94V Lauts und MendriS,
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Art. 12. (4776.) Es wird für gut erachtet, sich auf künftiges Syndikat instruieren zu lassen, ^
wegen malefizischcn Thaten auflaufenden Kosten von den Landvögten oder von der obrigkeitlichen Ka> ^ ^getragen werden sollen. Absch. 382, 8 18. H 13 (1777.) Die Mehrzahl der Gesandten läßt cS ^alten Uebung bewenden, nach welcher dergleichen Kosten vom Autheil der obrigkeitlichen Kammer s,e
den, jedoch verwahrt man sich gegen Mißbräuche. Bern stellt den Antrag, daß die Malcficanten, ^Vermögen besitzen, die Kosten der Detcntion tragen sollen, wenn sie unvcrmöglich sind, der ^rve"'
Hoheiten; die Procedur aber soll ohne Entschädigung für die FiScalc und ihre Canzler errichte ^und sollen die Landvögte davon nichts zu bezichen haben. Lucern will diese Kosten von der ganze»der Kammerrechnung, also noch vor der Reparation abgezogen wissen. Der Gesandte vondaS Angehörte. Nidwalden findet eS angemessen, daß der Landvogt, weil er zwei Theile von der ^rechnung beziehe, auch zwei Theile an solche Kosten beitrage, die Obrigkeiten einen. Zug tritt derbei. Absch. 396, 8 9.
2. Gemeindeaüter. ^
Art. 14 (1773.) Um von den wenig abtragenden Gemeindegütern durch Anbau einen gröst^ jbzu erzielen, wird verfügt: l) Der Landvogt hat schleunigst alles unangebaute Land und die ^gil^Augenschein zu nehmen, 2) deren Lage und Größe zu beschreiben, 3) die Gemeindegenossen zu "erb ^^,de,die Rechte und Ansprüche der Gemeinden und der Particularen zu untersuchen. 4) Zeigen sich ^ üß
so soll sofort mit dem Anbau der Anfang gemacht werden und eine Begünstigung der Armen eintrete'
Vorsteher der Gemeinden haben die Gemeindegenvssen auf alle mögliche Weise zum Landbau a»und den Nutzen desselben ihnen anzupreisen. Absch. 349, 8 17. II 13. (1774.) Angesichts der
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jedem Gesandten 21 Kronen Sitzgeld, 252, jedem Gesandten 7 Kronen wegen abgestellter Mahlzeit zu Bironno >^
und für die Spiclleulc zu Laui« und Luggarus 84, Jahrlohn des LandschreibcrS 62, wegen des Abschied» 6, der Ära» ^
JahreSletze 6, Verrechnung für den llnterschreibcr 24, Jahrlohn beider FiScale 12, beiden Weibeln um Dienst Aest"^um die Laubring 2, den Mendicantenklkstern Almosen 24, Trinkgeld den Zöllnern l, Trinkgeld dem Landsfürsprech t- ..^,eis>t^'von Zürich für Aufbewahrung de» obrigkeitlichen Geldes 12, den Gesandten von Zürich und Lucern wegen de»
13, den Dienern 72, dem Organisten in LauiS 2, dem Landwcibcl zu MendriS 4, den Trompetern nm Dienst dew.^Dolmetsch des Herrn von Zürich 6; mehr dessen Diener 2. 3. 15, um ein Dutzend Seckel für das obrigkeitliche i e
udvogtd „esandt-"
zu 16V. Der Rest 8. 4. 13 erhalten nach altem Brauch der Gesandte von Zürich und die Canzlei. Absch-
Wir boten die noch vorbandenen Kammcrrcclmunaen von 1712 bis 1743 nach und tüaen die von 1778 bis
wart zu Jrnis, das Geschütz zu bewahren 6, des Landvogts Diensten Letze 1, des LandschrciberS Diener 1, des i."" ^Summe: 626. 3. 15. Diese von der Einnahme 2555. —. 8 abgezogen, bleiben: 1928. 4. 13; jedem der zwölf
Wir holen die noch vorhandenen Kammerrechnungcn von 1712 bis 1743 nach und fügen die von
1712 bis 1742.
Einnahmen. Ausgaben.
Tilbeck.
Pfd.
Krz.
Silberk.
Pfd.
Sc,
1714
1909
—
—
579
31
—
1717.
2015
31
13
572
--
1723.
1891
4
—
572
, -
—
1741.
2520
6
177«
6
bis 179«.
626
3
15
177».
2267
—
638
3
15