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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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954 LautS.

(1753.) Der glarnerische Gesandte führt instruktionsgemäß Beschwerde, daß die Unterthanen vonBezahlung der Weiden (sowohl) als der Staläzen ungebührend sich halten", und dringt aufübrigen Gesandten lassen es bei der Verordnung von 1750 bewenden. Absch. 121, 8 9. >! 41^ .gMan läßt es bei dem 1750 verbotenen Fürkauf auf dem Jahrmarkt zu Lauis bewenden. Absch.

6. Weidgang. ^esf

Art. III. (1748.) In Folge eines Streites zwischen dem Landvogt und der Landschaft wir '

des Weidganges erkannt, daß man bei dem Decret lediglich verbleiben soll, also daß wegen der zur

allgemeinen Weide unterworfen, und wegen derjenigen, welche an die Landstraßen anstoßen, die ErlauEinschließung von der Gemeinde und die Bestätigung deS LandvogtS mit Bezahlung der 43an denselben, als an die Canzlei und zwar bei der im Decret selbst deutlich enthaltenen Strafe von r>der das Gut einschließen will, erlangt werden solle. Für die particular-eigenthümlichen Güter, wean die Straße stoßen, noch der Allmend unterworfen sind, ist der Betreffende nicht schuldig und vdiese Erlaubniß nachzusuchen. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)

o. Laufen des VlehS auf fremde Weiden. ^ siiiU

Art. 112. (1748.) Künftig soll zur Zeit des Jahrmarkts zu LauiS, wenn ein StückWeide auf die andere hinüberläuft, der Patron des Viehs keiner Buße unterworfen, sondern n»rsein, dem Beschädigten den Schaden zu ersetzen. Wenn aber diese Ucberläufe mit Bosheit oder ftast

an Reparation der Zäune geschehen, dann möge der Patron deö Viehs um zwei Kronen für jedesdes Rufs gestraft werden. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)

k. Bewachung von Delinquenten in Immunitäten. ^

Art. 1111. (1748.) Es wird erkannt, daß denjenigen, welche vom Landvogt geschicktlinquenten zu bewachen, die an Orte ihre Zuflucht genommen haben, welche die geistliche Jminun» aobliegen solle, zu wachen; sollten sie aber nicht hinreichend sein, so sollen alsdann die Gemeinden > ^> die hinreichenden Wachen auf Befehl deö LandvogtS auf Kosten der Gemeinde» zu leisten. Sollte

dation erfolgen oder der Uebelthäter wohl bemittelt sein, so sollen die Kosten, nachdem die rechluu'ißtö^^gläubiger und die Kammerkosten bezahlt sind, auch der Gemeinde vergütet »verde» und daS laut1692 und 1693. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)

Festnehmung von Missethätern und Ausreißern.

Art. 1141. (1748.) Wenn ein Diebstahl oder eine andere malefizische Missethat in cin^ ^verübt wird, oder wenn bekannte Diebe oder andere in Ungnade der Justiz verfallene Perjoiu» z>l

mcinde kommen, so soll der Dorfvogt im Namen d'eS LandvogtS befugt sein, den Männern bei eM ,ebefehlen, den Uebelthäter zu verfolgen und festzunehmen, und einem jeden ohne Ausnahme soll ^ ^ sB>'lange der Uebelthäter verfolgt wird, allerlei Gewehr zu tragen, wenn er auch die Erlaubniß >" )

Gewehr zu tragen. Absch. 54, 8 18. jS. Art. 53.) IIS. (1748.) Die Gemeinden sollen künftig "

sein, die ausgerissenen Soldaten zu verfolgen oder festzunehmen. Wird jedoch der Landvogt rcqmru ,schuldig die mögliche Hülfe zu leisten. Absch. 54, 8 18. (S. Art. 53.)» 11«. (1753.) Als derj-h-

von Morcote zur Strafe ziehen wollte, welche einen Uebelthäter, der daselbst eine Mordthat rnruhatten gefangen nehmen wollen, erklärten die von Morcote, daß nach ihren Frcihcitsbriefcn in a ^

täten, daö Blutgericht und die malefizische» Sachen vorbehalten, ihrem Podcsta die ersteSache wird ack rolervmlum genommen; die von Morcote haben, insofern noch andere Bneft