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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Laut» ' 9V1

billige» Preis kaust, so soll der Käufer, wem, er schon diesen Kauf nicht zur Zeit des Jahr- oderMarktes getroffen hat, deßwegen nickt gestraft werden. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)m. Aufhebung von Klagen und Bußen durch den Landvogt,b'itäi ^ (1748.) Die Angehörigen der Landschaft bitten, die Gesandten möchten die Erkanntniß

schah Landvogt alle von ihm aus Anlaß der Streitigkeiten zwischen ihm und der Land,

»ad gegen den Canzler, die Dorfvögte und die Deputierten der Gemeinden gebrachten Klagen

Bußen aufheben könne. ES wird ihnen vom Syndicate geantwortet,daß es in Ansehung°'ne ausgemachte Sache sei. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)

n. Anwesenheit der Officiale bei gerichtlichen Acten.

^ <4753.) Alle gerichtlichen Acte und Audienzen, sowie auch die Einthürmung und die Gefangen»

itk,xBeisein der Officiale im obrigkeitlichen Palaste vorgenommen werden nach Inhalt der De-^tbk weggenommene bekannte Stein zur nöthigcn s. v. Abwcrfung deö Wassers zur vorgebrachten

wieder an seinen Ort gesetzt werden". Absch. 121, Beilage Art. 4. (S. Art. 56 u. ff.)^ o. Denuntiantcn.

llhiiid ^ ^ (1753.) Die Dennntianten, welche den Gesetzen gemäß zu ihrer Entladung etwas anzuzeigensollen keinen Kosten oder Bußen unterworfen sein, wenn auch die angegebene That nicht bewiesenSie sollen aber schuldig sein, alle ihnen bekannten Umstände undProben" in Treue anzu-"»ch cv ^ ('ch aber zeigen, daß sie etwaö, waS ihnen bekannt gewesen, verschwiegen haben, so sollen sie^chaffenheit der Umstände gestraft werden. Absch. 12!, Beilage Art. 6. (S. Art. 56 u. ff.). p. GerichtSprotokolle.

^ ^ (1764.) SchaffhausenS Gesandter stellt laut seiner Instruction die Nothwendigkeit vor, daß'fachen, Landcövorfallcnhciten, Criminal- und Malcfizsachcn eigene Protokolle geführt werden sollten.>l>tk in den Abschied genommen, den Civil-, Criminal- und Malcfizschrcibern unterdessen eingeschärft,

in guter Ordnung zu halten. Absch. 244, 8 16. ss 11U1. (1765.) Nach stattgehabter Unter»iük ^ ^ verschiedenen Canzlcien wird der Antrag SchaffhausenS zum Beschluß erhoben. Da die Taxensij^j" ^chreiberlohn der Gantschrcibcr, welche den Civilaudienzen abwarten müssen, sehr gering sind, auchH°heh ^'"^ocutorialactcn gar uichtS angesetzt ist, so wird die bestehende Taxordnung zur Revision durch diedem Abschied beigelegt. Absch. 256, § 17.

^ g. Sesselgelder.

besteh ^ (1767.) In Beziehung auf die Sesselgelder läßt eS die Mehrzahl der Gesandten bei dem

Decrete bewenden. . Zug möchte eine Moderation eintreten lassen, jedoch so, daß bei mühsame»s>»lt " Gesandten offene Hand haben sollen, daö Sitzgcld zu bestimmen, ohne daß die Angehörigen zu

° ^ckt werden. Absch. 282, 8 26.

'Izg H . r. Beweis des ledigen Standes.

^Neu (1768.) Die Landschaft LauiS kommt mit einer Beschwerde ein wegen der eingeführten

die ^"'6 des Beweises, daß eine Person ledigen Standes sei. Das Spndicat achtet für nöthig, daß sowohlals der Bischof von Como ihre für sie sprechenden Documcntc und Gründe zu Handcn der Ho-^d>eis ^b'schiedc beilegen. Indessen wird der Bischof ersucht, einstweilen die Landschaft nickt mit diesem^<u, ^ bcdigeu Standes zu belästigen und den Viearii laianoi den Befehl zugehen zu lassen, daß sie sich mit" Taxe einstweilen begnügen sollen. Absch 296, 8 14 >s (1769.) Der Bischof von Como hat an

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