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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Vier ennetbirgische Vogtcien überhaupt. 937

Mörder und Straßenräuber keine Kirchenfreiheit genießen sollen. Absch. 194, 8 1. 2K8.^ Die Mehrzahl der Gesandten will zuwarten, bis in den deutschen Vogtcien eine angemessene Ver-^ Stande kommen wird. Luccrn und Uri wie voriges Jahr. Absch. 2»5, 8 1. !> 2«». (1761.)s "hrzahl ^ wünscht, daß die Sache beim päpstlichen Legaten zu Lucern

wandelt werde, daß sie bald zum Ziel gelange. Luecrn und Uri bleiben bei ihren 1759 abgegebenen Er-Berns Ansicht sollen quaiificicrtc Missethätcr keine Kirchenfrciheit genießen. Freiburg will"«nd künstig aus dem Abschied weglassen, weil die Sache auf der fraucnfeldischen Tagsatzung Gcgen-Verhandlung sei. Absch. 212,8 l- !> 27». (1763.) Da die frauenfeldische JahrrcchnungStag-""k der Beschränkung der Kirchcnimmunität beschäftigt ist, so will die Mehrzahl der Gesandten zu-!»ltz ^ deutschen Vogtcien eine Verordnung gemacht ist. Bern wie 1761. Uri erklärt, daß man> der allzu häufig begangenen Mordthatcn sich an den Abschied von 1756 (s. Art. 1l)7) halten solle;

auf die Kirchenimmunität bleibt es bei dem, was auf der Tagsatzung von Frauenfeld gut be-^dei, ist. Absch. 231, 8 1. » 271. (1764.) Die Mehrzahl der Gesandten wie 1763. Bern wiedie ^ 244, 8 1. 272. (1765.) Die Mehrzahl der Gesandten wiederum wie 1763. Man hofftdk», '"'^nkung der Kirchcnimmunität für die cnnetbirgischcn Vogtcien um so eher zu erlangen, alö dieselbe»ich ^'^"dischen Staat, dem Hcrzogthum Parma und Graubünden bereits zugestanden worden ist. Zürichssandte erkläreil laut Instruction, daß gualificicrtcn, vorsätzlichen Ucbclthätcrn keine KirchenfrciheitAbsch. 256, 8 1. !> 27». (1766.) Da voraussichtlich nicht so bald zur Beschränkung der- "^unität etwas zu erhalten sein wird, so behalten sich die reformierten Stände ihre Rechte feierlich vorTie Hoffnung aus, die Kirche werde doch nicht für eine Freistätte der Ucbclthäter angesehen werden.

den katholischen Ständen, beim Legaten oder beim päpstlichen Stuhle etwas ersprießliches aus-wollen mit einer Verfügung zuwarten, bis für die deutschen Vogtcien eine Verordnung zudy ^ Absch. 271, 8 1. » 27äl (1767.) Die reformierten Stände wie 1766. Da Luccrn auf

'ch/? krauenfeldischc» Tagsatzung ersucht worden ist, wegen dieser Angelegenheit an de» päpstlichen Stuhlkatholischen Stände vorerst den Erfolg dieses Schreibens abwarten. Beide Theile^^)te vor. Glarus will zuwarten, biö für die deutschen Vogtcien eine Verordnung zu^°mmcn ist. Absch. 282, 8 1. II 27S. (1768.) Die reformierte» Stände wie 1766. LucernS»»d derich,^, daß die katholischen Stände an den Papst ein Schreiben wegen dieser Sache erlassen hätten,angekommen sei und die Verhandlungen mit dem päpstlichen Legaten im Gange^e» H Acholischen Stände wollen den Erfolg derselben abwarten und behalten sich unterdessen ihre Hoheit-''^le,, ^ ""d die freie ReligionSübung vor. GlaruS wie 1767. Freiburg erklärt sich dahin, daß mandie Einschränkung der Kirchenimmunität zu erhalten, wie dieselbe dem Mailändischen bewilligtl'iit ^ ktt. ^ ^ ^ (1769.) LucernS Gesandter berichtet, daß in dem angekommenen Brcvc

ch ^"""birgischcn Vogtcien die Kirchenimmunität wie für das Mailändischc gewährt worden sei, daß aber^le» ^ Papstes für einige Zeil die noch nvthigen Unterhandlungen unterbrochen habe. Die übrigen Ge-""ken Lucern für seine Bemühungen und sprechen den Wunsch aus, es möchte ihm gelingen, die^ ^ führen. Die katholischen und die reformierten Gesandten behalten sich beide ihre Rechte

Ikarus ist der Ansicht, daß diejenige Verordnung, welche für die deutschen Vogtcien werdeb ^ ^ italienischen gelten soll. Absch. 316, 8 1. !! 277. (1776.) Der Gesandte

ächtet, ^ Frauenfeld den evangelischen Ständen das Project zur Genehmigung mitgethcilt

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