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der Stimmen mit den andern Besitzern des Orts dazu Sitz und^Stimme haben sollen"; jedoch,/jederzeit den AmtSmann zu MendriS gehörig ansuchen, damit ssiej die obrigkeitlichen auf diesen Gü-ästenden Rechte nicht mißbrauchen. Auf diesem Fuß wird ihnen eingestanden, nach Beendigung deS^ H in. Nutz stehenden Theilö der Allmend Cicreda noch fernerS solche nutzliche Einschläge machen zuDer Gesandte von Schwyz nimmt daö Angehörte all rekerenclum. Absch. 396, 8 5.
« Justizsachen.
a. Dolmetscher.
»2S. .(1758.) Ob der Dolmetscher seinen Wohnsitz zu MendriS haben soll, überlassen die Ge»^ Zürich. Bern, Uri, Unterwalden, Zug, Basel, Solothurn und Schaffhausen der Disposition des^ jedoch soll er aufstehen, wenn er redet und seinen Sitz an einem Orte nehmen, der den BeamtenRange nicht präjudicicrlich ist. Der Gesandte von Lucern ist aber der Ansicht, daß, weil der Dol--y. ^ auch ein Beamter und eine Ehrenpcrson in dem Tribunal sei, derselbe bei den Audienzen wohl sitzenwenn er aber seine Exposition als Dolmetscher mache, aufzustehen habe. Schwyz und Glarus wollenWatten zu sitzen. Absch. 185, 8 15.
d. Taxe der Collvcationen.
(1773 ) Der Statthalter RuSca von MendriS hatte mit dem dortigen Landschrcibcr, Johannvon Bervldingc» einen Streit wegen der Taxe der Collocationcn. Beiden Parteien wird injungie«,^ "uorial zur Begründung ihrer Ansprüche dem Abschiede beizulegen, damit aus künftiges Syndicat instruiert^ könne. Absch. 349, 8 21. » »27. (1774.) Eine zur Untersuchuug der Sache aufgestellte Commis-^Pebt Hinblick auf die Abschiede und die 1741 und 1758 der Landschaft MendriS ertheiltcn OrtSstim-Gutachten dahin ab: 1) daß in Liquidationsfällen mehr nicht als ein halbes Proccnt für die Grida^^vviel für die Asstgnationen bis auf die Summe von 609 Kronen incl., von der übersteigenden Summesj, mehr als '/» Procent für die Grida und ebensoviel für die Assignationen oder Collocationcn, undZj p/ spieen der Assignationen nicht mehr als ein halbes Procent dem Landschrcibcr bezahlt werden soll.
soll eö bei dem in vorliegendem Fall Bezahlten sein Bewenden haben, weil die OrtSstimmcn bis><!>., wichen Fällen nicht beachtet worden sind. Neun Gesandte genehmigen diesen Antrag und nehmen ihnBerns Gesandter erklärt sich mit Nr. 2 Mü einverstanden und will, daß der Landschrcibcr^el Empfangene restituiere; Uri und Nidwalden wollen für diesen Fall bei der alten Taxe verbleiben,^ Nr. 2 genehmigen. Absch. 362, 8 15.
7. Abgaben.
o. Besteuerung der Güter von Fremden.
tzf ^28. (1760.) Die Landschaft MendriS und daö Viertel Balerna kommen mit dem Ansuchen ein,^ ^üter einiger Fremden Auflagen legen zu dürfen. DaS Begehren wird all rokeronüuw genommen,/ ^leiten werden ersucht, ihre Verordnungen bis Weihnachten Zürich einzusenden, damit von dort aus^ ^vogt hie wcitern Vcrhaltungsbefchle crthcilt werben können. Absch. 205, 8 12. ss »2». (1761.)
MendriS und das Viertel Balerna wiederholen ihr Ansuchen; dasselbe wird dem Ab-^visi Schwyz verlangt, daß die mailändischen Besitzer bis Martini ihre Documente eingeben sollen,
^ ihre Freiheit von Auflagen zu beweisen glauben, widrigenfalls ihre Güter in das Steuerbuch, wie
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