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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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962
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SaA

»02 Lauts.

alle Pfarrer eine Ordnung erlassen, wie die Einwohner von LauiS, Agno und Riva in diesergehalten werden, zugleich auch die Nechtsame der Landschaft LauiS an die heilige Kongregationdes ConcilS abgeschickt. Eine Antwort wird täglich erwartet. Die Gesandten sprechen gegenüber ^diesem Berichte erschienenen Deputierten der Landschaft den Wunsch aus, daß die Sache bald somöchte, daß den Hoheiten ein Project vorgelegt werden könne. Absch. 3W, 8 6. ss 4»7Bischof von Como ist ein Schreiben vom 21. April 1770 cingekommen, aus welchem hervorgeht, dab j,seine den Pfarrern der drei Viertel ertheilten Instructionen aufrecht erhalten will. In Folge dessenDeputierten den Rccurö an den Papst genommen. Die Gesandten befehlen ihnen, bei den weiter» ^lungen das Ansehen des Bischofs nicht außer Acht zu setzen und den Hoheiten Bericht von vensclb^ ^statten, damit sie auf künftiges Jahr ihre Instructionen geben können. Absch. 321, 8 3. ss 4»8.

Gesandten danken dem Bischof für die Einführung der die Angehörigen erleichternden Ordnung.antwortet, daß er dieselbe aufrecht erhalten werde und daß sie vom Papste genehmigt worden sei,wenig Hoffnung, daß die bei der heiligen Congregation gcthanen Schritte von günstigem Erfolge l»g^ ^werden. Absch. 33l), 8 3. ss I»». (1772.) Es kommt die unerwartete Nachricht, daß die A»flüüber die stall libei-l zu führenden Processe vom Papste abgeschlagen worden sei. Da eine fernes

unfruchtbar sein würde, so wird für passender erachtet, die landesherrliche Gewalt anzuwenden und de»koranei und den geistlichen Herren durch ein Circular unter Androhung der landesherrlichen

sinuieren, daß sie den Unterthanen, welche wegen des Studiums, der Handelschast oder aus a»o»außer Landes gewesen seien und sich vcrhcirathcn wollen, keine Processe über den statu» Iiborl.il>" !sondern es, wie bei andern katholischen Christen, nach der Verordnung des lridentinischcn Concilsbei der dreimaligen Verkündung bewenden lassen. Luccrn, Uri, Zug und Solothurn nehmen das . ^ack i-atiüoauckum, Schwyz unter Vorbehalt des landesherrlichenGuterachtens" all i-elvrenäuw.8 4. ss 47». (1773.) Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhauscn behalten sich ihre hoch»^Rechte vor und recusicren die Ncgotiation mit dem NuntiuS; sie lassen es bei dem an dieerlassenen Mandat verbleiben und bestätigen dasselbe, verlangen zugleich, daß das von der Land! » ^übergebene Memorial dem Abschiede beigelegt werde. Die katholischen Stände sind der Ansicht, d»rathschlagung über diese Materie ihnen überlasse» werden möchte; sie würden dann dahin trachü»'schon manche Beschränkung enthaltende Project einer Verordnung, welches der Bischof übersandt ^andere Einschränkungen gemildert werde. Sie sind serner der Ansicht, daß die Viesen koranol l

scheivung der Sache sich an den vom Bischof erhaltenen Hirtenbrief, nicht an jenes Mandat der /Stände zu halten haben. Sie verlangen, daß das Memorial der Landschaft dem Abschiede ^

auch dem Bischof von Como mitgctheilt werde. Gegen Letzteres excipieren die zuerst genannte»es von den hoheitlichen Rechten abHange, wenn cS sich um neue Abgaben der Unterthanen handle. ^ ^daß dergleichen Taxen nicht gefordert, oder so viel als möglich vermindert werden. Absch. 349, ^(1774.) Zürich erklärt, daß diese Sache als eine in die LandeShcrrlichkeit einschlagende müsse ^

daß sie nicht den mindesten Einfluß auf die kirchlichen Rechte habe und man nicht zugeben könne, ^die katholischen Stände allein, noch der Bischof von Como Verfügungen darüber treffen, nochsicieren könne, va durch landesherrliche Decrete von 17l)v und 17l)1 diese stati libeii aberkannt worden !e> ^überläßt sämmtlichen Gesandten, ein Modificationsproject zu entwerfen und all reftweuckum zu »ehält sich an die Vorschriften des tridentinischcn ConcilS, will das an die Vicaril koianoi erlaßt