934 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
diesen Artikel in Hoffnung auf günstigere Zeiten im Abschied beibehalten. Schwyz stimmt für eine z»
die Güter der Mailänder und Picmontesen, um die Besitzer der im Quinternetto vecchio enthaltenen ^
entschädigen. Absch. 282, § 4. jj 244. (1763.) Die Mehrzahl der Gesandten erklärt sich dafür, dalt^ ^
mailändischen Unterthancn gehörigen und auf schweizerischem Gebiete liegenden Güter die
Abgaben gelegt und zur Bestreitung der auf die im Quinternetto vecchio enthaltenen Güter gelegt" ^
verwendet werden sollen. Der glarnerische Gesandte nimmt daö Angehörte ack rvkvi-onäum. Absch. '
12. Münzwcfen.
sLauiscral'schicde: Art. 245. 217. Gcmcmeidgenössischer Abschied: Art. 246.)
Art. 245. (1776.) Uri trägt darauf an, für die cnnetbirgischen Vogteien eine Taxation der ^vorzunehmen. Da eine zu diesem Zwecke ernannte Cvmmission berichtet, daß eine solche im Händewahrscheinlich auch bei der Bevölkerung auf Widerstand stoßen würde, wird beschlossen, von den ^
Projcct zu erwarten, unterdessen aber den „Regenten" der vier Landschaften die Nothwendigkeit cuicrvorzustellen. Absch. 382, 8 14. 24«. (1777.) In Folge einer Zuschrift von Uri, SchwYZden, in welcher dieselben die durch den immer höher steigenden GeldcurS in den Vogteien LauiS ^
herbeigeführten Nachtheile hervorheben, wird beschlossen, von dieser Sache den zwölf jenseits 3^'
rendcn Ständen Nachricht zu geben, damit sie auf das ennetbirgische Syndicat darüber instruieren. ^8 47. 247. (1777.) Auf die Vorstellungen der Regenten und der Kaufmannschaft hin ^
Abänderung deS Bestehenden nicht beliebt, jedoch aber aci roloi-onckum genommen, daß der < '
Gelder nicht höher getrieben werden solle, als waS der „läufige Werth" derselben im mailändischc" ^und daß die obrigkeitlichen Gelder nach dem alten Kammerfuß bezahlt werden sollen. Absch. ^96,
13. Zollsachen.
sLauiserabschiede: Art. 248-253.)a. Zölle im Mailändischen und Piemontesischen. ^,je ^
Art. 248. (1762.) Den Landvögten der vier Vogteien wird ausgetragen, sich zuschweizerischen Handelsleute im Mailändischen und Piemontesischen in Betreff der Verzollung ihrer ^ ^ A-güter gehalten werden, und auch eine Zolltariffa beizubringen, damit man bestimmt wisse, worausschwerden beziehen. Absch. 221, 8 13. 249. (1763.) Es wird berichtet, daß die schwcizen! ^in Beziehung auf den Zoll im Mailändischen und Piemontesischen wie die andern Fremdenund daß keine Neuerung in der Zolltariffa stattgefunden habe. Dieser Bericht wird zu Händenin den Abschied genommen. Absch. 231, § 12.
b. Zollverleihung. »eS ^
Art. 259. (1764.) Der Gesandte von Lucern rügt instructionSgcmäß, daß bei VergcdU"1^^hcN'zu LauiS und zu LuggaruS der Mißbrauch sich eingeschlichen habe, daß die Gesandten vonGeld annehmen, so daß bei der Steigerung der Zölle das obrigkeitliche Interesse weniger bcrnEr trägt darauf an, diesem Uebelstandc abzuhelfen, und damit die Gesandten doch ihren "
daS Seffelgeld zu erhöhen, so daß für den Zoll zu LauiS 49, für den zu LuggaruS A ^ ^jeden der 16 Sessel, oder auch mehr oder weniger bestimmt werden möchte, jedenfalls so ^
daß die zu bestimmenden Honoranzen nicht den den Zoll vergebenden Gesandten allein zukommen,