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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
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LauiS.

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1764.

Schwyz.

1766.

GlaruS.

1768.

So lothurn.

1770.

Lucern.

1772.

Obwalden.

1774.

Basel.

1776.

Schaffhausen.

Kaspar Dominicas Gut, des Raths,

Johann Jakob Altmann, des Raths.

UrS Victor Baron von Roll, von Emmenholz.

Joseph Ludwig Casimir Kruö, des Raths.

Joseph Ignatius Stockmann, deö Raths.

Matthias Ehinger, deö Raths.

David Hurter, des Großen Raths.

b. Honoranzen der Landvögte.

Art

^heilc (1748.) In Betreff der Honoranzen der Landvögtc, ihrer Statthalter und Deputierten für

ff, Negationen, Ernennung von Vögten und für andcrc Sachen bleibt cS bei dem Decret von 1696^Udc» '^boch daß unter dem Namen der Fremden die aus den regierenden Orten nicht sollen verstanden°^e K ^ 8 18. ss (1753.) Die Rufe der Landschaft, Viertel und Flecken sind vom Landvogt»ich, ' lffld zu besiegeln; für daö Exequatur aber soll ihm die gewöhnliche Honoranz von 48 Kreuzern und^ bezahlt werden. Absch. 121, Beilage Art. 8. (S, Art. 57 u. ff.)

o. Landvogt Meyenberg.

(1758. 1759.) S. vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 40, 41.^ ck. Landvogt Gut.

l1764.) Aus Anlaß der Beeidigung des Landvogtö Gut von Schwyz wird beschlossen, einfolgenden Inhalts an Schwpz zu erlassen: Obgleich cS in dem Beglaubigungsschreiben von Sckwvz

sy ^ » ' ^

^ ^ sich doch auf die an Gut gestellten Fragen Folgendes herausgestellt: Obgleich er versichert habe,

daß Gut

ffj ^^^"^andSgcmcinde niemand angesucht und auch der geringste Kreuzer niemanden anerboten

^ doch bei der versammelten Landsgcmcinde angerathcn worden, demjenigen, der sich um die

>übst ^ " bewerbe, für jeden Landmaun einen halben Thaler aufzubürden; nachdem ein junger Herr, der

Mar, angerathcn habe, fünf Schillinge mehr zu verlangen, damit es jeden Landmann einen

^ habe ^ch Gut auch dazu verstanden und sei gewählt worden. Diese Wahl sei ihn nebst

^!se kosten bis auf 6000 Gulden zu stehen gekommen, von denen bloS 600 in die StandeSkasfe ge-

^licb diose Vorfälle hätten bei den Gesandten Bedenken erregt, den erwählten Landvogt einzusetzeno habt .

^ entschlossen die Einsetzung unter Ratificationövorbchalt vorzunehmen, ihn den Eid schwören

^lcdvch Wcglassung der Worte, daß er zu solchem Amtdurch keine Pratiqucn, Micth noch Gaben^ de» ""b dicß ungeacht dcS Scheins, so er von seiner Obrigkeit möchte auflegen".' Die Sache

^»»»^ ^besten hinterbracht und Zürich ersucht, daS Schreiben im Namen der Stände, wenn deren Zu-sei, an Schwyz abzusenden und diesen Stand auf die Folgen einer solchen Handlungsweisebvt,», Zachen. Den Hoheiten sei überlassen, wegen dcS ->ck interim installierten Landvogts das Wei-^>öez ^AuS dem dem Abschiede von 1764 beigelegten Schreiben. S. das Exemplar dcS LandcS-

Haldem) Absch. 244. ss (1765.) Auf die Anzeige, daß Uri, Unterwalden, GlaruS

Zustimmung zu obigem Schreiben noch nicht gegeben haben, erklären deren Gesandte, daß sie die^ ^">e» hinterbringen wollen. Sollte die Einwilligung dazu nicht erfolgen, so solle das Schreiben

^ conjentiercnden Stände an Schwyz abgesandt werden. Absch. 256, 8 18.

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