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Lauis und Mendris.
». Justizfachen.
Güter, welche Fremden durch Erbschaft zufallen.
Art. 29. (1764.) Die Hoheiten werden ersucht, eine Verordnung zu machen, wie manhalten habe, wenn Fremden liegende Güter durch Erbschaft zufallen, ob sie verbunden seien, dieselbenJahresfrist bei Strafe der ConfiScation zu verkaufen. In einem speciellcn Falle war demdie ConfiScation nachgelassen und anstatt der Buße nur 69 Kronen für den Abzug zu bezahlen auferlegt ^Dieß nimmt die Gesandtschaft Zugö i»ü rvlervl>cl»m. Absch. 244, 8 14. H 21. (1765.)
Commission findet es zu hart, wenn das Decrct von 1579, welches sich aus die Fremden beziehe, wc N ^Güter anzukaufen sich unterstehen, auch aus diejenigen angewendet werden sollte, welchen liegendeErbschaft anheimfallen. Sic legt daher folgendes Gutachten vor: 1> Fällt ein liegendes Gut erbswe ^Fremden zu, so hat der Landvogt sofort den Abzug zu beziehen. 2) Ein solches Gut hat derbeeidigte landeSverständigc Männer schätzen zu lassen. Ist der Besitzer oder der Landvogt mit dienrnicht zufrieden, so kann durch andere Schätzer eine zweite und auch eine dritte Schätzung ^
der Landvogt hat dann den Abzug nach der niedersten zu beziehen. 3) Der Besitzer eines solche»so lange in seinem Besitze unangefochten bleiben, bis ein Vicin dasselbe käuflich an sich zu ei»?
In diesem Falle ist, wenn der Vicin mit dem Eigenthümcr über den Preis sich nicht vereinbare»Schätzung nach Art von Nr. 2 vorzunehmen. Sind die Schätzer nicht einig, so hat derleitung der Schätzung und nach bestem Wissen und Gewissen den Preis zu bestimmen. Dieses ( "zur Disposition der Hoheiten dem Abschiede beigelegt. Absch. 256, 8 15. H 22. (1766.) Obigsswird von der Mehrzahl der Stände genehmigt und in das Decretenbuch eingetragen. Der AnM)daß es nicht passend sei, unter dem Namen eines LandSsremden auch Bnndner und Andere ansmit der Eidgenossenschaft verbündet sind, zu begreifen, wird all roferonckum genommen. Obigssnimmt der Gesandte Solothurns aä ratillcanclum. Absch. 271, 8 12. II 2it. (1767.) Zürich erklärt ^.^,1daß cö die Angehörigen der drei Bünde nicht als Landösremdc ansehe. Ihm stimmt Glarus ^ ^ ^Bünden daS Reciprocum darthue. Die übrigen Gesandten sehen dieselben als LandSfremvc an- ?->
1765 gemachte Verordnung auch ans die Vergangenheit oder blos auf die Zukunft sich erstrecken ^ „ Ac-rvlerenckum genommen. Absch. 282, 8 7. II 2Ä. (1768.) Zürich und Glarus einerseits, die »^sandten andrerseits bleiben bei ihren 1767 abgegebenen Erklärungeil. Absch. 296, 8 7. II 2».
(ohne GlaruS) und die übrigen Stände wiederum wie 17l>7. Absch. 319, K 3.
3. Kirchensachen
Belastung der Pfründen mit Pensionen. ^hg7 ^
Art. 2«. (1747.) Der Landvogt berichtet, daß mehrere Pfründen gegen die Decretc Penlss^'1641 mit verbotenen Pensionen zu großem Nachtheil der Priester belastet werden, und daß
an ausländische Priester, die in andern Landen schon mit guten Pfründen versehen seien, u»v^!
Folge dessen wird gut befunden, diesen Anzug nebst jenen beiden Dccreten dem Abschied einzu'»'' -Hsteßt- ^
künftiges Syndikat Instruction einzuholen. Absch. 43, 8 12. >1 27. (1748.) Die Mehrbcit ^
der Ruf von 1641 neuerdings publiciert, doch nicht vor Ende Julis vollzogen werden soll, ^esch^
Bijchof durch ein Schreiben angesucht werden, dazu Hand zu bieten, daß solche Pensions» ^werden. Die Gesandten von Lucern, Uri, Schwyz und Unterwalden wünschen, daß man sich/