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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Lauts.

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b'lche s,. -

Ho« bereits eingeschickt haben, dieselben der obrigkeitlichen Canzlei einzusenden, damit innerhalb vier

^ Landvogte VcrhaltungSbefehle gegeben iverden können. Die Gesandteil von Zug und Freiburg^ sämmtliche Freihcitöbricfe dem Abschiede beigelegt werden. Absch. 121, 8 3. jj 117. (1754.)

diesem Ucbelthäter vorgenommenen Processe hervorgeht, daß der Podcsta oder die von Mor-^o die nöthige Sorgfalt nicht verabsäumt haben, so werden sie dermalen libericrt; sollten sie sichdergleichen Fällen Saumseligkeit zu Schulden kommen lassen, so sollen sie,im Falle, daßFreiheiten nicht der Gebühr nach gestrast würden, dem Syndicate zur Verantwortung untcr-glarncrische Gesandte stimmt bei unter dem Vorbehalt der Genehmigung von Seite seinesbyh des ^ Gesandten von Solothurn und Schaffhauscn geben die Erklärung ab, daß künftig die Formie-dh - ^. ^ecsses und die Untersuchung gegen diejenigen, welche in der Verfolgung sich saumselig bewiesen,lhq,^^i)en Landvögtcn gebühre. Absch. 133, 8 8. 11«. (1755.) Wenn in Morcote und Vico Mord«die H so soll der Landvogt darauf Acht haben, ob etwa in Betreff der Fcstnehmung der Missethäter

^ Kr ^ nachläßig bewiesen haben, und die Fchlbaren dem darauf folgenden Syndicat anzeigen, damitgezogen werden. GlaruS lvill, daß der Podesta oder die Gemeinde, wenn sie ihre Schuldigkeitblkib^ Syndicate zur Strafe soll gezogen werden. Die Gesandten von Solothurn und Schaffhauscn

" ihrer Erklärung von 1754. Absch. 148, 8 5.z. ti. Sicherheitsmaßregeln auf dem Monte Ciiiere.

^i>tt ' ^9. (1759.) Zur Sicherheit der Straße auf dem Monte Ccncre wird erkannt, daß bis aufdie Landschaft Lauis drei ehrliche, herzhafte undmittclhafte" Männer und die Landschaftiwci täglich zur Wache auf ihrem Gebiete aufzustellen haben, welche aus und ab patrouillieren^cht ^ilen zwei von der Landschaft LauiS den von Zeit zu Zeit durchreisenden Boten bei Tag und

"nd her begleiten. Absch. 77, 8 12.

i. Beobachtung der Festtage.

^ (175Z ) Das Syndicat verordnet für die Festtage Folgendes: In Beziehung auf die Rci-^ dv' Gezeug und Bagage, wie auch auf die Victualien soll das Dccret durchaus beobachtet werden;

^ Kirche zu allen Zeiten zugelassen worden ist, soll erlaubt sein. Wenn in andern nöthigen Fällen^kde Forum die Erlaubniß ausgewirkt worden ist, so soll dieselbe vom Landvogt nicht abgeschlagen

^ch. 121, Beilage Art. 1. <S. Art. 56 u. ff.)

It. Maßregeln zu Verhütung von Verwundung und Todtschlag.^ecrct'Beziehung auf das Tragen der Waffen setzt das Syndicat fest, daß cS beim Inhalt^bl ' ^ der alten Uebung und dein Rufe sein Verbleiben haben solle, jedoch daß niemand auf dem Schloß-^i>, Gewehren sich aufhalten dürfe. Absch. 121. Beilage Art. 2. (S. Art. 56 u. ff.) jj 122. (1777.)

""^chch LauiS Verwundungen mit Messern, Säbeln und Gewehren sehr überhand nehmen, weil die^hen ^ italienischen Rufe vorkommenden Ausdruck casi malellciosi nur von eigentlichen Mordthatcn' sollen die Hoheiten ersucht werden, diesem Rufe eine andere Auslegung zu geben. Absch. 396, § 15.

Zlrt. ... 1. Jagd.

? b'sleiß^ ^ (^53.) In Beziehung auf die Jagd wird dem Landvogt anempfohlen, der Moderätion sich

äfften Itegale I'rincipi» immer vorzubehalten. Den Unterthancn soll es, so lange es dem Lan«

ist, nach dem Dccretc (S. 214, Cap. 19) auch hinfüro erlaubt sein. Vögel zu schießen und

"'sofern ihnen vom Landvogt die Erlaubniß gegeben ist, Gewehre zu tragen.Der Camparo solle