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„wohl geglaubt sein kraft DecretS kol. 158; er solle aber ein Ehrenmann sein und keinen Antheil a»„haben, sondern vom Landvogt besoldet werden". Absch. 121, Beilage Art. 3. (S. Art. 56 u. ff )
m. Maßregeln gegen den Bücherdruck. B'
Art. 124. (1758.) Lucern und Uri führen Klage, daß in der Buchdrucker« der Gebrüderanständige Bücher unter falschem Namen gedruckt worden seien. Da sich die Begründctheit dieser ' ^aus einer durch den Landvogt und den Landschrciber in der Druckerei angestellten Nachsuchung H?wird erkannt, daß die Agnclli vor die Session citiert werden sollen und ihnen injungiert werde, I ^sandte», der cö verlange, ein Exemplar von jeder Gattung dieser Bücher einzuhändigen; alle andern ^ ^bis auf weitere Verfügung unter Siegel gelegt; den Druckern Agnelli wird eingeschärft, künftig kc>m ^ligion nachtheiligen Schriften zu drucken. Der Gesandte Lucernö räth instructionögemäß an, die 6gemessen zu bestrafen und für die Zukunft eine von geistlichen und weltlichen Personen n»öz»üdc»^ .einzurichte». Absch. 185, 8 16. ff 12S. (1759.) Die Gebrüder Agnclli wissen sich damit zu r") ^daß sie die auch anderwärts gedruckten Schriften gedruckt haben, theilö che dieselben von Rom verbottheilS ehe das Verbot in ihrem Bisthum verkündet war. Auf dieses hin werden sie freigesprochenBern, Untcrwalden, Basel und Schaffhausen finden die Errichtung einer Censur nicht nöthig,sollen sich die Gebrüder Agnclli des Drucks unanständiger und dem Glauben nachthciliger Bücher ^ ^Der Gesandte Luccrns trägt auf Aufstellung zweier Censoren, eines weltlichen und eines geisi^"denen der erste von, Syndicate, der zweite vom Bischöfe zu ernennen sei; ihm schließt sich der ^ ^Schwyz an und fügt noch bei, daß diese Censoren Eidgenossen sein sollen. Uri will die ^
Censur verschonen; sie sollen aber künstig keine anstößigen Bücher bei hoher Verantwortung ^den Druckort Lauis auf ihre Bücher setzen. Für eine Censur (geistliche und weltliche) stimmen noch^bürg und Solothurn. Absch. 191, 8 4. ff 121». (1766.) Zürich, Bern, GlaruS, Basel und Sfinden die Aufstellung einer Censur nicht nöthig, hingegen daß den Gebrüdern Agnelli cingcl'ä?^^ ^sich deS Drucks unanständiger, der Religion und der Hoheit nachtheiliger Bücher zu enthalten- ,1759. Sollte keine Censur belieben, so wird Luccrn seine OrtSstinnnc von den Buchdruckern zurückwkeinen Antheil haben wollen, wenn künftig von' Seite der Buchdrucker „neue Ungebühr erfolge» >o ^bleibt bei seiner vorjährigen Erklärung. Der Gesandte von Schwyz, ohne Instruction, nimmt d» ^rekweuclum. Untcrwalden, Zug, Freiburg und Solothurn erklären sich dahin, daß die Buchdruckes^nichts drucken sollen, es sei denn von der weltlichen und der geistlichen Censur approbiert worden-noch verordnet, daß den genannten Buchdruckern untersagt sein solle, sich der Worte zu bedienen:ria poiviloggiata ckoila suprema supeiiorita LIvetics; dafür haben sie zu setzen: l-uxano no»akratelli ägnelli. Absch. 205, 8 4- » 127. (1761.) Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen einers"^ ^Nidwalden, Zug, Freiburg und Solothurn andrerseits erklären sich wie 1766, Uri und Obwalve» ^Schwyz bleibt bei seiner den Buchdruckern ertheilten Ortöstimmc. Solothurn erklärt übcrdicß,keine Censur eingeführt werde, seine Ortöstimmc den Buchdruckern entziehen werde. Zugleich wird ^,z>daß künftig die Buchdrucker die Unterschrift: 4-ugaoo „«IIa stampvria pratolli l^nolli brauchen >o , ^212,8 4. ff 128. (1762.) Eine Censur finden nicht nöthig: Zürich, Bern, Uri, Unterw» ^GlaruS, Basel und Schaffhausen, jedoch mit dem Zusatz von 1760. Lucern, Freiburg und zu
für eine Censur, und Luccrn will außerdem den Verkauf anstößiger Bücher verbieten. SchwyzCen sur, wenn sie durch die Mehrheit beschlossen wird. Solothurn wird seine Ortöstimme zurückz >e