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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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952
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952 . Lauts.

Itt. Einsaßen.

s. Handwerker. , ^»r<

Art. (1747.) Der Landvogt verlangt eine Erläuterung des Decrets von 1599, betreffend ^den, welche sich in der Landschaft Lauis niederzulassen verlangen, namentlich deS Ausdrucksallerlei H» ^leute" undob dieselben nebst ihren ganzen Familien zu Beschwerden deS Landes ohne einigesschaft- und insatzsrci sein sollen". Es wird beschlossen, das Decret dem Abschied beizulegen und die ^ ^ten auf künftiges Syndicat dafür instruieren zu lassen. Absch. 43, 8 13. jj i»4l. (1748.) Mandem 1599 ertheilten Decret bewenden, daß aberdie fremden Handwerkslcute, die ihre eigen» --tung führen, nebst Auflegung ihres MannrcchtS und Abstattung der in obbemcldtcm Decret enthalten»' ^schaft von 50 Kronen den Einsatz zu bezahlen (d, h. die Lehenlcut, Knechte, Bedienten und Lehr » ^genommen) schuldig und verbunden sein sotten; und weil von Seite der Landschaft angebrachtdie Handwerksleute, so hierunten ernamsct, seien allezeit ausgenommen, ist solches allerseits »4genommen worden". Diese Handwerkslcute sind: Gold-, Kupfer-, Eisenschmicdc, Keßler, Färber,Schuhmacher und Flicker, Gerber, Maurer, Zieglcr und Steinhaner, Zimmerleutc, Küftr und Schret"»^Flachs-, Wollen- und Leinweber und Spinner, Apotheker, Chirurgen, Schercr oder Barbiere, Pe>r>" »^ ^ ^Schleifer, Sattler, Bäcker, Müller, Glaser, Buchdrucker und dergleichen »öthige Handwerker. t?lb> l

»S. (1749.) Man läßt eS bei dem Decret von 1599 und bei den voriges Jahr von mehrcr» ^haltenenPunkten" auf Ansuchen der Landschaft bewenden, kraft deren die fremden Handwerkslcute ^satz, 12 Kronen, wenn sie sich im Flecken, 8 Kronen, wenn sie sich außerhalb desselben setzenzahlen schuldig sind. ES wird aber beigefügt, daß nur die im vorigen Abschiede aufgeführten ^ ,^l»dieses Privilegium genießen sollen, und daß dasselbe auf keine andern ausgedehnt werden dürfe» »hochobrigkeitlichen Verordnungen sind vorbehalten. Absch. 66, 8 6.

b. Stcuerpflicht der eidgenössischen Einsaßen. . . HerSü

Art. (1748.) In einem NechtShandel zwischen der Gemeinde Viganello einerseits und Kalb ^ ^und Jost Frischherz, beide Eidgenossen und Appellanten, andrerseits, erkennt daö Syndicat p«>'w-M'ft»'"die Talia wie üblich bezahlen sollen, jedochbis auf fernere und nähere Verordnung derkeine Particularexemtivn in Ansehung der Landsteuern vorhanden sei und berichtet wird, daß t>l»sowohl in dieser, als in den andern Gemeinden der Landschaft gleich den Vicini befugt seien, i" ^ ,osft" ^auf den Allmenden zu weiden. Uri, Schwyz und Unterwalden willigen nicht ein, daß jene , führ»'"Steuer bezahlen sollen. Absch. 54, 8 9. jj »7. (1748.) Unterwalden und mit ihm Uri und ^ Schutt"Beschwerde, daß Leute aus den regierenden Orten, welche zu LauiS seßhaft sind, wegen ^

gegen die eidgenössischen Erkanntnisse von Bremgarten von den Jahren 1672 und 1690 molestiert ^ve"'ziehung auf Tribut noch härter gehalten werden, als die von Lauis selbst. In Folge dessen wird g ^^,ssc»die Einwendungen derer von LauiS dagegen zu vernehmen,, andrerseits daß die zu Lauis ^

ihre Gründe und Briefschaften zu Händen der übrigen Orte Uri mitthcilcn sollen, damit aufdicat instruiert werden könne; unterdessen soll bis AuStrag der Sache jede Erccution eingestellt ^ihst"54, 8 17. jj »8. (1749.) Hcrrig und Frischherz haben die Landsteuern (Estimi) wie ""dewe'offe"Die Gesandten von Uri, Schwyz, Obwaldcn wollen dem Abschiede beigesetzt wissen, daß die ^.^tiest»'den halben Theil der sonst gewohnten Viganalia wegen Holz- und Wcidgenuß lallt Aussage derder Landschaft selbst zu bezahlen schuldig seien. Absch. 66, 8 7.