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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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976 Lauis.

und der Hauptmarkt verschlechtert wird, soll niemand mit Vieh nach Bellen; vor dem 3., über den

nere vor dem 9. und 16. und mu den Pferden vor dem 11. October n. St. gelassen werden. 2) Vier ^chen vor und vier Wochen nach dem Markte soll kein anderes als schweizerisches und bündnerischeo Viel? ^

den Markt des WälschlandS getrieben werde». 3) Um den Nachtricb zu beseitigen, soll den bestehende» ^schieden nachgelebt und auch ein Tag, z. B. der 17. October bestimmt werden, an welchem der Nachts' ' ^zuhören habe. 4) Dem Canzler zu LauiS soll untersagt werden, als Dolmetscher andere Leutesolche, die von ihren Obrigkeiten das Zeugniß ehrlicher Leute haben; diese Dolmetscher sollenals den stipulierten Lohn fordern. Dieser Antrag wird in den Abschied all insliuenllum genoiiune»- ^362, 8 16. » 261. (1775.) Eine aufgestellte Commission räth zur Annahme obigen Projects. Art. l 'all i-atilioanllum genommen, Art. 4 einstimmig genehmigt. Absch. 369, 8 8. 262. (1776.) Vomvon 1774 werden Art. 1 und 2 genehmigt, das Aufhören des Viehtriebs auf den 11. Oetobcr n. St- "»6 ^und noch hinzugefügt, daß niemand sich unterstehen solle, von den Weiden, die vom Monte Cenere »»LauiS sich befinden, welche käuflich an sich zu bringen. Ferner wird den Landvvgtcn untersagt, dierung deö Marktes zu gestatten; derselbe hat am 13. October zu beginnen und am 17. aufzuhören. ^ ^sandten von Bern, Unterwalden, Zug und Basel nehmen das Angehörte all rvleronllum, Schwyzbeim Alten bewenden lassen. Deputierte des RatheS von Lauis geben gegen diese Punkte eine Gcgeuvorl ^ ^

ein. Absch. 332, 8 8. jj 26». (1776.) Glaruö beklagt sich, daß von seinen Landleutcn einige währc»^ ^

Jahrmarkts gestraft worden seien, weil sie Vieh auf der Weide ohne Gaumcr (d. i. Hüter) gehabt hättender Ansicht, daß einem solchen Gesetze bloö die Unterthancn unterworfen sein sollten; ferner daß cm ^vorhanden sei» solle, daS bestimme, daß die Herren für die Frevel ihrer Knechte zahlen sollen; ^die Canzlei in Abrede); ferner daß zur Zeit des Markts vonfehlbarcn Sachen" doppelte Buße undBelohnung bezahlt werde. Es trägt aus Abschaffung dieser Bestimmung an, sowie auch deö Verbots des ^kaufS der Weiden während der Zeit des Jahrmarktö. Da letzteres Verbot aber jährlich ausgerufen wird,man eS dabei bewenden. Absch. 382, 8 16. » 26Ä. (1777.) Die Mehrzahl der Gesandten will in ^auf den Jahrmarkt nichts ändern, sondern es bei der alten Ordnung bewenden lassen, Nidwalden undaber genehmigen die neue Verfügung; crstercö stellt noch den Antrag, daß eine Zeit von einem oder ^naten vor dem Lauisermarkt festgesetzt werden möchte, innerhalb deren kein Pferd nach LauiS getrieben w ^dürfe. Absch. 396, 8 3. 263. (1777.) In Netreff der in Art. 263 von Glarus gemachten AntrageeS die Mehrzahl der Stände beim Alten bewenden. Bern und Uri sind der Ansicht, daß, wenn der ^des Viehs durch Bosheit oder Gcwaltthat geschehe, eine angemessene Buße am Platze sei, daßder Ueberlauf in Folge des Mangels an Einfriedung der Güter geschehe, der geschädigte Eigenthümer Meiner aus eine mäßige Schätzung beruhenden Entschädigung begnügen soll. Absch. 396, 8 7.

f. Rath. '

Art. 266. (1766.) Da in dem aus 36 Mitgliedern bestehenden Rath zu Lauis eine Anzahlnichts vermögende Personen sich befinden, durch welche das gemeine Wesen Schaden leidet undherbeigeführt werden, so wird den Hoheiten der Antrag hintcrbracht, die Zahl der Rathsglieder auf ^ ^ )zusetzen, so daß dazu nur ehrliche und bemittelte Personen zu wählen seien. Absch. 271, 8 24. >1 267-/ ^ ^Nach der Erkanntniß von 1591 soll die Mitglicderzahl des Rathcs scchSunddreißig dermalen bleiben; >ua»wartet, daß jeweilen taugliche Subjecte gewählt werden. Absch. 282, 8 13.