Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. 9Zg
'Hkjh nichts davon erhalten, sondern daß die Summe auf die Jahre der Dauer des Zollbestandes ver-^ Drn Hoheiten wird die Disposition darüber anheimgestellt. Absch. 244, 8 45. II SSI. (1765.)
^ Verleihung des Zolls zu LauiS und zu Luggarus soll es bei der alten Gewohnheit verbleiben, nach"°n»> ^ ^^heimischcn und Fremden, auch den Gesandten erlaubt sei zu bieten. Vorgeschlagen wird, die Ho-^ ^ Gesandten, welche zu Lauis und zu Luggarus der Steigerung beiwohnen, auf 3V Schiltle-mi rotmonckum genommen wird. Zürich und Solothurn finden cö unpassend, daß^sch bieten können. Schaffhausen wartet mit seiner Erklärung zu, bis zur Zeit der Zolladmodiaiion.
^ ^ 2SS (1766.) Man läßt es wiederum bei der alten Gewohnheit bewenden. In Be-^ keine Verfügung getroffen, sondern jedem Orte wird anheimgcstcllt, beim eintretenden
Gesandten zu instruieren. Zürich will diese Fragen, da keine Vergebung des Zolls gerade jetztes " "^Men, aber dann zu jeder Moderation Hand bieten. Mit Schwyz, Freiburg und Solothurn^!t. ^"s unpassendes, daß Gesandte bei der Zolladmodiation auch bieten. Absch. 271, 8 13. H
^ >hrer - ^ ^ Anlaß der Verleihung beö Zolls zu LauiS bleiben Zürich, Bern, Lucern und FrciburgÄrjch ^üher gegebenen Erklärung, daß es unpassend sei, wenn Gesandte bei der Admodiation bieten,iür ^ Kothurn, Freiburg und Schaffhausen sähen es gerne, wenn man sich über eine anständige Honoranzb«r. ^en verständigen könnte. Uri, Zug und Glaruö behalten den Gesandten das Recht zu bieten
^Zoll^ ^^"dte von Schwyz nimmt das Angehörte ack rotvronelum. Obwalden behält sich das Recht ausv ^nur in dem Falle vor, „wenn nachtheilige Anschläge obwalten". Nidwalden schließt sich dem" Lucern gemachten Vorschlage an. Absch. 282, 8 9.
14. Kriegssachen.
(Lauiserabschicdc: Art. 255. 257—262.)^ a. Werbung.
^ ^ Gesandte von
^ instructionSgemäß, daß die Werbung in den cnnetbirgischcn Vogteien gemäß dem Beschlüsse
"»der,» ^"äsatzung zu Frauenfeld allein von den Hoheiten und weder von den Landvögtcn noch von jemandbewilligt werden. Ihm schließt sich der Gesandte von Basel an. Man läßt es bei den vorhan-bewenden. Absch. 66, 8 22. H SS«. (1750.) S. Absch. 73, lnt. i. (1760.) Absch. 201, Int. n.^ "ie>„ ^^'l. m- !! 267. (1762.) Schaffhausen trägt darauf an, daß in den cnnetbirgischcn Vog-^"berm, als den eidgenössischen Regimentern und Compagniccn, die von dem einen oder andern^'üen sind, die Werbung gestattet sein solle, und daß dieß dem Dccretenbuch einzuverleiben sei. Die
^ ^"bten nehmen den Antrag all referonckum. Absch. 221, 8 14. II 2S8. (1763.) Obiger An-^^^ssurigt. ^ck relereniinm wird noch der Zusatz genommen, daß jeder Stand in dem zu ertheilenden^klären solle, daß die bewilligte Mannschaft für ein von ihm avouiertes Regiment oder eine Com-werde. Der Gesandte Berns hält es für zweckmäßig, daß, wie cS in den deutschen Vogteienberjcnjgc Stand, welcher ein Werbungspatent ausstelle, den mitregiercndcn Ständen Anzeige davondie Landvögte zu ihrer Rechtfertigung die Patente inne behalten. Lucern will cö bei demzu Frauenfeld beschlossen worden ist, und findet cö nicht nöthig, die Verordnung in das^ Anzutragen. Absch. 231, 8 13.