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die der übrigen Einwohner eingeschrieben werden sollen. Absch. 212, 8 12. ff 33V (1762.)
Auf da«
der Landschaft Mendris und dem Viertel Balerna wiederum gestellte Ansuchen findet die Mehrzahl d^ ^sandten cö billig, daß auf dergleichen Güter eine Auflage gelegt werde; sie wollen jedoch abwarten,an den Grafen Firmiani zu Händen der mailändischcn Regierung abgegangene Vorstellung wegen der ^der Schweizer im Mailändischen einen günstigen Erfolg habe. Zug gicbt zu einer solchen Auflage ^willigung nicht, da die Bewilligung dazu in der Befugniß blos der Hoheiten stehe. Svlothurn a ^wie Schwyz im vorigen Jahre. Absch. 22>, 8 16. ff 331. (1763.) Die Mehrzahl der G^andte' -1762. Bern will eine Auflage auf die Güter der Fremden gestatten, insofern dieß von keinerdie Güter dcl Quinternetto vecchio sei. Lucern willigt ein, daß die Mailänder von ihren Güter»zahlen sollen, was die Einwohner, wenn in Betreff jener oben genannten Güter für die Schweizer »> >gewirkt werde. Uri und Frciburg mochten der Landschaft Mendris und dem Viertel Balerna behüll' ^finden eö aber nicht rathsam, Repressalien eintreten zu lassen. Zug und Solothurn wie 1762. ^8 9. ff 332. (1764. 1765.) ES wird beschlossen, dieses Geschäft einzustellen, bis eine Entscheidung ' ^trcff der Güter dcl Quinternetto vecchio erfolgt ist. Absch. 244, 8 7. 256, 8 7. ff 333. (17666 ^hält eS für billig, daß die Mailänder, welche auf schweizerischem Territorium Güter besitzen, auchtheil an die wenigen LandeSabgabcn zahlen. Absch. 271, 8 6. ff 33Ä. (1766.) S. Vier en »e> >Vogteien überhaupt. Art. 242. Absch. 271, 8 7.
b. Bon einem zum Mmdrisischen geschlagenen Bezirke. Azjrl
Art. 333 (1767.) In Folge einer früher vorgenommenen Grenzschcidung war einLandes dem Mendrifischcn zugefallen. Dieser Bezirk soll nun zu den im Mendrisischen gebräuchlich"' A,angelegt und dieses Geld in die gemeine Kasse gelegt werden, jedoch unter Vorbehalt derGesandte von GlaruS nimmt das Angehörte all rokereuäum. Absch. 282, 8 5. ff 33V. (1768 )zahl der Stände genehmigt diesen Beschluß. Der glarnerische Gesandte nimmt denselben »<!
Absch. 296, 8 6.
«. 3°»s.ch-n. ^
Art. 1IÄ7 (1777.) Bei der Versteigerung des mmdrislschm Zolls wollte niemand deuteltennehmen, weil die Landschaft Lauiö behauptet, la^ der Befreiung von 1573 und der OrtSstinunenzahl der Stände von 1725 von dem Zoll deS vor Allerheiligen auö der Landschaft Mcndriö abgeführt"'befreit zu sein. In der Besorgniß, daß dieses Regale in Folge der immer zunehmenden Acquifstione» ^ yjtin der Landschaft McndriS bedeutend beeinträchtigt werde, wird die Sache ac> rekeronclumEntscheidung herbeizuführen, ob diese Befreiung auf die nach 1725 erworbenen und künftig noch st' ^ rci>den Güter ausgedehnt werden soll. Zugleich wird dem Landvvgt aufgetragen, ein Verzeichnis der ^Lauisern seit 1725 daselbst erworbenen Güter anzufertigen. Bern und Uri behalten ihren H")
Regale „unverletzt" vor, da ihre Ortsstimmen nicht vorgewiesen worden sind. Absch. 396, 8 1^-
». KriegSsachcn. Werbung. ^
Art. 338. (1758.) Der schwyzerische Gesandte beschwert sich, daß der Landvogt zuden Abschieden und Verordnungen dem Kaspar Bissig von Uri nicht gestatten wolle, behufs der -.-.»oEhiasso sich hauöhäblich niederzulassen. ES wird erkannt, daß Bissig und auch andere Werber woh Z