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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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960
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SSV LauiS.

k. Criminalaudtenzen, Zeugcnverhbre. ,

Art. ISI (1748.) Der Landvogt hat an den gewohnten Tagen (Mittwoch und Samstags ^ ^minalaudienzen zu halten, bei welchen sich alle Beamten einzufinden, die Fiscale die Angeklagten, ^ M.die Zeugen zu examinieren haben. Die Zeugen sind in Gegenwart des LandvogtS zu examinieren.richtsschreiber haben alle Fragen, welche man den Jnqnisiten und den Zeuge» vorlegt, nebst derenaufzuschreiben. Absch. 54, 8 18. jj IS2 (1748.) In Civil- und Criminalprocesscn, welche ^

teien an daS Syndikat oder in die Orte appelliert werden, sollen die Zeugen vor dem Landvogt vcryderen Aussagen vom Landschreiber ordentlich protokolliert werden. Absch 54, § 18. (S. Art. 53.)

x. Citatton und Verantwortung durch Procuratoren.

Art. ISS (1748.) In Beziehung auf die Abhörung der Zeugen, welche erst auf die xonAbhö rung des Angeklagtenin einfältigen Criminalitäten" folgen soll, läßt man beim Lauiserabs^1854 (Freiheiten, c. 109) bewenden. In Beziehung auf die Verpflichtung dcö wegen einfältigerAngeklagten, persönlich zu erscheinen, wird erkannt, daß man in solchen Fällen sich wohl durchrator verantworten könne; beiehrrührerischen Wörtern" solle solches auch geschehen, jedoch mit Cum ^des Landvogts, GotteS Gewalt und ehrhafte Roth vorbehalten. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.) i ^ ^(1753.) Wegen geringen und kleinen Criminalitäten sollen die Parteien nicht schuldig sein, ^erscheinen, sondern können durch einen Procurator sich verantworten lassen. In namhaften Crimiim > ^eS auch geschehen, jedoch nur mit Einwilligung deö LandvogtS nach den Decreten von 1743 uAbsch. 121, Beilage Art. 7. (S. Art. 56 u. ff.)

d. Kleine und große Visita. Azsscl

Art. ISS. (1748.) Es wird erkannt, daß,wann ein kleines Kind in dem Feuer oder in du> ^ ^oder ab einem andern Ort fallen und darauf sterben würde", die Hausfreunde und Verwandten "unterworfen sein sollen, als allein im Fall, daß von Seiten der löbl. Kammer eine Hinläßigkeit in ^derselben bewiesen würde. Wenn aber andere schon erwachsene Personen von den Bäumen oder an ^fallen und umkommen, sollen die Herren Landvögte die sogenannte kleine Visita allein ausschicken, >die Gemeinde oder die Particularen nur die bestimmten 12 Mailänderpfund zu bezahlen schuldig M ^kleine Visita soll gleichfalls vorgenommen werden, im Fall die kleinen Kinder fallen und umkom ^ ^große Visita aber in Kraft deS 22. Cap. der bußtragenden Dekrete nicht vorgenommen werden, zz.)einiger Verwundung und daß der Verwundete für tödtlich geleidet werde. Absch. 54, 8 18. (S-

i. Ausstand in Civil» und Criminalprocessen. ve^

Art. IS«. (1748.) In Beziehung auf den Ausstand in Civil- und Criminalprocessen bleibt eDekret von 1649 (Freiheiten, c. 95). Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)

k. Leidung.S.

Art. IS7. (1748.) Der Landschaft wird auf ihr Ansuchen Folgendes concediert: Wennbrunst, Missethat oder ein ähnlicher Zufall, der das Sturmläuten nöthig macht, in einer Gemeinde si ) ^ ^so sollen die benachbarten Gemeinden dorthin zu laufen und Hülfe zu bringen schuldig sein; dochjenige Gemeinde, in welcher die Feuersbrunst entstanden oder die Missethat begangen worden ist,die Leidung dem Officio zu tragen". Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)

>. Kauf gestohlener Sachen.

Art. IS8. (1748.) Wenn künftig jemand von einerunverleumdeten" Person eine gcst^l'