Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
933
Einzelbild herunterladen
 

Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. 9ZZ

^Da bisher auf diese Güter keine Auflagen gelegt worden sind, so wird gut befunden, diese>°? n'" belassen; sollte aber dieß geschehen, so behält das Syndicat den Hoheiten das Recht

^^ügkeit Rcmedur zu schaffen. Absch. 185, 8 7. I> 233. (1760.) Die Eigenthümcr jener^kih ^^en, daß auf dieselben wirklich Auflagen gelegt worden seien, und bitten um ein JntercessionS«^ es ^ Ansuchen wird entsprochen. Der Graf Firmiani verspricht,die Sache so weit zu bringen,

^ ^ " Absch. 205, 8 10. jj 23«. (I76t.) ES wird nothwendig erachtet, dem Abschiede»»f». '"crung über die Güter beizulegen, welche die Schweizer auf dem Mailändischen oder die Mailänder^ T^'^ebict besitzen. Die einen sind Güter, welche schon zwei bis dritthalb Jahrhunderte im Besitz^ i>, ^ Mailändischcn oder umgekehrt sind; diese heißen Unni äel guinlernelt» vecckio und

Bündniß der Eidgenossenschaft mit Karl V., als damaligem Herzog von Mailand, für freie^ seh""^ ^ Auflagen und Beschwerden losgesprochen. Die zweite Art sind diejenigen Güter,

^ sei Zeiten die Schweizer im Mailändischcn und umgekehrt erkauft haben, von denen ein

>rj> ^ ^us Nachsicht oder aus Jrrthum, biö dahin cxemt geblieben ist. Die dritte Art sind solche, welcheN) > burch den Vertrag von Varcsc und durch die damals verabredeten Grenzen auf Schweizer«

^diß p ""bcrbodcn zu liegen gekommen sind; in Beziehung auf diese haben sich beiderseitige Hoheiten die Be-^ selbige gleich wie die ihrer eigenen Untcrthanen mit Auflagen zu belegen. Die auf die Güter

Alflen Auflagen widerstreiten dem Bündniß und der alten Ucbung; hingegen nicht zu beklageny ^ Besitzer der Güter zweiter und dritter Art, wenn sie mit den in dem betreffenden Territorium^h» beschwert werden. Graf Firmiani wird durch ein Schreiben ersucht, die bereits erfolgte

^ Auflagen aufzuheben. Absch. 212, 8 10. 237. (1762.) Wegen der Güter del Quin-^1, z ^ü)io usird zu Gunsten der Angehörigen wiederum ein Schreiben an Graf Firmiani erlassen. Absch.

' I! 23«. (176Z.) ES wird nochmals ein ähnliches Schreiben an Graf Firmiani abgesandt. Fir-^ ^ ^ geschlossene Capitulat nur vier Jahre Bestand gehabt habe, und daß

^ ^ Vertrags von Varese die dahin gehörigen Quästionen erläutert worden seien. Die Sache'Kriz^H'cheiten hinterbracht. Absch. 231, 8 7. >j 23». (1764.) Eine von Landschreiber Pcycr verfaßte^l>t "^st einem im Namen der Hoheiten verfaßten Schreiben, war im Juli 1764 an Firmiani ab-^ Da bis dahin keine Antwort darauf erfolgt ist, wird beschlossen, eine Recharge abgehen zu

^ ^"'Mission, aufgestellt um die ExemtionSdocumentc zu untersuchen und ein Gutachten abzugeben,^ ^che weiter zu betreiben sei, erklärt, daß in dem Memorial von Pcyer die Sache ganz klar dargc.

beschließt, ein Vorstetttlngösch(cibcn an den kaiserlichen Hof abzufertigen. Absch. 244, 8 6. >1bj, ^ Zürich wird das Ansuchen gestellt, an die kaiserliche Majestät ein VorstellungSschreiben^cie» °" ^^"be im Namen der regierenden Stände zu erlassen und den Herrn von Marschall um dessenbuchen, namentlich nachzuweisen, daß Art. 9 des varesischcn TractatS nicht auf die im Quinter.^«registrierten Güter sich beziehe. Absch. 256, 8 6. jj 241. (1766.) Zürich trägt darauf an,^ künftig nicht mehr im Abschied aufzuführen. Absch. 271, 8 5. jj 242.

""zt jst für gut erachtet, da weder von Mailand, noch von Wien eine befriedigende Antwort ringe«

""l die Güter, welche die Mailänder im Mcndrisischen besitzen, nach vorausgegangener Schätzung^ ^ und den Ertrag derselben nach Verhältniß unter diejenigen Schweizer zu vcrthcilcn, welche^ vecchi» cinregistriertc Güter im Mailändischcn besitzen. Absch. 271, 8 7. jj 243. (1767.)

ihm tritt die Mehrzahl der Orte bei. Bern, Basel, Freiburg und Schaffhausen wollen