Tages zu bestimmen, so denselben werden komm-^ Di" Stunden nicht die ersten des Tages und nicht die letzten des Abends sein sollen.

?) ^ schule soll alljährlich auf den zwölften November anfangen und den siebenten September endigen.5"^" Donnerstagen einer jeden Woche wird Vacanz sein, nämlich von St. Martini bis Ostern der^ ^ Ostern einzig und allein Nachmittag, wie auch die gebotenen nicht von der Kirche ab-^ehai ^"age, die letzten drei Tage in der Faßnacht und die besonder,, geheiligten Tage ihres Ordens^rdcn. 10) Die Präccptoren sollen schuldig sein, während der Schule Aufsicht zu haben auf die gutenfiih^ d>e Aufführung der Schüler und dieselben alle Morgen vor oder nach der Schule in die Messe zudd, ^ ^ trachten, daß dieselben mit Andacht beiwohnen. Endlich wird den Vorstehern des FleckenS undrichh " PatrcS freigestellt, unter ihnen über alles dasjenige sich zu unterreden, so sie für die gute Ein-^lihx ilutsindcn werden. Dieses Projcct wird all ratikcanllum den allseitigen gnädigen Hoheiten hintcrbracht,^^^Uend ersucht werden, ihre Einwilligung bis zu Ende des künftigen October dem löbl. Vorort ZürichW machen. Absch. 396, 8 11.

RS. Personelles.

^1773 ) Doctor Vanelli und Bcrnardino del Fe hatten für die Landschaften LauiS undKizz ^o»,o und zu Mailand ein Korngcschäft gemacht, und die darüber aufgelaufenen Kosten hatten^ ^ ^ D. betragen. Die Landschaft Mendels und das Viertel Balerna waren wegen ihres^z^^^udcn AnthcilS in einen Proceß verwickelt. Die beiden Parteien überlassen nun die Entschci-Gesandten erwählten Commission. Diese entscheidet also- Was bisher über dieses Geschäftbt^^'^dcn ist, dabei hat cS sein Bewenden; die Landschaft MendriS hat einen Fünftel an die Kosten zuiH . ' im Ucbrigcn soll dieser Vorfall zu keinen Zeiten der Landschaft MendriS nachthciligc Folgen nachsondern eS bleibt bei den 1673 ihr erthcilten OrtSstimmen. Absch. 349, 8 19.