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LauiS.
o. Entschädigung für Augenscheine.
Art. 37. (1766.) Den Hoheiten wird überlassen, dasjenige Decret zu erläutern, weicht ^ ^wie groß die Entschädigung für Einnahme eines Augenscheins durch den Landvogt und das A"U ^nämlich über die angesetzten 9 Kronen noch der Pserdelobn zu vergüten sei. Absch. 271, 8 A
(1767.) Die Mehrzahl der Gesandten läßt eS bei den Decreten und dem alten Gebrauchwalden will noch einen Pferdelohn bestimmen, wenn ein Augenschein in einem sehr entfernten Ortemen werden sollte. Absch. 282, 8 11.
2. Landschreiber. Daran von Beroldingen.
Art. 3». (1766.) Bern empfiehlt den Landschreiber Baron von Beroldingen wegen dessen mvergangenen Jahren gehabten vielfachen Bemühungen lind seines bewiesenen Fleißes zu einer GrnVon Beroldingen selbst erklärt, daß er gerade dermalen wenig verdiene. Der Antrag wird »ä ro o ^recommoliäsnäum genommen. Absch. 271, 8 27. ss ä>3. (1767.) Die einen Stände wollenneue Doublen, Bern zwölf Doublen, Schwpz fünf Zechine», Freiburg eine spanische Double geben. 9"Zug, Solothurn und Schaffhausen nehmen die Sache »ä lokersnäum vl recommknäanäum.den Landschreiber ab. Absch. 282, 8 16.
3. ^onsoli (Dorfvögte). ^ et'
Art. äll. (1748.) Dem Lanvvogtc ist überlassen, den Consoli der Gemeinden die ^chls ^theilen, so lange sie das Amt versehen, Gewehre zu tragen, da sie der Kammer dienen und oft dcs ^ ^„Denuntien" dem Officio überbringen und auf die begangenen Criminalien invigilieren müssen. ^
Ä. FiScale. ^ zzl,
Art. ät2. (1763.) Hieronymus Cancvalli resigniert als Fiscal auf daö künftige Jahr. ^ ^8 16. jj äl3. (1764.) In Folge der Erledigung dieser FiScalstelle erklären sich die Gesandten ^und Bern dahin, daß die um eine solche erledigte Stelle sich Bewerbenden bei dem ^andvogt ^^c»>haben. Dieser hat deren schriftliche Begehren Zürich zu Händen der Stände einzusenden, damit ^Syndicate die Gesandten ihre Orrsstimmen und zwar gratis abgeben können. ES soll auch balwerden, daß die alle zwei Jahre von jedem Fiscale zu entrichtenden 72 Filippi vermindert , ^wer^'werden. Die übrigen Gesandten sind der Ansicht, daß derjenige, der sich um das Amt eines Flwolle, nach alter Uebung sich bei sämmtlichen Hoheiten melden solle. Absch. 244, 8 19. !! ^' Octs^"^obige Stelle meldet sich allein Giulio Domenico Somazzi und zwar unter der Bedingung, .^„terö^
ihn» gratis ertheilt und die alle zwei Jahre von ihm zu bezahlenden 72 Filippi auf die Hälsttwerde». Die Gesandten von sieben Ständen setzen denselben unter RatificationSvorbehalt in die ^ ^ein und beeidigen ihn; erfolgt die Ratification innerhalb dreier Monate nicht, so soll er vonabtreten. Seine Pflichten sind folgende: Er hat über die eingelegten Leidungen sowohl die L^s ^die Zeugen zu befragen, waS auch in den Malefizfällen Uebung ist. Wenn Einer gefährlich "^^„pen ^oder wenn eine Mordthat geschieht, so ist er schuldig bei gutem und schlechtem Wetter zu alle» ^auszugehen und ein vigum repvrtum aufzunehmen. Als Einkünfte bezieht er ein Procent^ Mi'
der landvögtlichen Kammerrechnung, 3 Kronen und 6 Filippi, welche auf Rechnung deS SV"