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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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979
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LauiS. 97g

ll. Agno.

>1 k ^ ^ (1777.) In der Streitigkeit der Gemeinde Agno wegen eines eingeschlagenen TheilS der

^>»v ^dene gelegenen gemeinen Weide Chiodenda mit dem Flecken Lauis und den drei Gemeinden Gen»Montagnola und Muzzano wird durch Stimmenmehrheit erkann», daß die Gemeinde Agno im Besitz undder eingeschlagenen Chiodenda, etwa 3? Jucharten, bis die 1774 verordneten sechs Jahre (s. S. 941) zuicdoch so, daß die Gemeinde Agno den von Experten zu schätzenden Nutzen, welchen Lauis^ei andern Gemeinden von diesen eingeschlagenen Jucharten hätten ziehen können, diesen ersetzen soll,der sechs Jahre werden die Hoheiten verfügen, waS sie für das Allgemeine am besten finden.^c,l ^ erfolgt auch in dem Streite einiger Partikularen und des CapitelS zu Agno, welche einige

Hl», ^ von Agno eingeschlagen haben, gegenüber dem Flecken LauiS und jenen drei genannten6l>i ^ ^^e drei Gemeinden machen den Vorschlag, daß sie gesinnt seien, ihren fünften Thcil auf derb'tr " " fahren zu lassen, wenn die Gemeinde Agno in die Abthcilung des Uebrigcn einwilligen und ihren">dn, " fünften Theil aufgeben wolle. Die Gesandten von Lucern, Schwyz, Unterwaldcn und FrciburgAngehörte all leloeonckum, letzterer in der Absicht zu fragen, ob die Hoheiten nicht gesinnt seien,jn.. von sechs Jahren abzukürzen. Uri dringt darauf, daß der Landvogt einen Augenschein einnehme.^ ^6. z ,2.

2S Personelles.

. ^^7« (1748.) ES wird angezeigt, daß der Streit zwischen dem Bischof von Como und Lurati^ derselbe bestand, wird nicht angegeben.) Abich. 54, § 8. 288. (1756.) Oberst

Bittschrcibcn an die Stände geschickt. (Der Inhalt desselben ist nicht angegeben.) Innach genommenem Augenschein erkannt, daß die Schüpfwuhre weggethan werden, undstoßender Particular durch Art. 164 des DccretS verpflichtet werde, die nöthigenmachen oder die Güter seinem Nachbar abzutreten. Dem Landvogt wird aufgetragen, dem^""drio Hand zur SchadloShaltung zu bieten, insoweit es billig sein werde. Absch. 162, 8 7. >>Mauro Giovio, wohnhaft in Guastalla, sucht um die Erlaubnis; an, einige in der Vogtci^»^üknde Güter,welche ein gewisser Mauro Giovio in seinem 1622 errichteten Testamente zu Gunsten^ Nachkömmlinge auf ewig vixai-o legati .ick pi- caii!?!,» angelegt", verkaufen zu dürfen und daSdh / ^^d aus dieser Botmäßigkeit zuvertragen". Der Petent wird abgewiesen, und zugleich wird beschlossen,d>c<^ hinterbringen, eS möchte eine Anordnung getroffen werden, daß von keinem folgenden Spn-

fachen Gesuche entsprochen werde. Absch. 175, 8 6. 299. (1757.) Obwohl die vor dreid-l H Antonio Baldi von Curio begangene Mordthat durch die Mehrheit der Stimmen als eine That^ n angesehen worden ist, so willigen die Gesandten von Zürich, Bern, Basel und Frciburg in.'^üon doch nicht ein. Absch. 175, 8 9. jj 291. (1758.) Zürich und Basel protestieren gegen die^gicr>. ^ erthciltc Liberation; Bern und Freiburg ebenfalls und noch mit dem Zusatz, daß, wenn die

sie komme, sie die Liberation als null und nichtig ansehen werden. Absch. 185, 8 9.

292.

I" Beziehung auf die Angelegenheit der Frau Lucia Martella Cavalen wird nach Untmuchung>5- durch eine Eommi.'sion erkannt, daß sowohl der Franceöco Martella a.S die Mutter FranceSca zu.1755 vom Svndicat gefällten UrtheilS schuldig sein sollen, der genannten Frau d.e Rechnung u er"waltete Habe abzulegen. Der Landvogt hat darauf zu sehen, daß dicß innerhalb vrer Monaten gctchc,c.