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rvna Schaden angerichtet habe. Diese Gemeinden hatten nach dem Civildccrel Cap. 77. ^ihnen entweder den Ucbelthätcr anzugeben oder den Schaden zu ersetzen; zum Glück sei der Uebelthälerworden. Die Gemeinde hält nun um eine Erläuterung jenes Decrcteö an, welches in dieser Faiü > ^zu gar großem Nachthcil wäre, da bei ihr viel Schiffe landen, Fremde und Pilger oft Feuer a>ü" ^ ^leicht Feuer ausbrechen könne. Dieses Begehren wird ack rosoroiicium genoinmen. Absch. 205, 8 !l. ^(1761.) Die Mehrzahl der Gesandten ist instruiert, zu erklären, daß man in dergleichendem Inhalt jenes Decrcteö verfahren soll. Zürich erklärt, daß, wenn ein Brand in einer Gcmcmve^ ^und in andern Gemeinden auch Schaden anrichtet, jene nicht für den in diesen verurfachten ^ ^„»
stehen brauche. Bern spricht Mclidc vom Schadenersatz frei. Obwalvcn will einen Fall abwartennach Umständen entscheiden, Frciburg das Decret etwas modifi<1ercn. Absch. 212, 8 11- ü ^Die Mehrzahl der Gesandten spricht sich wie 1761 aus; ebenso Zürich und Bern. Unlerwalvcnwollen den bestimmten Fall erwarten und dann nach Umständen entscheiden. Zug will das Dccrct ^ ^erhalten; dasselbe soll sich aber nicht weiter als aus die Gemeinde Mclide erstrecken; Freiburgdificieren. Absch. 221, 8 9. 289. (1763.) Die Mehrzahl der Gesanoten spricht sich "ieZürich und Bern erklären sich wieder dahin, daß bei einer Feuersbrunst die Gemeinde nur den ,
Bezirk verursachten Schaden zu tragen habe. Schwyz, Untcrwalden und Glaruö wollen bei einemFall nach Umständen entscheiden. Zug wie 1762. Absch. 231, 8 8.
e. Camptglione (Campione).
Art. 28R (1767.) Giovanni Louati und Enrico Nonca, seit mchrern Jahren zu LauiS zu
und Vicini der Gemeinde Campiglione, welche als kaiserliches Lehen dem Abte dcS Klosters St.
Mailand zuständig ist, in Kriegs- und Pestilenzzeitcu aber einen Thcil an die auflaufenden Kogenschaft Lauiö abträgt, bitten, man möchte ihnen gestatten, in der eidgenössischen Botmäßigkeit diezuüben, welche die Vicini jener Gemeinde laut Dokumenten wie die Angehörigen der Landfchast ^ ^ ^ ^üben berechtigt seien. Das Ansuchen wird ack inslruenckum in den Abschied genomine». Älbfch282. (1763.) Lonali und Ronca werden mit ihrem Begehren abgewiesen. Damit jedoch dem Al'üU
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kein Eintrag geschehe, wird nöthig erachtet, ber künftiger Jahrrcchnung die Dokumente der Gemein
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die „wahren eingesessenen und häuöhäblichen Vicini" dieser Gemeinde vom Abzug befreit sind. Absch
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piglione zu untersuchen. Absch. 296, 8 11- !> 28». (1769.) AuS den Dokumenten ergicbt l>ch, ^ §1
r. «,°»°.
Art. 28Ä. (1772.) In die von der Gemeinde Arosio verlangte Revision deS voriges Jahr i jvdes Giacomo Albertoli ergangenen Urlheils wird nicht eingewilligt, da die Gemeinde es unterlagdem decretenmäßigen Termin von acht Monaten die Appellation zu betreiben. Absch. 333, 8 H-
g. Manno. . gllei^'
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Art. 28S. (1777.) Die Gemeinde Manno weist nach, daß nach dem Arbitrament von 20^ ^ xrrecht aus den Weingütern ihr allein gehöre, und daß kein Fremder sein Vieh daraus schicken dürft, ^ ^sich nicht vorher mit der Gemeinde verglichen habe. DaS Syndikat erkennt, daß die Gemeinde bei ^ ^durch dieses Arbitrament gegebenen Rechte bleiben soll, und daß Art. 4 der Verordnung von 17 ^ ^Gemeinde wegen deren Rechtsame nicht anwendbar sei. Sechs Stände willigen in diesen Spruund nehmen ihn ack retereuckuw. Absch. 396, 8 12.