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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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LauiS. ' 959

^ ^ indessen aber die Sache in statu quo zu belassen. Absch. 43, 8 11. l^lS. (1748.) Sobald derLr,x ^ Bironico von Rom zurückgekehrt ist, soll der Landvogt von demselben Satiöfaction zu Händen derDer ^""Ken. Der Bischos von Como ist crbictig, die Satiöfaction durch den Propst erstatten zu lassen.

^""dte von Schaffhauscn erklärt laut Instruction, daß sein Stand keine Judikatur weder über geist-dn^^tlichc Personen, Zehnten und andere Sachen dem Bischos von Como zuerkenne und für sein Orth>dc ^ ^ alle Judicatur über Personen und Sachen den Hoheiten zustehe. Daher revociere er fürdas wegen dcö Propstes von Bironico an den Bischof erlassene Schreiben, damit dessen Gcrecht-hräjudiciert werden könne. Absch. 54, 8 4. lÄäl. (1749.) Der Propst von Bironico hatbs.. "^ion gegeben und um Verzeihung gebeten mit der Versicherung, daß er, wenn AehnlicheS ihm künftig" sollte, zu dem weltlichen Tribunal recurricren werde. Dabei läßt man bewenden. Absch. 96, 8 4.

^ 6. Wegen Eingriffen in Liquidationsacte.

^ (1754.) Der Statthalter zu Lauiö hatte Beschwerde geführt, das der Vioarius gonvralis

»Skvß, Eingriff in die hochobrigkcitliche Juriödietion sich habe zu Schulden kommen lassen,so zu

^ »bq' ^^^dcn und nachtheiligem Aufschub der Schuldgläubiger wider den liquidierten Castelli erwachsen sei."

^ Bericht gekommen, daß der Vicarius davon gütlich abgestanden sei, läßt man es dabei bewenden.8 11.

I4l Justizsachen.

H o. Befreiung vom Bando.

^ffpr (1745.) Die Jsoner, welche den Domcnico Gianora entleibt haben, sind von dem Bando

^Zei, ^'"d in eine Geldbuße verfällt worden. Die Gesandten von Glarns und Basel protestieren da-^ Nehmen es ack rekei-vnckum in ihren Abschied. Absch. 23, 8 (4.

H Ii. Judicatur in Sanitätssachen.

Nthej^' ^17. (I74HZ Denen von Lauiö wird auf ihr Ansuchen das 1637 von der Tagsatzung zu Baden ihnen^vilcgium, in Sanitätösachcn zu richten, bestätigt. Wenn heimliche Notifikationen dem Landvogt in Sa->i»h h hinterbracht werden, so soll derselbe sie an den Rath der Landschaft weisen. Ferner ist der SanitätS-° "P, Delinquenten sowohl, als Zeugen bei einer Buße citieren zu lassen. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)

y. c. Einthürmung.

^ (1748.) In Zukunft sott keine bemittelte Person oder eine, die, wenn sie ohne Mittel wäre,'"der ^^"^schaft leistet, wegeneinfältigen Criminalsachen" eingcthürmt oder arrestiert werden, auch nichtda man die Processc aufrichtet. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)

cl- Kläger.

des ^ ^ (1748.) In Ansehung der Kläger läßt man es bei den frühern Decrcten bewenden, nämlich^ ^^ch,uing zu Lauiö von 1573 (Freiheiten, c. 124), bei dem Abschied von Williöau von 1577' b" dem Abschied von Baden von 1653. Absch. 54, 8 13. (S. Art. 53.)

e. Proceß gegen Ehefrauen wegen fleischlichen Vergebens vor der Ehe.vc' ^ ^ (1748.) Zu Beibehaltung des Friedens und der Einigkeit in der Ehe wird verordnet, daß^stiler/ ^^ Weibspersonen wegen vor der Ehe begangener fleischlicher Fehler nicht solle inquiriert oder^ ^'^den. Wem, aber eine im ersten Jahr vcrhcirathetc Weibsperson zu früh gebären würde, so solletreten processiert und condemnicrt werden. Absch. 54, 8 18.' (S. Art. 53.)