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MendrtS.
e. Bach Gaggtolo. ^
Art. »47. (1753.) In Beziehung auf den Schaden, den der Bach Gaggiolo auf mendrissch""^lauisischcm Boden anrichten würde, wenn er von den Mailändern auf schweizerischen Boden gcleil" ^ ^sollte, wird einstweilen nichts festgesetzt; sollten dieselben aber mit Gewalt ihn dahin leiten, sopulsivmaßregeln gebraucht werden. Die Sache wird den gn. Herren und Obern hintcr'bracht, und b'' g.darüber ergangenen Erkanntnisse und Urtheile werden dem Abschiede beigefügt. Absch. 12t, 5 li> ü ^(1754.) Die Meinung der Mehrzahl der Gesandten geht dahin, daß die Sacke in «tutu g»o gclasft"solle, so lange die Mailänder nichts neues unternehmen; sollte aber dicß geschehen, w habe deran Zürich darüber zu berichten. Der Gesandte von Uri bleibt bei der Erkanntniß von 1738. Dervon Basel will, daß, wenn die Mailänder an dem Bache Wehren anbringen, der Landvogt dc>nsofort bedeuten solle, daß man eS nicht zulassen könne. Frciburgö Gesandter erklärt instructionSgc»»'wenn die Mailänder an dem Bache etwas vornehmen, die Unterthanen sich mit Gegcndämmen schuh"' ^Absch. 133, 8 5. si 349. (1755.) Sollte von Seite Mailands etwas neues vorgenommen wcrd"'' ^der Landvogt dagegen bei der Regierung von Mailand Einsprache einzulegen und Zürich zubleibt bei der Erkanntniß von 1738. Absch. 148, 8 3. >> 33«. (1775.) Obgleich vom Graft» .^tlidem Landvogt schriftlich die Versicherung gegeben worden ist, daß an dem Bache Gaggiolo nichtswerden soll, so wünscht Zürich doch, es möchte dem Landvogt der Befehl ertheilt werden, wenn etw»^ ^Bache unternommen werden sollte, den Provisionalortcn Kcnntniß davon zu geben und dafür zu ^einstweilen die Arbeiten nicht fortgesetzt werden; auch einen Ingenieur an Ort und Stelle zuerfahren, was für Vorkehrungen gegenüber den mailändischcn Arbeiten könnten getroffen werden.8 9. » 331. (1776.) Derselbe Auftrag wird dem neuen Landvogt wiederholt. UcbrigenS wirddaß mailändischcrseitS am Bache nichts vorgenommen werde. Absch. 382, 8 9.
cl. Flecken MendriS.a. Spital.
. . Splta^
Art. 332. (1776.) Der Landvogt Bumann giebt ein Project zu Errichtung emeoAbsch. 382, 8 23.
b. Schule.
Art. 333. (1776.) Der Landvogt Bumann giebt ein Project zu Errichtung einer «sch»^ Pzir»'
j) DU
382, 8 23. » 334. (1777.) Die Schule wird nun auf folgende Weise eingerichtet: ^Serviten deS Klosters zu Mendris werden auf alle künftigen Zeiten eine öffentliche Schule inMendrtS für die Auferziehung der Jugend halten. 2) In dieser Schule werden die Kinder sie
Schreiben, in der Grammatik und in den ersten vier Gründen der Rechenkunst, wohlverstanden, ^sollen im Buchstabieren erfahren sein. 3) Es sollen allezeit zwei verschiedene Präccptoren fti», ^gchtig^Grammatik und einer für die andern Unterweisungen, welche PräceptorcS mit einer genugsa»»" ^begäbet sein sollen. 4) Der Flecken MendriS wird schuldig sein, für die jährliche ^
ländische Pfund nach der Grida von LauiS zu bezahlen. 5) Den obbemeldten PatreS wird ln»den Kindern, die nicht in MendriS wohnhaft und in gedachte Schule kommen werden, eine ^
Belohnung zu beziehen, alldiewcilen die vorgedachten 300 Pfd. einzig und allein für die Kinderwelche in dem Flecken MendriS wohnen. 6) Dem Flecken wird auf alle künftigen Zeiten ""^"^slerö ^mer und die nothwendigen Meubeln für gedachte Schule auf eigene Kosten ohne Beschwerden dcS