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werden. Absch. 250, 8 11. jj 4lS (4766.) Acht Stände haben ihre OrtSstimmen für die erledigte''he» Conte Antonio Riva gegeben. Zürich, Bern, Schwyz und Schaffhausen hätten es gerne ge-
man den voriges Jahr schon beeidigten Fiscal Somazzi bei diesem Amt belassen hätte. Absch.
S. Gcneralversammlunqen.
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Betreff der Generalversammlungen läßt man es bei dem SyndicatSbeschlusse von^ senden, nach welchem bei 100 Kronen Buße in Sachen, so die ganze Kommunität betreffen, ohne vor-^"ieige an iammtlichc vier Viertel etwas zu beschließen verboten wird, es sei denn, daß alle vierN Wichen Schluß freiwillig concurricren wollten. Sollte dagegen gehandelt werden, so soll derSchluß „ull und nichtig sein. Absch. 54, 8 18.
<j. Decretenbuch.
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^schluss (1744.) In Folge eines Ansuchens der Regenten der Landschaft Lauis werden nach demMehrzahl der Stände folgende sechs Artikel dem Decretenbuch einverleibt: 1) Alle Verträge,^ sowohl in den Generalversammlungen, als in denen der Viertel die Vota aufgenommen werden,^ k>Ner ^ öffentlichen Stimmen, sondern durch die geheime Wahl der Kugeln entschieden werden^°kd/ 50 Filippi jedesmal. In jeder der genannten Versammlungen soll der Kanzler diese
Everdings kund machen. Die genannte Buße fällt der hochobrigkeitlichen Kammer anHeim.'Hltn ^ soi es ein Nachbar oder ein Anderer erfrechen, in dem Wald durch Holzhauer Schaden anzu-^ Elches als ein Frevel angeschen und je nach Befinden gestraft werden. Wäre aber der Schaden"ber hiebe etwa jemand muthwilligcr Weise einen Fruchtbaum um, und könnte deßwegcn ein"lso, ^ malefizisch erachtet werden, so mag eine solche That hart gestraft werden, doch aber nicht^schüdl Strafe die Konfiskation Platz habe. 3) Wölfe, Luchse, Bären und andere dergleichen
Thicre mögen auch zu verbotenen Zeiten geschossen werden, einzig aber von denjenigen, welchexz'ragen die Erlaubniß haben. 4) In Betreff dcö Verbotes, auf Jahrmärkten Waffen zu tragen,d ^ gewöhnlichen Grida; jedoch soll de» Vätern und Söhnen, im Falle sie sonst Gewehre zu^kii^ haben, vergünstigt sein, auch während der Zeit des Jahrmarktes auf ihre Güter und
^"sch ' oder Vogclrohr mit sich zu tragen. 5) Wenn ein verleumdeter oder im Gefängniß sitzendersi»er^ ^"s' ehrliche und in gutem Ruhm stehende Person ohne andere verdächtige Judicien als Mithafteschweren That beschuldigte und angäbe, solle solche wohl mögen berufen und über die Anklage.! °ch aber ohne wichtige Ursachen nicht alsobald mit dem Delinquenten konfrontiert noch eingethürmt'"»Ilk ^eil vor wenigen Jahren zur Zeit der Contagion, um gegen die Mailänder Repressalien zu gebrauchen,^ 25 Kronen Buße der Befehl ergangen war, diejenigen, welche bei ihnen auf den Jahrmärkten
°her '^""en. dem Landvogt ungesäumt anzuzeigen; nun aber die Veranlassung dieses Befehls aufhört, soll^ bis etwa eine erhebliche Gefahr ein Anderes erheischt, keine fernere Wirkung habenFrcjh.^ — Zug, GlaruS und Basel nehmen diese Verordnung »4 retereockuw. Die Gesandtschaft^»k,e ^ 's' instruiert, diese sechs ohne Befehl der Obern der Landschaft LauiS voriges Jahr accordierlen^ bcr in ungeziemenden Ausdrücken abgefaßten Klage der Regenten der Landvogt nicht habe in
eintragen wollen, zu untersuchen, namentlich ob etwas darin enthalten sei, das den Hoheiten""bvvgt Eintrag thuc. Sie bestreikt nun die Zweckmäßigkeit von Art. 3, 4 und 5. Absch. 9, t 6. II