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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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948 LauiS.

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48. (1745.) Obige sechs Punkte werden durch die Mehrheit instructionSgemäß ratificiert. Bern,

Freiburg lassen es bei dem dritten, vierten und fünften Artikel verbleiben; in den ersten, zweiten undwilligen sie laut Instruction ein. Absch. 23, 8 12. II 49. (1747.) Der Gesandte von GlaruStionsgcmäß die Erklärung in den Abschied, daß sein Stand zur Aufnahme und Einführung obigerniemals seine Zustimmung gegeben habe, noch geben werde, und daß derselbe sich vorbehalte, Z>c-

Regierungsjahren, als bei andern Gelegenheiten mit Hintansetzung solcher Abänderungen nach dencreten und der ältern RcgierungSform zu verfahren. Die übrigen Gesandten lassen es bei dem, t '

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festgesctzt ist, bewenden und geben zu, daß die Erklärung von GlaruS, jedoch ohne weitere Wirkung, ^schiede beigesetzt werde. Absch. 43, 8 19. H 39. (1748.) Der Gesandte von GlaruS nim»tt ^Punkte nochmals »6 rokorvnüum. Absch. 54, 8 3. II 31. (1748.) Die von LauiS bitten, We»

möchten ihnen alle Decrcte, Statute, Freiheiten, alte Hebungen und Gewohnheiten bestätigen. ^geantwortet,das sei eine ausgemachte Sache". Absch. 54, 8 18. H 32. (1749.) GlaruS protzt"obige sechs Punkte und macht dieselben Vorbehalte wie 1748. Die übrigen Gesandten sind alnr ^daß auch in dieser Sache die Majora entscheiden. Sie entfernen dieselbe als eine ausgemachte kumAbschiede. Absch. 66, 8 3. H 33. (1749.) Der Gesandte von GlaruS erklärt instructionSgc>»ai',^ ^ ^Stand sich in Beziehung auf die 24 Punkte, welche voriges Jahr »4 rekaioaüum genommen worden8 l^deS vorjährigen Abschieds (Absch. 54) enthalten und hier nach den verschiedenen Materien verth^seine Rechte bestens vorbehalte, sowie auch in Beziehung auf die andern der Landschaft LauiS accord e A.und daß derselbe darauf keine Rücksicht nehmen, sondern nach alter Regierungsform und »ach dui ^ ^j^>icreten verfahren werde. Absch. 66, 8 17. H 34. (1759.) GlaruS wiederholt seine Protestatio»,

Gesandten ihre Erklärung in Art. 52, worauf der Gcsaudte von GlaruS erwidert, daß seinin Judicialsachen die Majora gelten, in hochobrigkeitlichcn Regalien aber dieselben nichts ^

wozu die Gesandten von Zürich und Basel ihre Zustimmung geben. Absch. 77, 8 3. I! ^

das Begehren der Landschaft, ihre Freiheiten, Civil- und Criminaldecretc und das Capitulatdürfen, wird mit Stimmenmehrheit erkannt, daß der Druck dem im Palaste liegenden Decretenlnu)bis auf daS Wort und die Sylbe entsprechen soll, mit dem Beifügen, daß in der Vorrede gesagt ^der hohen Obrigkeit vorbehalten sei, in den Privilegien, den Civil- und den Criminalsatzunlst" >.-^'M'oder zu mehren. Zu dem Ende werden Graf Statthalter Riva, Canzler Mazzini, Or. Johann ^ ^ ^ yFnebst der Canzlci angewiesen, die Redaction zu besorgen, den Druck zu beaufsichtigen undSyndikate zur Collationierung und zur Einholung der Ratification von Seite der Hoheiten vorstaber im Decrctenbuch den Landvogt und daS Officium allein betrifft, soll nicht gedruckt werden-GlaruS willigen in das Begehren der Landschaft nicht ein; die Gesandten von Basel und W'dasselbe rekervnclum. Da aber die Deputierten der Landschaft sich mit der bezeichnetencommission nicht zufrieden zeigen, wird ihnen gestattet, selbst einen der Sprache ^^gc>ne^

eigenem Belieben zu jenen Bezeichneten zu wählen. Die Landschaft bedankt sich auf ciin .^hri»^Weise für diese Gnade; daher wird beschlossen, diese Auffühxung der Landschaft den Hoheiten z" ^-chci»t" 'Abjch. 77, 8 11. >1 39. (1753.) Auö Befehl der Generalversammlung vom 18. März 1^ ^deren Abgeordneter Rudolf Riva und legt dem Syüdicate acht Artikel vor, für deren Inhalt er^^ ^hges^gung nachsucht. An die Stände hatte die Landschaft im Laufe dcS Jahres deßwegen ein 33- ^

GlaruS erklärt, daß es bei den alten Decreten verbleiben wolle. (Diese acht Punkte si"b