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s->nd/^' l54. 160. 161. 193. Absch. 121, Beilage.) >j 37. (1754.) Ueber diese achl Punkte haben die Ge-l>r>ic(' Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Basel, Freibnrg und Solothurn keine In-^ Zug ralificicrt nicht und laßt eS bei deil alten Decrcten bewenden, ebenso GlaruS und Schaffhauscn;der ? Zierlich gegen jene acht Punkte. Absch. 133, 8 14. ss 3«. (1755.) In Betreff der 1753
^»cih" ertheiltcn acht Punkte bleiben Zürich und Luccrn bei dem, waS damals instructionSgcmäß
^ ^^den. Die Gesandten von Bern, Schwyz, Untcrwalden, Zug, Basel, Freiburg und Solothurndenselben insofern bewenden, als sie den alten Decrcten gemäß seien. Uri „abstrahiert davon, in»»II baß solche Artikel den Decrcten gemäß vergeben worden seien". GlaruS erklärt dieselben für
'l>ens^ "'chtig, protestiert dagegen und behält seines Standes Rechte feierlichst vor. Schaffhausen wiederholtb,j Protestatio,!. Absch. 148, 8 6. » 39. (1756.) Zürich, Luccrn, Uri und Schwyz bleiben
»» ^ ^mr acht Artikel halber 1753 placidicrt worden ist und sehen die Sache als eine ausgemachte^"^'uvalden, Zug, Basel, Solothurn und Schaffhauscn lassen cS insoweit bei diesen Artikeln be-dieselben den alten Decrcten gemäß sind, widrigenfalls sie dieselben als null und nichtig ansehen,s»^ wollen diesen Punkt künstig aus dem Abschied entfernt wissen. GlaruS wie früher. Frciburgs Ge-tzj" wuscht, daß eine Cvpie dieser Artikel dem Abschied beigelegt werde. Absch. 162, § 3. «tt. (1757.)d»ß welcher die Vcrgleichung dieser acht Artikel mit dem Dccrctenbuch übertragen worden, berichtet
Artikel, betreffend die Gestattung, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, weiter gehe alö das^t» ^ ""d 1688 (lol. 145), daß aber die übrigen Artikel den alten Decrcten conform seien. Zürich,dix^.! ^)wyz, Basel, Frciburg, Solothurn und Schaffhauscn lassen cö bei diesen Artikeln bewenden, insofern^»cik " Dccreten übereinstimmen. Luccrn und Uri bleiben bei dem, waS 1753 instructionSgcmäß
Unterwaldcn findet jene Artikel nicht durchaus mit den Dccreten übereinstimmend, suS»^ emstweilen und referiert. Zug lind GlaruS erklären sie für null und nichtig. Frciburg fügt seinerbh », ^ "°eh bei, daß, wenn die Landschaft etwas mehr verlange, als waS die Dccrete bestimmen, sie dafürHeesten sich anzumelden habe. Absch. 175, § 4. » «4. (1758.) Zürich, Bern, Schwyz, Untcr-^'gltck solothurn und Schaffhausen wollen der Landschaft nichts geben und nichts nehmen, sondern
de» ^ ^ den Dccreten verbleiben. Der Gesandle LuccrnS stellt den Antrag, die acht Artikel nochmals mitdie P SU vergleichen. Uri, Zug und GlaruS wie 1757. FrciburgS Gesandter bestreitet dem Syndicate^ Dccrete zu erweitern oder zu erläutern; verlange die Landschaft etwas, das über die Decrcteso sie sich bei den Hoheiten zu melden. Absch. 185, 8 4.
7. Marchensachen.
fLiiggariierabschied: Art. 68.)
». Grenze zwischen Breno und Monte.
i>"' ^ ^^7-) Der Landvogt berichtet, daß daö Geschäft derer von Breno mit denen von Monte^digte,^-" ^ definde, und daß die Regierung zu Mailand, obschon sie auf Jndemnisation der Gc-d>e ^"'Hvffmmg gemacht, dennoch bis dahin keine Provision gestellt habe. Er stellt vor, baß nicht nurdurch Abführung ihres VichS, Wegnahme von Butter und Käse und Verlust deö heurigenSchaden erlitten, sondern daß auch die Orte, wenn die von Monte die Alp nebst den zu.">ich _ " Waldungen behaupten, mehrere tausend Jucharten von ihrer Landschaft verlieren. In Folge dessen"'wt, daß der Landvogt sich selbst auf den Stoß begeben, einen Augenschein einnehmen, die Doeumentc