Lauis und MendriS. 94t
>„ die Gesandten Verfügungen über den Kauf von Früchten im Mailündischen und deren Verkauf
Schäften Lauis und MendriS. Hinsichtlich der Geineindegüter wird Folgendes verfügt: 1) Diewelche zum Anbau tauglich sind, sollen angebaut werden und zwar entweder auf Kosten der^!»scl ^ Parlicularcn vertheilt oder aufgerufen und verliehen werden. 2) Um den Weidgang
^ jedem Besitzer freistehen, sein Gut einzuschlagen, jedoch gegen eine billige Entschädigung^liv„ , "Leinde. 3) Die unfruchtbaren dem Lande schädlichen Bäume sind wegzuschaffen. Durch eine Publi»^ ^ Angehörigen die Gefahr einer Theurung und die Vorthcile dcö Landbaues vor Augen zu^»>ci ^ ^nc Probe von sechs Jahren. Den Armen, welche keinen Samen kaufen können, sollen die^ denselben vorstrecken. Absch. 362, 8 11. !> II». (1775.) Vierzehn Gemeinden, welche in der Ebeneihr Vieh bis dahin haben weiden lassen, hatten den Ständen eine Supplik gegen obige Anord-^h^geben. Beistände von neun dieser Gemeinden erklären, vor Syndikat verhört, daß jene Weide denfür" """"^'Millich nothwendig sei, sonst müßten sie ihr Vieh verkaufen; daß durch obige Verordnung^ allgemeine Wohl, nichts für den Unterhalt der Armen erzielt und auch einer Theurung nicht werde^tde» ^ ^rden; man möge vorerst dafür sorgen, daß die vielen vernachläßigten Privatgütcr gut angebaut^ittc Gemeinden geht dahin, man möchte sie bei dem nothwendigen Besitze ihres WeidgangS^ schirmen. Die Gesandten nehmen daS Angehörte ->ck lokorvnckum. Absch. 369, 8 13.
ti. Polizeiliches.
^ u. Tragen von Waffen.
^ (1765.) In Folge eines Ansuchens der Landschaften LauiS und MendriS nebst dem Viertel>>>l die für die vier Vogteien 1764 gemachte Verordnung wegen des Tragens von Waffen (Art. 169)
»o» ^^"nten Landschaften dahin abgeändert: 1) Der zweijährige Ruf soll für .die Bürger und Einsaßen.^'MendriS und vom Viertel Balerna hinfort wieder in Kraft bleiben. 2) Diese Grida erstreckt sich^ ^ samten und Regenten; diesen bleibt die 1713 und 1719 erworbene Freiheit, Waffen zu tragen,"^ges ^chr festgesetzte Galccrcnstrafe ist bloS aus Landstreicher und auf liederliches Gesindel anzu-ohnedem keine Geldbuße zu erlegen im Stande ist. — Basel bleibt lediglich bei dem Inhalt^r°td, Mandats. Absch. 256, 8 12. !! 18. (1766.) Die Mehrzahl der Stände genehmigt obigeEwalden in dem Sinne, daß das Verbot nicht auf andere Durchreisende, sondern nur auf ge-^ de,, "'^streichcr, welche sonst schon wegen Verbrechen verdächtig seien, sich erstrecken soll. GlaruS bleibtVerordnungen, wünscht aber, daß der Landvogt darauf sehe, daß die Licenzen nicht mißbraucht^el 'vill es bei dem Inhalt des bereits publicierten Mandats bewenden lassen und dasselbe dem°^>ve ^verleiben; so auch Solothurn, aber auch „zur Milde concurriercn wegen der Länge der Lamcnder Distinction der Personen". Absch. 271, 8 9.
b. Auslieferung der Armatur von Deserteurs.
^ (1776.) Graf Firmiani läßt durch den Residenten Nagel das Ansuchen an die Stände ge,
dqß - jcweilen dem Capitaneo zu LauiS und dem Landvogt zu MendriS der Auftrag gegeben wer-^ ^ede ^ kaiserlich königlichen Ausreißern abgenommenen Pferde, Waffen, Mvntierungsstücke und"ventgeldlich abliefern. Da darüber kein Vcrkommniß besteht, wird das Ansuchen den Hoheiten^ einstweilen haben aber die genannten Beamten den Befehl zur unentgeldlichen Ablieferung.8 6.