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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Zerlassen können; wenn aber der Landvogt in Erfahrung gebracht haben sollte, daß Bissig oder andere Werber^ "w ^ Mailändischcn liegende Soldaten debauchieren, oder daß sie das Quantum der ihnen von

anden erlaubten Mannschaft überschreiten, so sollen sie zur Strafe gezogen werden. Absch. 185, § 14.

^in,^ ^^unnt und die Erkanntniß von den drei Provisionalortcn und Obwalden bestätigt und nicht ap»^orden; ebenso dermalen die Honoranz des PlacetS, welche von Maderni, bestelltem Coadjutor des^ von Mcndris, zu bezahle» ist. Dabei wird der Vorbehalt gemacht, daß nach Absterben der Primi»^ Erzpriester Clerici, noch der Propst Maderni deßwcgen serner in Anspruch genommen'ollen. Damit jedoch in Zukunft keine Zwietracht zwischen den Landvögten und den Geistlichen,

It». Kirchensachen. Placet.

'»»^745.) Dem frühern Landvogt Jmfcld ist die Honoranz des Placet, welches von Clerici,Substitut oder Coadjutor dcS ErzpriestcrS von Balerna, erstattet werden sollte, vom vorjährigen

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«»le ^ Mcndris, zu bezahle» ist. Dabei wird der Vorbehalt gemacht, daß nach Absterben der Primi»!>

»zh? ^ Placet zu bezahlen schuldig sind, entstehe, wird für gut befunden, der Reflexion der Hoheiten>rs, stellen, ob die Coadjutoren in'ö künftige, wenn sie erwählt und approbiert werden, oder aber^ Absterben ihrer Principale in die Pfründen eintreten, die Honoranz oder daS Placet

^ Absch. 23, 8 9. II iZäl«. (1746.) In Betreff des Clerici und Maderni läßt man eS bei

^bten beweirden. Für die Zukunft wird aber verordnet, daß kein Coadjutor schuldig sei, für dasDahlen, sondern erst dann, wenn er nach dem Tode oder nach derAbänderung" seines PrimipalS«iit, angetreten hat. Schaffhause» verlangt, daß, sobald Einer Coadjutor werde, für daS PlacetH Dahlen habe. Absch. 32, § 5 H Aäll. (1747.) Einhellig wird befunden, daß ein Coadjutor^lüen solt^ bis er das Bemficium beziehe. Absch. 43, 8 5.

II. LocaleS.

^ . g. Muggio und Alp Erbon.

voi, ^ ^ ^744.) Landvogt und der Fiscal Visetti berichten, daß, obgleich die SchadloShaltung^ Muggio von Seite Mailands stattgefunden habe, doch die ausdrückliche Ratification dcö Verkomm-bahin nicht erfolgt sei, betreffend die Exemtion von den Beschwerden auf jener Alp. In Folge dessen

Kolossen, in gemeinsamem Namen ein Schre.ben an den Gubcrnator zu Mailand abgehen zu lastendie Befriedigung über die erfolgte Indemnisation und zugleich d.e Hoffnung a>>^'vrockcn n'. ,; >ifisch- un .er.hamn von den mai.ändischen nicht mehr möchten belästigt werden. (S. Bd^ ". A -h 1^

>^° Ul1.) m.ch g. 8 2.»»»». (1766.) Einige Bauersleute, welche auf der A .P Erb^

"Nd für dasselbe Salz auö dem Mendrisischen auf dies- Alp mitnahmen, wurden gefangen gucg.schreiben der Gesandten an Graf Firmiani werden dieselben wieder freigegeben. Abfch. » e. »^ "767.) Im vergangenen Jahre wurden wiederum vier Personen verhaftet. ^

^s° I" schreiben werden diese v.er Personen, welche sich an Graf Firmian. wegen Ent.chad.gung wenden,^ " Absch. 282, 8 5. II »45. (1763.) ES wird nochmals ein Schreiben an Graf Firmiani er»^bsch. 296, 8 6.

^ b. Chiasso und Boffalora.

^ (174g.) Eine Bittschrift der Dörfer Chiasso und Boffalora wird nach Unteriuchung der Sache

Bleien. (Der Inhalt derselben ist nicht angegeben.) Absch. 54, 8 7.