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tc^-. Judikatur ausgeübt und darüber gesprochen. Die Regenten werden darüber zur Rede gestellt. Nach-die"z!^ "u ^cn Gesandten der zwöls Orte <598 ausgestelltes Instrument vorgewiesen, nach welchem, "rgcrschaft ermächtigt wird, zu erlauben, gemeine Plätze in dcö OrtcS Märchen einzuschlagen und Bauten
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-t. Si. Ltnircuzciikirchc.
dkr^^' 26^. ^1758.) Dem Rarhc von Lauis wird auf dessen Ansuchen für ein Jal,r gestattet, behufs^^üation der St. Laurcnzenkirche eine Auflage von einem sogenannten Sisinv auf jedes Pfund Fleisch
^ "ufzufghrc,,^ so lassen es die Gesandten unter Vorbehalt der Rechte ihrer Stände dabei bewenden.Üms Gesandtschaft hingegen findet diesen Fall bedenklich und nimmt denselben in den Abschied.
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^^e», das zu LauiS und in dessen Bezirk geschlachtet wird. Dem künftigen Syndicat soll dann von dem"»ge«^ Rechnung abgelegt, die Reparation durch eine Abordnung in Augenschein genommen und das Weitere°^uet werden; daö alles jedoch unter Vorbehalt der Ratification durch die Hoheiten. Absch. 185, § 18.
e. Jcihrmarkl.
Der glarnerische Gesandte hebt instructionögcmäß den Uebclstand, der auf dem^ LauiS sich zeige, hervor, nämlich, daß oft drei, vier und mehr Kaufleute oder Verkäufer sich als^»c»" ^ einander verbinden, jeder aber wieder besonders sich ein Dolmetschcrbillet geben lasse, so daß die^'^er, b" Andern als Dolmetscher und Zeugen agieren können. Er knüpft daran den Antrag,^!e» ergreifen, daß diesem betrügerischen Unwesen vorgebeugt werde. Die übrigen Gesandten nehmen
°der rulvrvnüum. Unterdessen wird bei Strafe von 100 Kronen den Kaustcuten, welche mit Vieh
j» , handeln, und den dabei Interessierten verboten, Dolmetscherbillcte zu nehmen und als Dolmetscher^em dermaligen Marktmandate beigefügt werden soll. Abi'ch. 231, § 15. jj 23tt. (1764.)genannten Ucbelständcn zu begegnen, macht eine aufgestellte Commission folgende Vorschläge:dies^^^^'illcte si»d künstig nur ehrlich.» Leuten zu geben; diese sind nicht mehr zu beeidigen und außerKundschaften zu verhören. Keiner soll als Dolmetscher zugelassen werden, welcher selbst^eh kauft. Alle heimlichen Unterredungen und Complotte sollen verboten sein. Wird einer dessendaß er mit dem Käufer, dem er Dolmetsch ist, vergesellschaftet ist, so verfällt er in einedl>l>ljc ^00 Kronen, von welchen der vierte Theil dem Kläger zukommt. Dieß soll auf dem Markte^kcret"' '^en. Absch. 244, § 9. jj 237. (1765.) Obige Verordnung wird ratificicrt und soll in das"ngetragen werden. Absch. 256, 8 10. j> 238. (1765.) BernS Gesandter trägt instructionS-c. ^^"uf an, daß den fremden Pferdehändlern, welche diesen Paß gebrauchen, verboten sein soll, während»v>i Z^^kts Vieh zu verkaufen, „da dieser Markt einzig für die Schweizer dienen solle". Die Gesandten25g ^ ^ "ud GlaruS stimmen bei. Der Antrag wird oll insliusnckuw in den Abschied genommen. .Absch.»ach 2k. !I 23«». (1766.) Die Mehrzahl der Gesandten läßt eö bei den alten Verordnungen verbleiben,darf kein fremder Händler zur Zeit des Jahrmarkts Pferde oder Vieh kaufen und wieder verkaufen
^bi^i aber keine Verordnung vorhanden ist, welche den fremden Händlern den Besuch dieses Jahrmarkts">>ll szeigen sich Nidwalden und Schaffhauscn geneigt, dem Wunsche BernS zu entsprechen. GlaruS^iclz ^ Händler nach alter Hebung zulassen, die eingeschlichenen Mißbräuche aber abstellen. Der Gesandte^ diesen Artikel all ivseronckiim. Absch. 271, 8 15-- jj 2t»<». (1774.) GlaruS hatte ein Schrei»
^>uch zu Händen von Schwyz und Unterwaldcn geschickt, in welchem eö in Beziehung auf den^' kolgeiw^ Vorschläge macht: 1) Weil durch den zu frühen Vichtrieb die Weiden vertheuert werden