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von in Kenntniß zu setzen habe. Der Gesandte Schaffhausenö trägt instructivnSgcinäß darauf an, daß NM»Geschäfte, da die KriegSunruhen sich gelegt hätten, ein Ende inachen sollte. Absch. 66, 8 1. 314ES wird berichtet, daß die von Moltrasio an die von Bruzella und Cancggio die Einladung zu einem g" ^Vergleich wegen deö Weid- und Holzgenusscs erlassen haben. In Folge dessen wird dein LandvogtFiscal Visetti Vollmacht gegeben, zu tractieren, jedoch unter der Bedingung, daß die Territorialst»^ ^nicht benachtheiligt werde und unter Vorbehalt der Ratification durch daö Syndicat. Slbsch. 77, 8 4 ^(1751.) Von Seiten der Regierung zu Mailand ist ein Kongreß zur Beilegung dieser Grenzstreitig^ ^setzt werden. Man will nun vorerst die Relation des zu demselben abgeordneten LandvogtS vondie Orte abwarten. Absch. 88, 8 1. jj 31» (1752.) Den Ausgang siehe in LuggaruS.Art. 49. Absch. 109, 8 2. 317. (1753.) Ucbcr die Setzung der Marchsteine s. LuggaruS. "fachen Art. 50. Absch. 121, 8 11. 318. (1754.) Wenn die Setzung der Marchstcine imwird vollendet sein, soll die. Rechnung über die Kosten gemacht werden, und wenn die Kosten ersetztsoll die Bemühung der Landvögte und der Beamten in Betrachtung gezogen werden. Absch. 133, s ^
k. Grenze im Bach Faloppia.
Art. 31». (1755.) Wegen eines Anstandcs, betreffend ein kleines Stück Weg, daS imBaches Faloppia liegt und auf die schweizerischen Dörfer Pcdrinate und Seseglio führt, wird an du>Cristiani nach Mailand geschrieben. Absch. 148, 8 8. jj 32». (1756.) Von Mailand ist ^Angelegenheit eine befriedigende Antwort eingegangen. Eine Copie davon ist den Ständen mitzutheilc»162, 8 4.
Ä. Vicinat.
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Art. 321. (1776.) Dem Johann Franzcöco Fcrrario von Sagnv im Mcndrisischen, einemgeborenen Vicin, wird mit Einwilligung der Gemeinde gestattet, wieder Güter und ein HauS zu ^
dem er früher die scinigen aus Roth hatte verkaufen müssen. Absch. 382, 8 49. jj 322. (47Mehrzahl der Stände läßt cS dabei bewenden. Auf die Frage, ob in zweifelhaften Fällen daS Stz» ^Befugniß habe, das Landrecht zu erthcilcn, antwortet Bern, daß dieß allein den Hoheiten zufiel»' ^ruft sich auf die deßwegcn errichteten Abschiede. Da cS nun nicht erwiesen sei, daß Ferrario vonein Landeöangehöriger sei, so solle er angehalten werden, dieß zu beweisen, widrigenfalls er an die ^gewiesen werden müsse. Nidwalden sieht ihn nicht als einen alten schweizerischen Unterthan an, wunach Vorschrift sich angemeldet habe. Absch. 396, 8 10.
3. Gemeindcweide.
Art. 323. (1776.) Nachdem der Bericht gegeben worden war, daß die Vicini Voran,Eompadroni zu Balerna einige Stücke der Gemeindeweide Cicrcda eingeschlagen hätten, wird dieder Frage, ob »ach Verfluß von sechs Jahren dieselben wieder dem Wcidgang geöffnet, oder § 12
aufgerufen und den Meistbietenden überlassen werden sollen, den Hoheiten anheimgestcllt. Absch-
32^1. (1777.) Die Mehrzahl der Stände erkennt, daß diejenigen, welche Stücke dereingeschlagen haben, dieselben bis nach Verfluß von sechs Jahren „eingesperrt" behalten können; >'»sie sich wieder um den weiter» Besitz bei den Hoheiten anzumelden. Bern gicbt die Einwilligung- ^ Mvon Balerna diese Nutzung in Zukunft gelassen werde unter dem Vorbehalt, „daß die Vicini und