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LauiS.
II. Abzug.
Exemtion derer von Morcote und Vico.
^ ^rt. gg (1750^) Drei Personen auS den Frcidörfern Morcote und Vico beschweren sich, daß von ihnen'»l^ ^lvrdert werde, ungeachtet diese Frcidörfcr von demselben eximicrt seien. Man nimmt diese Beschwerde «4Die beiden Dörfer haben ihre Freiheitöbriefc in Copie dem Abschiede beizulegen. Wird von den^ "kannt, daß der Abzug bezahlt werden soll, so behält daS Syndicat sich vor, die schon verfallenen Ab-zu beziehen. Absch. 77, 8 6. » l>»» (1751.) Jene drei Personen haben den Abzug bezahlt; dießljj. Hoheiten hinterbracht. Der Gesandte von Luccrn will instructionsgemäß die Freidörfer Morcote und. gg. 8 3.
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^ v°m Abzug ledig sprechen. Absch. " ' »
12. Polizeiliches.
y ». Fischerei.
.. ' (1744.) Den Fischern von Morcote wird auf ihr Ansuchen gestattet, mit zwei Gattungen»H,- ^verbotenen Netzen, mit Bedinc und Paniere, zu fischen. Da dieß den Decretcn und alten Con-^-ch iuwidcrläuft, so nehmen cS die Gesandten von Schwyz, Frciburg und Solothurn »4 lo5eeen<l»m.lrik ^ ^ >! (1751.) Auf Anhalten derer von LauiS wird erkannt, daß der Fürkauf der Fische,
"»», n ^ Garne ä Oa-tta und Nnttvra bei einer Buße von 100 Kronen verboten sein sollen; Fehlbare sindzu bestrafen. Die Fischer haben vor allem den Hauptflccken LauiS zu jeder Jahreszeit mit>ft Jorgen; die dafür nicht nöthigcn Fische können sie an beliebigen Orten verkaufen. Dieser Beschluß
0nen Ruf bekannt zu machen. Absch. 133, § 13.
d. Sanitätswesen.
dn H ^'5. (1746.) Die Deputierten der Sanität erstatten Bericht, wie cS in der Nachbarschaft mitstehe, und waS für Anstalten in der Landschaft getroffen worden seien. Man läßt cS dabei be-^°» Ä öM Wachsamkeit auf und, wenn etwas wichtiges vorfallen sollte, den drei Provisionalorten^iischx machen. Absch. 32, 8 7. » I9Ä. (1776.) Auf den Bericht, daß die Viehseuche im Men-
i>kj ^ "lösche» sei, mid auf das Ansuchen der Gerber wird die gesperrte Einfuhr der Häute wieder geöffnet.
nicht ein. Absch. 382, 8 22.
» o. Heu« und GraSverkauf.
^748.) Der Gesandte von GlaruS trägt darauf an, den Hcuverkauf zu verbieten. Der'igr„x »st rekorenstum genommen. Absch. 54, 8 13. 19«. (1748.) Diejenigen Gemeinden, welche^»le„ besitze, sollen auch künftig daS Graö, wem sie wollen, verkanfen und diejenigen, welche cöbeS Jahrmarkts wiederum alö Weide verkaufen können. Dazu wird noch die Erläuterung^ "st^ Käufer cS nicht in dritte Hand, wohl aber den mit Vieh und Pferden handelnden^ verkaufen könne. Absch. 54, 8 18. 197. (1749.) Der Verkauf dcS HeuS soll ebenderselben^ Ha^""^^^lcn lein, wie der deö GrascS. Die Gesandten von Bern, Freiburg und Solothurn wollen^ ^ 'acht hemmen, sondern eö beim Alten bewenden lassen. Absch. 66, 8 10. ^ 198. (1750.)
du ^j^chlosscn, daß man vor dem Jahrmarkt das Heu wohl dem Meistbietenden geben, es aber nichtästige ^ wohl aber den Kauflcuten verkaufen dürfe, welche mit Vieh und Pferden handeln. In daS' ^ v,»ll ^ ^ Fürkauf mit Heu und Graö verboten werden. Die Gesandten von Bern, Basel und Frei«
bei, Handel nicht hemmen, sondern eS beim Alten bewenden lassen. Absch. 77, 8 4. jj 19».
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