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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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932 Bier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

zu ersetzen. Absch. 331, § 9. H 224. (1772.) Jene Convention ist durch den Erzherzog z« yMgehoben worden. Unter Vorbehalt der hoheitlichen Ratification werden die Deputierten von Lan'S >driS, welche dieses Geschäft betrieben, für ihre Auslagen (9,635 Pfd. 14 Krz. 9 D.) so entschädigt/^^'

4/,, MendriS '/, übernimmt, und zwar ohne daß ein RecurS oder eine Appellation gestattet ist. DenLandschaften wird aber überlassen, zur Tilgung dieser Summe 5 Soldi von jedem Sack Korn ZUAbsch. 338, § 13. I> 225. (1773.) Da von Seite der mailändischen Regierung die freie Abfuhr derfruchte von den Aeckern, welche Unterthanen der ennetbirgischcn Vogteien besitzen, gehindert wird, ^

Vorstellungöschreiben deßwegen an den Grafen Firmiani abgesandt. Absch. 349, 8 15. II 229kommt der Bericht, daß von der mailändischen Regierung den ennetbirgischcn Landschaften die gcw .

. Zkiriinour

tation des Weizens werde verabfolgt werden. Es wird dafür ein Dankschreiben an den Grafen » ^lassen und das Ansuchen beigefügt, daß auch die gewohnte Limitation der sogenannten kleinen Fr» ^

verabfolgt werden. Absch. 349, 8 16. H 227. (1774.) In Betreff der gehinderten Abfuhr derländischem Boden gewachsenen Früchte, welche den Unterthanen der ennetbirgischcn Vogteien 6^^775)^befunden, die Entschließung der mailändischen Regierung abzuwarten. Absch. 362, 8 10. II 22« ^daS von Zürich an Mailand in dieser Angelegenheit abgesandte Schreiben ist noch keine Antwort ^hingegen der Bericht, daß den ennetbirgischcn Unterthanen ihre Früchte, jedoch mit vielenfolgt worden seien. Solothurn wünscht, daß alles Mögliche gethan werde, um die eingeschlichenenzu beseitigen. Absch. 369, 8 6. I> 229. (1775.) Zürichs Gesandter berichtet, daß die Abfuhr der Co^ ^früchte bald limitiert, bald wieder eröffnet, endlich ganz untersagt worden sei unter dem Vorwand, ^ ^ländtschcn selbst Mangel zu befürchten sei. Dem Gesandten wird aufgetragen, alles zu thun, w»Stung dieser Früchte thunlich erachtet wird. Zürich erläßt ein Schreiben an die mailändische Rcgnn ,369, 8 11. II 239. (1776.) In Folge einer Untersuchung in Betreff der Limitationsfrüchte sll^ ^ ^ feilitdaß die Landschaft LauiS mit Korn wohl versehen ist. Sollte aber die Sache sich ändern und 9 ^ zg?,Früchte zukommen lassen, so sollen die Regenten davon Bericht an die Provisionalstände mache». »0»

8 5. ff 231. (1776.) Auf die Anfrage Bcrnö, ob auf das Memorial, welches Zürich an du' ^Firmiani als Antwort auf ein Schreiben desselben abgeschickt hat, daS einige Artikel über die Z»ennetbirgischcn Märkte, über Grenzbestimmungen der Fischenzen u. s. w. enthielt, eine Antwortsei, antwortet der zürcherische Gesandte mit nein. Absch. 382, 8 13.

II. Besteuerung der Güter del Quinternetto vecchio.

sLauiscrabschiede: Art. 232-244.) ^

Art. 232. (1756.) Da nach Briefen, die aus Mailand angelangt sind, zu ersehen ist/

Hoffnung haben kann, daß die im Mailändischen liegenden und den Unterthanen der Stände gc ^ g I>etgenannt del Quinternetto vecchio, von den Auflagen befreit werden und das namentlich/ weilvaresischen Convention (s. Art. 57) beiderseitige Obcrherren sich auSbedungen haben in Betreff derdie in ihrer Botmäßigkeit liegenden Güter diejenigen Maßregeln zu treffen, welche der Justiz 5-^

Gerechtsame angemessen seien, so wird beschlossen, die Sache in statu quo verbleiben zu lasse". '>1 233. (1757.) Da Mailand beschließen könnte, jene im Mailändischen liegenden Güter >"» ^ ^belegen, so wird gut erachtet, den Hoheiten die Frage zu hinterbringen, ob eS nicht zweckmäßig z

ländern gegenüber, welche in eidgenössischer Botmäßigkeit Güter besitzen, Gegenrccht zu halten.