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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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936 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

d. Freicompagnieen. »

Art. 239. (1772.) Uri stellt den Antrag, in den vier Vogteien Freicompagnieen zu errichten- ^338, § 9. ss 266. (1773.) Die Mehrzahl der Gesandten wollen den Beschluß der frauenfeldiM" ^satzung abwarten, welche diese Materie behandelt. Bern wünscht, daß bei den dcrmaligcn Aspecton n>festgesetzt werde; ebenso wollen Basel und Freiburg davon abstrahieren, da sie keinen Nutzen, wohlrigkeiten voraussehen. Uri möchte die Freicompagnieen einführen. Der Gesandte von Glarusgehörte ack rokoronclum und der von Frciburg verlangt, daß der Vorschlag in vxlvuso dem Ablchied ^ ^werde. Absch. 349, Ii 8. ss 261. (1774.) Zürich, Schwyz und Unterwalden wollen das Rcinltal^Handlungen der frauenfeldischen Tagsatzung abwarten, sechs andere Stände nichts neues einführe"- ^gegen möchte die Freicompagnieen sofort errichten, Zug überhaupt daö Militär in bessern Stand sie ^Gesandte von Glarus nimmt daS Angehörte all rotorenckum. Absch. 362, 8 8. ss 262 (17"6.)nochmals auf Errichtung von Freicompagnieen an. Die übrigen Gesandten wollen diesen Gegen!""aus dem Abschiede weglassen. Absch. 382, 8 15.

13. Kirchensachen.

. ^Katholische Orte: Art. 263. 26-l. Lauiserabschicde : Art. 265283.)

a. Feiertage. minder""^

Art. 263. (1754.) In einer Confercnz der Gesandten der katholischen Stände wird die V»r" ^ ^der Feiertage zur Sprache gebracht. Die Mehrzahl derselben findet eine Reduction zweckmäßig, -j ss,rvorgeschlagen, die Dispensation für das ganze Bisthum Como zu begehren, jedoch ohne Verbind!» a>rin demselben gelegenen eidgenössischen Lande und mit dem Vorbehalt, die erhaltene Dispensation " ^ ^nehmen zu können oder nicht. Die Gesandten sollen nach ihrer Rückkehr darüber RelationStände ihre Entschlüsse Lucern innerhalb Monatsfrist mittheilen, damit solche sofort an Kreuz!"'werden können. Absch. 134, 8 1. ss 26Ä. (1755.) Die Abstellung einiger Feiertage wird einmütlsig ödoch soll an diesen Tagen männiglich die Messe hören. Absch. 145, 8 7.

b. Kirchenimmunität*). , ^ginN"^

Art. 263. (1757.) Lucern stattet in Beziehung auf die gewünschte Beschränkung der Kanität den Bericht ab, daß der päpstliche Legat sich dahin erklärt habe, daß er, sobald von"""^'die Einschränkung begehrt werde, die Sache an die Hand nehmen werde. Diesen Bericht wollen dn^ihren gn. Herren und Obern hinterbringen und lassen indessen alles in statu guo bleiben. Bern ^ Arche"wollen den Mördern und dergleichen Uebelthätern keine Kirchenfrciheit gestatten; dieselben sollen aus ^^^reherausgeholt und zur Strafe gezogen werden. Absch. 175, 81. ss 26«. (1758.) Da bis dabin sS5,Verfügung erfolgt ist, so läßt man die Sache in statu quo. Bern und Glarus wie voriges chrich""'"8 1. >s 267. (1759.) Da auf der Tagsatzung zu Frauenfcld Schritte zu Einschränkung ^nität gethan worden sind, so wollen Zürich, Bern, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Bnü >chcnund Schaffhauscn einstweilen nichts vornehmen, Lucern und Uri den Missethätcrn, derenpäpstlichen Constitutionen nicht ausgenommen sind, die Kirchenfreiheit ferner gestatten, ,-,i daß ^

päpstlichen Stuhle gemacht werde. Der Gesandte von Freiburg erklärt sich laut Instruction da!

*) Man sehe auch im Abschnitte: Polizeiliches, Maßregeln zu Verhütung von Todtschlägen. Art. ^

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