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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. ' 931

^ der ^

^»lel ^on verordneter zu einem gütlichen Vergleiche soll etwas beitragen dürfen. Der Gesandte von^>ll zu Hand bieten, was den Decretcn gemäß ist, der von Frciburg referiert, der von Solothurn^ustruction, und Schaffhauscn will die Anordnung dem Syndicat überlassen. Absch. 362, 8 14. »^hn Zürichs Ansicht hat jede Partei, welche ihre Streitsache vor das Syndicat zu ziehen

^Z»er ^lippi zu erlegen; cS ist ihr aber gestattet, sich nach Anmeldung für die Appellation mit demgleichen. Bern, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug und GlarnS wie 1774; ihnen schließt sich auch^ un. Luccrn will sich der Mehrheit anschließen. Basel wie Bern u. s. w. mit dem Beisatz, daß, wenndtlz. >dter dennoch sich bei einem Accommodemcnt bctheiligt habe, er dann bei Bcurtheilung dcö Rcchtöhan-»!>, stimme haben soll. Der Gesandte Solothurnö verlangt, daß eine Abschrift des Dccrctö, welcheslijq, gestattet, sich zu vergleichen, dem Abschied beigelegt werde. Schaffhausen wünscht, daß die Par-^sch ^ verglichen haben, ihren Vergleich vor dem Syndicate zu Protokoll geben und ratificicrcn lassen,tz ^ 8 7. 22«. (177g.) Die Mehrzahl der Gesandten schließt sich an den Antrag BcrnS von 1773Zusatz, daß der Appellant zwei Filippi Audicnzgeld zu erlegen habe. Basel fügt bei, daß die"icht gehindert, dem Syndicate angezeigt, Frciburg und Schaffhauscn, daß dieselben vom^ ^ eatificiert und zu Protokoll genommen werden sollen. Solothurn läßt cS bei dem Decrct bewenden,gestattet, sich zu vergleichen, und will diese Sache auö dem Abschiede künftig weglassen.

^2, z 7Art

d-n, iv ' (1774.) Basel stellt den Antrag, ob nicht der Ehre der regierenden Stände sowohl, als^Ze» ^ Landes angemessen wäre, daß die Dccrctc, welche auf geringe Fehler die entsetzlichsten Strafen!> z^'üldert würden. Der Antrag wird ucl mstiuonclum in den Abschied genommen. Absch. 363, 8 10.

Zürich, Basel und Solothurn stimmen für eine Untersuchung der Sache, die übrigen^ ^ beim Alten bewenden lassen in Betracht, daß keine Beschwerde von Seite der Untcrthancn

b"den und eine Abänderung bedenklich sei. Absch. 370, 8 8.

I«. Getreideausfuhr aus den mailändischcn Staaten.

^ I Luggarncrabschied: Art. 223. Lauiscrabschicdc: Art. 221231.)

^ ' ' ^23. (1771.) Abgeordnete der Vogteien LuggaruS, Mainthal, Bcllinzona, Riviera und Livincn^ ''b" cine von Deputierten der Landschaft LauiS mit der Regierung von Mailand projectiertedurch welche 6000Summen" sSäumcl ihnen vom Markte zu Lavcno entzogen würden. Die"^üren, daß sie ans diese Convention verzichten und dahin trachten wollen, daß man die 6000^tio ^er erhalte. Die Gesandten sprechen den Deputierten von LauiS ihr Mißfallen über diese Eon.und füge,, unter Androhung von Strafe und Ungnade bei, daß sie sich nicht getrauen sollen, daSalten Tractate und die bisherige Uebung zu unternehmen, nach welchen daS vom Markteverabfolgende Quantum in 21,60»Summen" bestehe, noch sich die den Lauiscrn bestimmten°^re sie in Folge ebendesselben TractateS, wie die fünf Vogteien, haben, durch keine neue bc«

^ Zst^bvention bestätigen zu lassen, damit nicht dadurch die alten Tractate an Kraft verlieren. Die übri«Convention läßt man unberührt und überläßt cS den Lauisern, dieselben durch eine neue Eon«"ütigen zu lassen. Den Hoheiten wird vorgeschlagen, den Abgeordneten von LauiS, welche immerhin'Üe des Landes Unkosten gehabt haben, dieselben bei der der Convention zu crthcilenden Ratification