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judicierlich sein und nur so lange gelten soll, bis die Hoheiten andere Verfügungen treffen, (ES folgenverschiedenen über den Salzhandel ergangenen Abschiede.) „Sonderbarer Abschied", als Beilage zu dc»> ^rechnungSabschicd von 1765 im Lucernerexemplar.) Absch. 256. ss 479. (1766.) Aus dasLandschaft Lauis, man möchte sie bei den ihr in Betreff dcö Salzhandels ertheilten Freiheiten undnungen schützen, erkennt das Syndikat Folgendes: 1) Die Landschaft Lauis bleibt bei den durch die H ,und die Syndikate ihr ertheilten Freiheiten und Verordnungen geschützt. 2) Giani und Mithaften sindder Landschaft Lauis 5 Kreuzer für einen jeden Sack Salz, so sie im verflossenen Jahre verkauft,zu vergüten, und sie sollen befugt sein, das Salz, ohne dasselbe beim Ausgang verzollen zu müssen, 'Lande führen zu lassen. 3) Falls aber die oben Genannten gesinnt sein sollten, das Salz in d"
Lauis zu verkaufen, sollen sie den erwähnten Verordnungen unterworfen sein, kraft deren das, waS >u ^bestimmten 24 Kreuzer auf jedem Sack gewinnen, der Landschaft „zudienen und erschießen soll", ^ ^nur in diesem Fall den Tractat vorzuweisen verbunden sein. Glarus stellt den Antrag, es möchteertheilte Ortöstimme wenigstens theilweise in Ausführung gebracht werden, nach welcher die Landschaf^^,und Mendris wegen dieser Befreiung jährlich eine Rccognition von 666 Kronen bezahlen sollenhalt weiterer Disposition. Absch. 271, 8 16. js 477. (1767.) Obige Erkanntniß wird von der ^ ^der Stände ratificiert. Glarus behält sich sein Recht vor und will alles beitragen, was demLandvogts förderlich ist, und waS dazu dienen möge, daß derselbe das verfügen könne, waS seines ^Rechte und dem Lande förderlich sei. Solothurn wünscht, daß über diese Sache, bei welcher so vicll ^ ^ >im Spiele seien, eine Verordnung entworfen und dem Abschiede beigelegt werden möchte. Absch- s>^
478. (1768.) Die Mehrzahl der Gesandten läßt es bei obiger Erkanntniß bewenden. Glarus ^ ^seine hoheitlichen Rechte vor. Absch. 296,'§ 9. s> 479. (1772.) Auf den Antrag von Zürich und ^eine Commission beauftragt, die Lage des Falliments von Luvini zu untersuchen. Dieser halte 1<bindung mit Giani von Ponte Tresa mit den Fcrmieri zu Mailand einen Salzcontract geschlossen^ ' ^ Fdiese beiden sich verpflichtet hatten, bis 1774 jährlich 4666 Säcke Salz zu 23 Pfund für jedenchinen, zu 15 Pfd. verrechnet, abzunehmen. Dafür hatten sie Bürgen gestellt. Dem letzten Bürge"sei die ganze Luvinische und Manische Habe hypotheciert und das Salz und dessen ganzer BetragPfand angewiesen. Absch. 338, 8 1. ss 489. (1772.) Zürich und Bern tragen darauf an, derRegierung anzuzeigen, daß der auf das in der Botmäßigkeit der Stände liegende Salz und vaS 6gelegte Sequester aufgehoben worden sei, so daß beides ausgeliefert werde; ferner daß mansolle, die alte Gewohnheit wieder herbeizuführen, daß die Korrespondenz von der mailänvischcnmittelbar an die Stände gelange. Die übrigen Gesandten tragen Bedenken, der mailändischenAnzeige zukommen zu lassen, da der mailändische Ansprccher deö SalzeS, Fumagalli, die Jurisdiction^anerkannt habe. Dem zweiten Antrag stimmen die Gesandten von Glarus und Schaffhause» bei/ ^nehmen denselben ack rekorouclum. Absch. 338, 8 12. ss 484. (1773.) Ueber obigen Antragder Korrespondenz mit der mailändischen Regierung wird keine Verfügung getroffen, weil manallzubedenklich hält. Bern will die Sache auf der frauenfeldischen Tagsatzung behandelt wissen-8 9. ss 482. (1774.) Zürjch ist der Ansicht, daß man die Schreiben, welche die ennetbirgissi^" Akjitbetreffen, von dem Residenten annehmen solle, daß aber die des Syndikats directe an dierung geschickt werden sollten. Bern stellt den Antrag, Zürich möchte im Namen der regierendenKaiser schreiben, um eine directe Korrespondenz zu erzielen. Lucern will die Sache fallen lassen.