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^ ^ indessen aber die Sache in statu quo zu belassen. Absch. 43, 8 11. l^lS. (1748.) Sobald derLr,x ^ Bironico von Rom zurückgekehrt ist, soll der Landvogt von demselben Satiöfaction zu Händen derDer ^""Ken. Der Bischos von Como ist crbictig, die Satiöfaction durch den Propst erstatten zu lassen.
^""dte von Schaffhauscn erklärt laut Instruction, daß sein Stand keine Judikatur weder über geist-dn^^tlichc Personen, Zehnten und andere Sachen dem Bischos von Como zuerkenne und für sein Orth>dc„ ^ ^ alle Judicatur über Personen und Sachen den Hoheiten zustehe. Daher revociere er fürdas wegen dcö Propstes von Bironico an den Bischof erlassene Schreiben, damit dessen Gcrecht-hräjudiciert werden könne. Absch. 54, 8 4. lÄäl. (1749.) Der Propst von Bironico hatbs.. "^ion gegeben und um Verzeihung gebeten mit der Versicherung, daß er, wenn AehnlicheS ihm künftig" sollte, zu dem weltlichen Tribunal recurricren werde. Dabei läßt man cö bewenden. Absch. 96, 8 4.
^ 6. Wegen Eingriffen in Liquidationsacte.
^ (1754.) Der Statthalter zu Lauiö hatte Beschwerde geführt, das der Vioarius gonvralis
»Skvß, Eingriff in die hochobrigkcitliche Juriödietion sich habe zu Schulden kommen lassen, „so zu
^ »bq' ^^^dcn und nachtheiligem Aufschub der Schuldgläubiger wider den liquidierten Castelli erwachsen sei."
^ Bericht gekommen, daß der Vicarius davon gütlich abgestanden sei, läßt man es dabei bewenden.8 11.
I4l Justizsachen.
H o. Befreiung vom Bando.
^ffpr (1745.) Die Jsoner, welche den Domcnico Gianora entleibt haben, sind von dem Bando
^Zei, ^'"d in eine Geldbuße verfällt worden. Die Gesandten von Glarns und Basel protestieren da-^ Nehmen es ack rekei-vnckum in ihren Abschied. Absch. 23, 8 (4.
H Ii. Judicatur in Sanitätssachen.
Nthej^' ^17. (I74HZ Denen von Lauiö wird auf ihr Ansuchen das 1637 von der Tagsatzung zu Baden ihnen^vilcgium, in Sanitätösachcn zu richten, bestätigt. Wenn heimliche Notifikationen dem Landvogt in Sa->i»h h hinterbracht werden, so soll derselbe sie an den Rath der Landschaft weisen. Ferner ist der SanitätS-° "P, Delinquenten sowohl, als Zeugen bei einer Buße citieren zu lassen. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)
y. c. Einthürmung.
^ (1748.) In Zukunft sott keine bemittelte Person oder eine, die, wenn sie ohne Mittel wäre,'"der ^^"^schaft leistet, wegen „einfältigen Criminalsachen" eingcthürmt oder arrestiert werden, auch nichtda man die Processc aufrichtet. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)
cl- Kläger.
des ^ ^ (1748.) In Ansehung der Kläger läßt man es bei den frühern Decrcten bewenden, nämlich^ ^^ch,uing zu Lauiö von 1573 (Freiheiten, c. 124), bei dem Abschied von Williöau von 1577' b" dem Abschied von Baden von 1653. Absch. 54, 8 13. (S. Art. 53.)
e. Proceß gegen Ehefrauen wegen fleischlichen Vergebens vor der Ehe.vc' ^ ^ (1748.) Zu Beibehaltung des Friedens und der Einigkeit in der Ehe wird verordnet, daß^stiler/ ^^ Weibspersonen wegen vor der Ehe begangener fleischlicher Fehler nicht solle inquiriert oder^ ^'^den. Wem, aber eine im ersten Jahr vcrhcirathetc Weibsperson zu früh gebären würde, so solletreten processiert und condemnicrt werden. Absch. 54, 8 18.' (S. Art. 53.)